Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
Abschnitt 7 - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 - 24) |
(1) 1Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. 2Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 3Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
(2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
(3) Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, so können die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
(4) Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.
(5) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind.
Rechtsprechung zu § 23 EuGVVO a.F.
275 Entscheidungen zu § 23 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18
Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang ...
- EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
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- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
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- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21
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- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21
- OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17
Internationales Prozessrecht
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- BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19
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- BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19
- LAG Düsseldorf, 10.01.2017 - 3 Sa 736/15
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- BGH, 07.01.2014 - VIII ZR 137/13
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Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 29.05.2012 - 88 O 57/11
Schadensersatz wegen Versäumung eines handelsrechtlichen Fixgeschäfts bei ...
- OLG Köln, 24.04.2013 - 16 U 106/12
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
- LG Köln, 29.05.2012 - 88 O 57/11
Querverweise
Auf § 23 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Zuständigkeit
- Allgemeine Vorschriften
- § 4
- Allgemeine Vorschriften
- § 63