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OLG Brandenburg, 14.04.2010 - 4 U 19/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzpflicht des Rohbauunternehmers wegen Errichtung der Fundamente und der Bodenplatte eines Hauses mit einem falschen Höhenbezugspunkt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 631; BGB § 633
Schadensersatzpflicht des Rohbauunternehmers wegen Errichtung der Fundamente und der Bodenplatte eines Hauses mit einem falschen Höhenbezugspunkt - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Darf Objeküberwacher den Angaben des Vermessers trauen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Muss NU Fundamentpläne auf Übereinstimmung mit Baugenehmigung überprüfen? (IBR 2011, 14)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 18.01.2008 - 6 O 43/06
- LG Potsdam, 14.01.2009 - 1 O 195/08
- OLG Brandenburg, 14.04.2010 - 4 U 19/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 1243
- BauR 2010, 1639
Wird zitiert von ... (3)
- LG Mönchengladbach, 17.06.2015 - 4 S 141/14
Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung verwendet: Leistung mangelhaft!
Ein Unternehmer, der mit Bauleistungen im weiteren Sinne betraut ist, hat seine Arbeiten so auszuführen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die Errichtung in baupolizeilich ordnungsgemäßer Weise erfolgt, da der Bauherr andernfalls mit ordnungsbehördlichen Verfügungen rechnen muss und das Werk dementsprechend nicht ordnungsgemäß nutzen kann ( vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 1243, 1244 ). - OLG Zweibrücken, 14.11.2017 - 5 U 42/17
Bauvertrag: Stellung einer Bauhandwerkersicherung; Anscheinsvollmacht eines die …
Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 14.04.2010, Az.: 4 U 19/09, zitiert nach Juris, dort insb. - OLG Stuttgart, 21.02.2017 - 12 U 159/16
VOB-Vertrag: Einsatz einer Neuerung als Mangel; Prüfungs- und Hinweispflichten …
Der Bauunternehmer hat das Werk so zu errichten, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, da nur in diesem Fall dem Bauherren die ordnungsgemäße Nutzung des Werkes möglich ist, er anderenfalls damit rechnen muss, dass er ordnungsbehördlichen Verfügungen ausgesetzt ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. April 2010 - 4 U 19/09, Rn. 44, NJW-RR 2010, 1243).