Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.04.1985

Rechtsprechung
   BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85   

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https://dejure.org/1985,1450
BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85 (https://dejure.org/1985,1450)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1985 - 4 StR 82/85 (https://dejure.org/1985,1450)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1985 - 4 StR 82/85 (https://dejure.org/1985,1450)
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Scheingeisel

§§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit;

§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF),

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur schweren räuberischen Erpressung bei "scheinbarer" Drohung gegenüber einem Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Drohung - Ernsthaftigkeit - Schwere räuberische Erpressung - Bedrohung - Geisel - Schreckschußrevolver - Erpressung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2, § 253, § 255

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 408
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.1970 - 1 StR 127/70

    Trittbrettfahrer nach Entführung - Abgrenzung § 255 StGB - § 263 StGB

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85
    Für den Qualifikationstatbestand einer räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB gilt hinsichtlich des Adressaten einer Drohung und hinsichtlich deren Ernsthaftigkeit dasselbe wie für § 253 StGB (vgl. BGHSt 23, 294 [295 f.] ..).

    Der Irrtum, den die Angekl. insoweit bei dem Kassierer erregten, diente nur dazu, ihrer Drohung, von einer Schußwaffe Gebrauch zu machen, mehr Nachdruck zu verleihen; er war damit wesentlicher Bestandteil der Drohung und damit des Nötigungsmittels im Rahmen der räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 23, 294 [296] ..).

  • BGH, 21.11.1961 - 1 StR 442/61

    Entführung und spätere Tötung eines Kindes - Herausgabe des Kindes gegen ein

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85
    Es genügt vielmehr, daß der Empfänger der Drohung das einem anderen Angedrohte auch für sich als Übel empfindet (BGHSt 16, 316 [318 m. w. N.]).
  • BGH, 31.10.1962 - 2 StR 351/62

    Schütteln am Kragen - § 255 StGB, 'Gewalt'

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85
    Es muß lediglich hinzukommen, daß »mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht worden ist (vgl. BGHSt 18, 75).
  • BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86

    Bedrohung einer dritten Person

    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    So hat er insbesondere bei der Bedrohung von Bankkunden den Tatbestand der Erpressung stets als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 26, 24; NStZ 1985, 408; 1986, 166).

    Als Angestellter der Bank konnte ihr das Schicksal der Kundin, die sich in die Räume der Bank begeben hatte, nicht gleichgültig sein, zumal das Geld der Bank der eigentliche Anlaß für die Bedrohung der Kundin war und die Bank unschwer die ihr drohende Gefahr abwenden konnte (übereinstimmend Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 11; Geilen Jura 1979, 110; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 249 Rdn. 5; enger Lackner in LK 10. Aufl. § 253 Rdn. 16; Zaczyk JZ 1985, 1059, 1061).

    Für die Anwendung des § 255 StGB ist nicht erforderlich, daß der Genötigte die Bedrohung des Dritten selbst als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfindet (so allerdings Zaczyk JZ 1985, 1059, 1061).

    Es genügt vielmehr, daß die Bedrohung des Dritten mit Leib- und Lebensgefahr für den Erpreßten selbst ein Übel darstellt (BGH NStZ 1985, 408).

  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Vortäuschen

    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es maßgeblich auf die vom Täter für möglich gehaltene Sicht des Erpressungsopfers ankommt (BGH StV 1982, 517, 518; NStZ 1985, 408).

  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98

    Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung;

    Seine Einwendungen gegen die Heranziehung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 a StGB i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 - BGBl I 164) übersieht, daß er selbst im Rahmen der nach den Feststellungen ohne rechtlich bedeutsame Zäsur sukzessive ausgeführten schweren räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 41, 368; BGH StV 1998, 70) dem Dzevad L. (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1987, 222; 1996, 494) ein Messer drohend an den Hals gehalten hat.
  • BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93

    Bierflasche mit Salzsäure - § 255 StGB, Dauergefahr, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF

    Die Drohung war geeignet, die Genötigte im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (BGH NStZ 1987, 223; 1985, 408).
  • BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96

    Supermarkt-Giftdrohung - §§ 253, 255 StGB, 'gegenwärtig', Dreiecksverhältnis

    Das reicht für die Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 255 StGB aus (BGH NStZ 1985, 408).
  • LG Bochum, 02.03.2017 - 7 Ks 25/16
    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es maßgeblich auf die vom Täter für möglich gehaltene Sicht des Erpressungsopfers ankommt (BGH StV 1982, 517, 518; NStZ 1985, 408).
  • BGH, 17.02.1989 - 3 StR 3/89

