Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 8 - 14) |
1Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. 2Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 10 EuGVVO a.F.
10 Entscheidungen zu § 10 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 12.07.2010 - 11 WF 522/10
Elterliche Sorge: Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen die ...
- AG Bremen, 06.02.2007 - 4 C 251/06
Klage gegen ausländischen Kfz-Versicherer in Deutschland
- OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 12 W 35/06
Prozesskostenhilfe für Verkehrsunfallklage mit Auslandsbezug
- OLG Saarbrücken, 27.03.2013 - 5 U 463/11
Zuständigkeit deutscher Gerichte und Anwendung luxemburgischen Rechts bei ...
- AG Rosenheim, 30.10.2012 - 15 C 331/12
Vorliegen einer internationalen Zuständigkeit eines Gerichts bzgl. eines ...
- AG Castrop-Rauxel, 19.07.2013 - 4 C 364/13
- Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2025 - C-536/23
Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
MMA IARD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in ...
- OLG Koblenz, 11.07.2005 - 12 U 1602/03
Direktanspruch eines Verkehrsunfallgeschädigten gegen die ...
- LG Berlin, 19.05.2015 - 16 O 265/14
Querverweise
Auf § 10 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- § 11