Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 8 - Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens (Art. 25 - 26)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EuGVVO_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO a.F.
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 25

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

Rechtsprechung zu § 25 EuGVVO a.F.

34 Entscheidungen zu § 25 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 34 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht