Rechtsprechung
| BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Durchführung eines Versorgungsausgleichs zwischen Ehegatten, die das Ehescheidungsverfahren übereinstimmend - irrig - als erledigt angesehen haben - Ermittlung der für die Durchführung des Versorgungsausgleichs entscheidenen Ehezeit - Maßgeblichkeit des Monatsendes, dass ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
BGB § 1587 Abs. 2
Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen irrtümlicher Annahme der Erledigung des Scheidungsverfahrens
Papierfundstellen
- NJW 1986, 1040
- MDR 1986, 388
- FamRZ 1986, 335
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (16)
- BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
Einbeziehung von Anwartschaften aus der landwirtschaftlichen Altershilfe und der …
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Daher greift § 1 Abs. 3 VAHRG ein, wonach für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB stattfindet; bei den Landwirtschaftlichen Alterskassen, die nach § 16 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte - GAL - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1063) Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe sind, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 i.V. mit §§ 1 Abs. 1 SGB IV um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (s. zu alledem Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42).Nach dem bereits angeführten Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 (a.a.O. S. 43) ist zur Bewertung einer Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit (hier: am 28. Februar 1981), im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld zu ermitteln und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil der Versorgung zu bestimmen, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt.
- BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 781/80
Einbeziehung einer Trennungszeit in den Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Ebenso hat sich der Senat in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1982 (a.a.O. S. 40) geäußert.Rn. 12 Wieweit es nach Treu und Glauben geboten sein kann, bei lang andauernder (erneuter) Trennung der Ehegatten einen früheren Zeitpunkt als den der Fortführung des Ehescheidungsverfahrens zugrundezulegen, kann vorliegend offenbleiben, weil hierzu die Zeit, in der die Parteien (wieder) getrennt gelebt haben, nicht lang genug war (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36).
- BGH, 11.07.1979 - IV ZR 159/77
Ermittlung des Endvermögens bei mehreren Scheidungsanträgen
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Rn. 10 Soweit im Zugewinnausgleich zu der gleichfalls auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abstellenden Regelung des § 1384 BGB ein strengerer Standpunkt eingenommen und eine Zurückverlegung des Stichtages aus Billigkeitsgründen abgelehnt wird (BGHZ 46, 215; BGH Urteile vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905 und vom 15. Oktober 1981 - IX ZR 85/80 - nicht veröffentlicht), sind die hierfür angeführten Gründe auf das Versorgungsausgleichsrecht nicht übertragbar.Die für den Zugewinn geltende Stichtagsregelung will der Gefahr begegnen, daß die Parteien ihren Zugewinn im Hinblick auf die bevorstehende Ausgleichung verschleiern oder verringern (BGHZ a.a.O. S. 215 f. und BGH Urteil vom 11. Juli 1979 aaO).
- BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, daß die Ehe "infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft" (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGHZ 74, 38, 47; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281). - BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80
Versorgungsausgleich bei Doppelehe
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, daß die Ehe "infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft" (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGHZ 74, 38, 47; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281). - BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80
Berücksichtigung erworbenen Vermögens
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, daß die Ehe "infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft" (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGHZ 74, 38, 47; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281). - BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 928/80
Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs - Internationale Zuständigkeit …
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, daß die Ehe "infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft" (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGHZ 74, 38, 47; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281). - BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81
Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Eine dahingehende Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen ist aber wegen des auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) nicht statthaft. - BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81
Versorgungsausgleich in Härtefällen
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 6. Juni 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003). - BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 513/80
Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen kurzer Ehedauer
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Das gilt auch dann, wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen war, und zwar auch in Übergangsfällen wie dem vorliegenden, in denen das Scheidungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG anhängig war und nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt worden ist (BGH Beschluß vom 27. Februar 1980 - IVb ZB 7/79 - FamRZ 1980, 552, 553 f.; Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944, 945; Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153 f. und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). - BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81
Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren …
- BGH, 27.02.1980 - IV ZB 7/79
- BGH, 02.11.1966 - IV ZR 229/65
Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns
- BGH, 21.10.1981 - IVb ZB 650/80
Versorgungsausgleich - Ehezeitende - Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
- BGH, 15.10.1981 - IX ZR 85/80
Maßgeblichkeit des Scheidungsantrags für die Ermittlung des Ehezeitendes
- OLG Nürnberg, 02.04.1982 - 11 UF 533/82
- BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten …
Denn in einem solchen Fall sei entsprechend dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einer gemeinsam aufgebauten Alterssicherung zu schützen (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 f. und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449).Daher blieb in den Fällen, in denen sich der (insgesamt) ausgleichspflichtige Ehegatte auf ein früheres Ehezeitende berief, allenfalls der Rückgriff auf § 242 BGB, um eine der Halbteilung entsprechende Teilhabe des anspruchsberechtigten Ehegatten sicherzustellen (so die Fallgestaltungen in den Senatsbeschlüssen vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449).
Die Grundsätze von Treu und Glauben bildeten dabei - ihrer Stellung als übergeordnetes Rechtsprinzip entsprechend - das für besondere Ausnahmefälle heranzuziehende Korrektiv (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - FamRZ 1997, 347, 348; Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 40 und vom 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 - FamRZ 1980, 552, 554;… aA Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 1 Rn. 154 unter Hinweis auf BR-Drucks. 191/77 [Beschluss] S. 7 f.).
- BGH, 23.06.2004 - XII ZB 212/01
Zustimmungsbedürftigkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags; Ehezeitende bei …
b) Kommt es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens, leben die Ehegatten aber weiterhin getrennt, kann nach Fortsetzung des Verfahrens nicht - aus Billigkeitsgründen - von einem späteren Ehezeitende gemäß § 1587 Abs. 2 BGB ausgegangen werden (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38).Das gilt auch dann, wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen war (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38).
Solche durch das Gebot von Treu und Glauben bedingten Ausnahmen kommen aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Ehesache nach erfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geraten war oder die eheliche Lebensgemeinschaft in der Zwischenzeit langfristig wieder aufgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 5. Juni 1991 - XII ZB 133/90 - FamRZ 1991, 1042, 1043).
- OLG Düsseldorf, 29.09.2016 - 7 UF 114/15
Stichtag für die Ermittlung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei verfrühtem …
In einem obiter dictum hat er dann unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (BGH FamRZ 1986, 335, bei juris Rn. 9) darauf hingewiesen, dass es aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Antragstellung zu modifizieren (…vgl. BGH FamRZ 1997, 347, bei juris Rn. 14; 17;… so auch BGH FamRZ 2006, 260, bei juris Rn. 7; BGH FamRZ 2004, 1364;… OLG Naumburg, FamRZ 2009, 2019, bei juris Rn. 7;… siehe auch Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 133: wenn Manipulation bezweckt).Die Entscheidung BGH FamRZ 1986, 335 bezog sich auf ein Zugewinnausgleichsverfahren, in dem die Eheleute nach Zustellung des Scheidungsantrags das Ehescheidungsverfahren übereinstimmend - irrig - als erledigt angesehen und langfristig (6 Jahre) wieder ehelich zusammen gelebt hatten, bevor der Ehemann das Scheidungsverfahren wieder aufgenommen hat.
In Abgrenzung dazu hat der Bundesgerichtshof auf den Stichtag des ersten Scheidungsantrages für den Fall abgestellt, dass das Ehescheidungsverfahren bewusst in der Schwebe gehalten wurde und so die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nur als Versuch oder jedenfalls nicht dauerhaft erschien (BGH FamRZ 1986, 335, bei juris Rn. 9).
- OLG Brandenburg, 01.12.2016 - 10 UF 101/15
Versorgungsausgleich: Maßgebliches Ende der Ehezeit bei verfrühtem …
Der BGH hat zwar entschieden, dass im Einzelfall die Berufung auf die Stichtagsregelung gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn nach Zustellung des Scheidungsantrags die beteiligten Ehegatten jahrelang wieder ehelich zusammengelebt haben, ohne sich zu vergegenwärtigen, dass noch ein Scheidungsverfahren schwebte (BGH, NJW 1986, 1040, 1041). - OLG Karlsruhe, 23.09.2002 - 2 UF 216/01
Versorgungsausgleich: Treuwidrige Berufung auf Rechtshängigkeit eines früheren …
Grundsätzlich wird das Ende der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit eingeleitet hat (BGH, FamRZ 1991, 1042; FamRZ 1986, 335, FamRZ 1986, 449).Die Rechtshängigkeit wird dadurch, dass das Verfahren ruhte oder nicht mehr betrieben und nach Maßgabe der Aktenordnung weggelegt wurde, nicht beendet (BGH, FamRZ 1986, 335).
Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt eine Berufung auf die Rechtshängigkeit des früheren Scheidungsantrags gegen Treu und Glauben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in der Zwischenzeit wieder aufgenommen wurde oder der Eherechtsstreit nach erfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geraten ist (BGH, FamRZ 1983, 38, 39; FamRZ 1986, 335).
Dem Schutz nach § 242 BGB bedarf es nicht, wenn das Scheidungsverfahren bewusst in der Schwebe gehalten worden ist und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nur als Versuch und noch nicht als dauerhaft anzusehen war (BGH, FamRZ 1986, 335, 336; FamRZ 1986, 449).
- OLG Frankfurt, 31.03.2000 - 5 UF 171/98 Bei dem Grundsatz, daß das Ehezeitende durch die Rechtshängigkeit des verfahrenseinleitenden Scheidungsantrag bestimmt wird, verbleibt es auch dann, wenn es nach Rechtshängigkeit für einen längeren Zeitraum zu einem Stillstand des Verfahrens kommt (BGH FamRZ 1980, 552 und 1986, 335).
