Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 7 - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 - 24) |
(1) 1Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. 2Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 3Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
(2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
(3) Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, so können die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
(4) Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.
(5) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 23 EuGVVO a.F.
300 Entscheidungen zu § 23 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21
Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland - ...
- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21
- BGH, 17.06.2026 - KZR 29/25
VISA
- BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18
Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel-I-VO: Sachliche Reichweite der in ...
- OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17
Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der Verpflichtung zur ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19
Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage ...
- BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19
- EuGH, 23.10.2025 - C-682/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
- EuGH, 30.10.2025 - C-398/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-595/17
Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 24.10.2018 - C-595/17
Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der ...
- EuGH, 24.10.2018 - C-595/17
Querverweise
Auf § 23 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Zuständigkeit
- Allgemeine Vorschriften
- § 4
- Allgemeine Vorschriften
- § 63