Rechtsprechung
| BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2, 574 Abs. 2 Nr. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über den Antrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG, § 234 Abs 1 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über den Antrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist - IWW
Art. 103 Abs. 1 GG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 234 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht ...
- datenbank.nwb.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über den Antrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Entscheidung über Wiedereinsetzung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag - vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Entscheidung über Wiedereinsetzung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist! (IBR 2017, 172)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 11.02.2015 - 11 O 399/12
- OLG Köln, 12.05.2015 - 5 U 38/15
- BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15
Papierfundstellen
- NJW 2017, 1111
- MDR 2017, 480
- FamRZ 2017, 539
- VersR 2017, 443
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.02.2011 - V ZB 310/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verletzung des Gehörsanspruchs bei …
Auszug aus BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15
Eine vorzeitige Entscheidung kann den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011, V ZB 310/10, NJW 2011, 1363).Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden; dabei ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).
- BGH, 16.08.2016 - VI ZB 19/16
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Richterliche Hinweispflicht auf unklare …
Auszug aus BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15
Dabei kann dahinstehen, ob - wie von der Beschwerde vorgetragen - eine gerichtliche Hinweispflicht bestand, den Kläger auf seinen für unzureichend erachteten Vortrag hinzuweisen (vgl. zur Reichweite der Hinweispflichten bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand etwa Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, VersR 2016, 1463 Rn. 7 ff.; BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837; und vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790). - BGH, 03.04.2008 - I ZB 73/07
Münchner Weißwurst
Auszug aus BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15
Dabei kann dahinstehen, ob - wie von der Beschwerde vorgetragen - eine gerichtliche Hinweispflicht bestand, den Kläger auf seinen für unzureichend erachteten Vortrag hinzuweisen (…vgl. zur Reichweite der Hinweispflichten bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand etwa Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, VersR 2016, 1463 Rn. 7 ff.; BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837; und vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790). - BVerfG, 27.02.1980 - 1 BvR 277/78
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung …
Auszug aus BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15
In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (BVerfGE 53, 219, 222;… vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 6 jeweils mwN). - BGH, 10.03.2011 - VII ZB 28/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verzögerung der Briefzustellung durch …
Auszug aus BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15
Dabei kann dahinstehen, ob - wie von der Beschwerde vorgetragen - eine gerichtliche Hinweispflicht bestand, den Kläger auf seinen für unzureichend erachteten Vortrag hinzuweisen (…vgl. zur Reichweite der Hinweispflichten bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand etwa Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, VersR 2016, 1463 Rn. 7 ff.; BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837; und vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790).
- BGH, 21.06.2023 - V ZB 15/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen auf eine Fristverlängerung nur …
Es ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. zum Ganzen Senat…, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5;… Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, NJW-RR 2018, 1149 Rn. 6, jeweils mwN).Ist dagegen ausgeschlossen, dass die Partei ihren Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hinreichend ergänzt hätte, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. BGH…, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 44/11, NJW 2012, 2201 Rn. 17; siehe zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit auch Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 7).
- BVerfG, 07.02.2018 - 2 BvR 549/17
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilprozessuale …
Wenn das Gericht ein innerhalb einer solchen Frist erfolgtes Vorbringen bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt, schränkt es das rechtliche Gehör in einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Weise ein und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 110 ; 42, 243 ; 64, 224 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 604/90 -, juris, Rn. 16;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2014 - 2 BvR 2799/11 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15 -, NJW 2017, S. 1111 ). - BGH, 24.04.2018 - VI ZB 48/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über den Antrag vor Ablauf …
Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden; dabei ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5; BGH…, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4). - OLG Celle, 08.09.2022 - 9 U 72/22
Zurückweisung der Berufung nach pflichtgemäßem Ermessen im schriftlichen …
Der Senat dürfte gehindert sein, vor Ablauf der Begründungfrist über die Berufung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15 -, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 28/05 -, juris), und vermag diese Frist auch nicht von Amts wegen abzukürzen, § 224 Abs. 2 ZPO (…vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 520 Rn. 25). - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2017 - 4 A 543/15
Spielhalle; Übergangsfrist; Verbundverbot; Abstandsgebot; Vertrauen; …
Rn. 13 Vgl. BSG, Beschluss vom 12.10.2016 - B 11 AL 48/16 B -, juris, Rn. 7, m. w. N.; siehe auch BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 27/15 -, NJW 2017, 1111 = juris, Rn. 5.
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