Allerdings kann dem anderen Teil dann unter Umständen die Berufung auf den früheren Zeitraum nach Treu- und Glauben verwehrt sein, wenn die Parteien - übereinstimmend - wenn vielleicht auch irrig, das Verfahren als erledigt betrachteten, eine gewisse Zeit wieder zusammenlebten und - bei Einreichung des neuen Scheidungsantrags nicht länger als ein Jahr erneut getrennt gelebt haben (BGH FamRZ 1986, 335, 1983, 35, 36).
Für diesen Fall einer lang andauernden erneuten Trennung der Ehegatten hat es der BGH (FamRZ 1986, 335-337) ausdrücklich offen gelassen, inwieweit es dann nach Treu- und Glauben geboten sein kann, einen früheren Zeitpunkt als den der Fortführung des Ehescheidungsverfahrens zugrunde zu legen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.12.1985 (FamRZ 1986, 335) für den Fall der Einbeziehung weiterer Anwartschaften das Ende des Monats, der dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens vorausgegangen ist, als maßgeblich angesehen.
- BGH, 04.12.1996 - XII ZR 231/95
Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Berufungsverfahrens; Kosten …
Ob es aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Antragstellung zu modifizieren, muß ebenfalls der Beurteilung in diesem Rahmen überlassen bleiben (vgl. für den Versorgungsausgleich Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 f.). - OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 4 UF 155/22
Maßgebliche Ehezeit für Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aussetzung …
a) Das Familiengericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Ehezeit im Hinblick auf die danach erfolgte Versöhnung der früheren Eheleute über den Zeitpunkt der Zustellung des ersten Scheidungsantrags im Jahre 1990 hinaus zumindest bis zur Zustellung des "erneuten Scheidungsantrags" (nach §§ 133, 157 BGB auszulegen als Wiederaufnahmeantrag; vgl. so ausdrücklich im Schriftsatz vom 28.01.2020) angedauert hat (vgl. BGH FamRZ 1986, 335; OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 1566;… Borth, Versorgungsausgleich, 9. A., Kap. 1, Rn. 160 ff.;… Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 3, Rn. 11, 12). - BGH, 05.06.1991 - XII ZB 133/90
Ende der Ehezeit mit Rechthängigkeit des zur Scheidung führenden Antrags auch bei …
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 385 und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335, jeweils m.w.N.).Wollte man mit dem Kammergericht das Ende der Ehezeit nach der Rechtshängigkeit des früher gestellten Scheidungsantrages bestimmen, so würde sich überdies vielfach die Frage stellen, ob das nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zuwiderliefe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 - FamRZ 1980, 552, 554 = NJW 1980, 1161, 1162; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 = NJW 1986, 1040).
- OLG Bremen, 29.10.1997 - 4 WF 75/97
Voraussetzungen für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens; Voraussetzungen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Naumburg, 19.03.2009 - 8 UF 24/09
Kostenentscheidung bei erstmaligem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen im …
- OLG Köln, 06.08.2002 - 4 WF 74/02
Wiederaufnahme des Scheidungs-(verbunds-)verfahrens
- BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85
Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich
- BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 30/88
Einreichen einer Scheidungsklage bei schon anhängigem Scheidungsverfahren - …
- OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
Auf welchen Stichtag kommt es beim Zugewinnausgleich an?
- OLG Brandenburg, 16.10.2007 - 10 UF 17/07
Versorgungsausgleich: Ende der Ehezeit; Ausschluss bzw. Kürzung wegen grober …
- BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
Ende der Ehezeit bei Übergang von Klage auf Aufhebung der Ehe zum …
- OLG Jena, 05.03.2018 - 1 UF 495/17
Zurückverweisung bei verfrühtem Scheidungsantrag; Ausgleich von Nachteilen aus …
- OLG Brandenburg, 18.02.2021 - 9 UF 168/20
Zugewinnausgleich - bei zeitweiser Wiederversöhnung der Eheleute
- OLG Frankfurt, 11.04.2008 - 6 UF 7/08
Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer zum Zweck einer Darlehensrückzahlung …
- OLG Stuttgart, 12.09.2001 - 16 UF 279/01
Anwaltlicher Vertreter; Mündliche Verhandlung; Scheidungsantrag; Stellungnahme; …
- OLG Hamburg, 21.06.1990 - 2 UF 129/88
Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Beschwer eines öffentlich-rechtlichen …
- AG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 35 F 2227/90
- OLG Köln, 27.01.1992 - 26 UF 139/91
Ehegatten; Scheidungsantrag; Eheende; Rechtshängigkeit; Scheidungswiderklage
- LG Aachen, 03.08.1989 - 2 O 97/89
Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs bei Gebrechlichkeitspflegschaft
- OLG Nürnberg, 02.04.1982 - 11 UF 533/82
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