Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 7 - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 - 24) |
1Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. 2Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.
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Rechtsprechung zu § 24 EuGVVO a.F.
197 Entscheidungen zu § 24 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.05.2015 - XI ZR 27/14
Rüge internationaler Zuständigkeit bereits in Klageerwiderung erforderlich
- EuGH, 13.07.2017 - C-433/16
Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche ...
- EuGH, 16.04.2024 - C-339/22
BSH Hausgeräte
- BGH, 26.07.2018 - I ZR 226/14
Kraftfahrzeugfelgen II - Schutzschranke der sog. Reparaturklausel der ...
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und ...
- KG, 19.07.2013 - 6 U 103/11
Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage eines Zessionars des ...
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- EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
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Eigentumsbeeinträchtigung durch Suchmeldung von Kulturgut in der Lost ...
- BayObLG, 11.11.2021 - 101 AR 145/21
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