    Drohung mit einer nicht gebrauchsbereiten Waffe - Auswirkungen auf die

    Die Tatsache, daß das Opfer die Ungefährlichkeit der eingesetzten Waffe erkennt, ändert zwar nichts an der Beurteilung der Tat als schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; insoweit kommt es lediglich darauf an, daß der Täter die Waffe als ein geeignetes Mittel ansieht, um durch die Drohung mit dessen Einsatz möglichen Widerstand auszuschalten (vgl. BGH NJW 1976, 248; NStZ 1981, 436; 1985, 408).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2455
BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85 (https://dejure.org/1985,2455)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1985 - 4 StR 93/85 (https://dejure.org/1985,2455)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1985 - 4 StR 93/85 (https://dejure.org/1985,2455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von einfacher zu schwerer Brandstiftung - Inbrandsetzen wesentlicher Teile eines Gebäudes, das nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war - Einschränkende Auslegung des Tatbestandes des abstrakten Gefährdungsdelikts in den Fällen, in denen eine Gefährdung für ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 408
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.04.1982 - 4 StR 561/81

    Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
    Daher sieht es die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums als rechtlich unerheblich an, ob sich zur Tatzeit tatsächlich - sei es auch widerrechtlich - Menschen in dem in Brand gesetzten Gebäude befunden haben und ob der Täter sich davon überzeugt hat, daß im konkreten Fall Menschenleben nicht gefährdet werden konnten (BGH NStZ 1982, 420 m. w. Nachw.).

    Mit der von einem Teil des - vor allem neueren - Schrifttums erhobenen Forderung, mit Rücksicht auf das Schuldprinzip die Tatbestände der abstrakten Gefährdungsdelikte in den Fällen einschränkend auszulegen, in denen eine Gefährdung von Menschenleben nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, hat sich der Senat in der Entscheidung BGHSt 26, 121, 124 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]/125 auseinandergesetzt (vgl. auch BGH NStZ 1982, 420, 421 mit Anm. Hilger).

    So hat er in den Fällen der Inbrandsetzung eines dreistöckigen Hotels (BGHSt 26, 121, 125) [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75], eines Bauernhauses mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79) und eines zweistöckigen Wohn- und Gaststättengebäudes (BGH NStZ 1982, 420, 421) keinen Zweifel daran gelassen, daß es generell gefährlich im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB ist, derartige, nicht einfach zu überschauende Gebäude in Brand zu setzen, auch wenn keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein mag.

    Dieses Verhalten kann allenfalls für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen (BGH NStZ 1982, 420).

  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
    Mit der von einem Teil des - vor allem neueren - Schrifttums erhobenen Forderung, mit Rücksicht auf das Schuldprinzip die Tatbestände der abstrakten Gefährdungsdelikte in den Fällen einschränkend auszulegen, in denen eine Gefährdung von Menschenleben nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, hat sich der Senat in der Entscheidung BGHSt 26, 121, 124 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]/125 auseinandergesetzt (vgl. auch BGH NStZ 1982, 420, 421 mit Anm. Hilger).

    So hat er in den Fällen der Inbrandsetzung eines dreistöckigen Hotels (BGHSt 26, 121, 125) [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75], eines Bauernhauses mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79) und eines zweistöckigen Wohn- und Gaststättengebäudes (BGH NStZ 1982, 420, 421) keinen Zweifel daran gelassen, daß es generell gefährlich im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB ist, derartige, nicht einfach zu überschauende Gebäude in Brand zu setzen, auch wenn keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein mag.

  • BGH, 11.10.1979 - 4 StR 470/79

    Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
    Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch das Inbrandsetzen wesentlicher Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 1982, 201), das von seiner Ehefrau nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war (vgl. BGHSt 16, 394, 396 [BGH 20.11.1961 - 2 StR 521/61]; 23, 114 [BGH 10.09.1969 - 2 StR 276/69]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79), eine schwere Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB begangen.

    So hat er in den Fällen der Inbrandsetzung eines dreistöckigen Hotels (BGHSt 26, 121, 125) [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75], eines Bauernhauses mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79) und eines zweistöckigen Wohn- und Gaststättengebäudes (BGH NStZ 1982, 420, 421) keinen Zweifel daran gelassen, daß es generell gefährlich im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB ist, derartige, nicht einfach zu überschauende Gebäude in Brand zu setzen, auch wenn keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein mag.

  • BGH, 10.09.1969 - 2 StR 276/69

    Totschlag und lebensgefährdende Brandstiftung - Anrechnung der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
    Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch das Inbrandsetzen wesentlicher Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 1982, 201), das von seiner Ehefrau nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war (vgl. BGHSt 16, 394, 396 [BGH 20.11.1961 - 2 StR 521/61]; 23, 114 [BGH 10.09.1969 - 2 StR 276/69]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79), eine schwere Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB begangen.
  • BGH, 20.11.1961 - 2 StR 521/61
    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
    Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch das Inbrandsetzen wesentlicher Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 1982, 201), das von seiner Ehefrau nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war (vgl. BGHSt 16, 394, 396 [BGH 20.11.1961 - 2 StR 521/61]; 23, 114 [BGH 10.09.1969 - 2 StR 276/69]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79), eine schwere Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB begangen.
  • BGH, 17.12.1981 - 4 StR 620/81

    Anforderungen an das Merkmal des Inbrandsetzens - Wesentliche Bestandteile eines

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
    Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch das Inbrandsetzen wesentlicher Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 1982, 201), das von seiner Ehefrau nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war (vgl. BGHSt 16, 394, 396 [BGH 20.11.1961 - 2 StR 521/61]; 23, 114 [BGH 10.09.1969 - 2 StR 276/69]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79), eine schwere Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB begangen.
  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt des menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne dass im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen soll, ob sich zur Tatzeit tatsächlich Menschen in dem Gebäude befinden und ob sich der Täter davon überzeugt hat, dass im konkreten Fall Menschenleben nicht gefährdet werden können (BGH, Urteile vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81, NStZ 1982, 420, 421; vom 4. April 1985 - 4 StR 93/85, NStZ 1985, 408, 409; vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98, NStZ 1999, 32, 33 f.).
  • BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98

    Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Milderes später in Kraft

    Denn ein Täter kann das abstrakte Gefährdungsdelikt grundsätzlich nicht auf diese Weise ausschließen (BGH NStZ 1982, 420, 421 mit Anm. Hilger; BGH NStZ 1985, 408 f.).

    Für andere Fälle hat er eine solche Möglichkeit verneint (BGH NStZ 1985, 408 f.).

  • BGH, 08.12.2021 - 3 StR 264/21

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Mindestanzahl für die Annahme der

    Schließlich führt es nicht zu einem anderen Ergebnis, dass das Grunddelikt § 308 Abs. 1 StGB anders als § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist; denn die Herbeiführung des Gefahrerfolges ist zwar kein gesetzliches Merkmal des abstrakten Gefährdungsdelikts, wohl aber typische Folge der unter Strafe gestellten gemeingefährlichen Tathandlung und deshalb gesetzgeberisches Motiv der Vertatbestandlichung (BGH, Urteile vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 123; vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81, NStZ 1982, 420, 421; vom 4. April 1985 - 4 StR 93/85, NStZ 1985, 408, 409).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

    Auch § 306 Nr. 3 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten (vgl. BGH NStZ 1985, 408, 409).
  • BGH, 23.11.1993 - 1 StR 742/93

    Anhaltspunkte für die Einordnung eines Tatbeteiligten als Mittäter -

    Diese Voraussetzungen dürften nach den bisherigen Feststellungen gegeben sein; daß der Wohnungsinhaber am Tattag - wie auch von den Angeklagten erkannt - nicht anwesend war, ändert nichts, da § 306 Nr. 2 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist (BGHSt 26, 121, 123 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGH NStZ 1985, 408, 409).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 1 ObOWi 58/03

    Fahrverbot bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens

    So hat der Bundesgerichtshof eine abstrakte Gefährdung im Rahmen von § 306 Nr. 2 StGB bejaht, obwohl der Täter sich davon überzeugt hatte, dass im konkreten Fall keine Gefahr für Leib und Leben von Hausbewohnern bestand (BGH NStZ 1985, 408; siehe BGHSt 26, 121; allgemein zur Problematik Schönke/Schröder/Heine StGB 26. Aufl. Vor §§ 306 ff. Rn. 3 ff; Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil 2. Aufl. Band 1 § 11 Rn. 119 ff.).
  • LG Arnsberg, 07.03.2007 - 2 KLs 56/06

    Ferienhaus, Brandstiftung

    Für andere Fälle hat er eine solche Möglichkeit verneint (BGH, NStZ 1985, 408 f).
  • BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens;

    So hat der Bundesgerichtshof eine abstrakte Gefährdung im Rahmen von § 306 Nr. 2 StGB bejaht, obwohl der Täter sich davon überzeugt hatte, daß im konkreten Fall keine Gefahr für Leib und Leben von Hausbewohnern bestand (BGH NStZ 1985, 408; siehe auch BGHSt 26, 121 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75] ; allgemein zur Problematik Schönke/Schröder/Heine StGB 26. Aufl. Vor §§ 306 ff. Rn. 3 ff.; Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil 2. Aufl. Band 1 § 11 Rn. 119 ff.).
  • BayObLG, 30.12.1996 - 2 ObOWi 940/96
    So hat der Bundesgerichtshof eine abstrakte Gefährdung im Rahmen von § 306 Nr. 2 StGB bejaht, obwohl der Täter sich davon überzeugt hatte, daß im konkreten Fall keine Gefahr für Leib und Leben von Hausbewohnern bestand (BGH NStZ 1985, 408 ; vgl. zur Problematik allgemein Schönke/Schröder/Cramer StGB 24. Aufl. vor § 306 Rn. 3 ff; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1 § 11 Rnrn. 119 ff.).
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