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   KG, 23.05.2007 - 2 AR 57/07 - 1 Ws 55/07   

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https://dejure.org/2007,25803
KG, 23.05.2007 - 2 AR 57/07 - 1 Ws 55/07 (https://dejure.org/2007,25803)
KG, Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 AR 57/07 - 1 Ws 55/07 (https://dejure.org/2007,25803)
KG, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - 2 AR 57/07 - 1 Ws 55/07 (https://dejure.org/2007,25803)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegung der Hinderungsgründe für die rechtzeitige Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung über Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen; Zurechnung eines Verteidigerverschuldens bezüglich einer Fristversäumnis an einen früheren Beschuldigten ...

  • Judicialis

    StrEG § 8 Abs. 1 Satz 2; ; StrEG §§ 10 ff; ; StPO § 35a Satz 1; ; StPO § 44 Satz 2; ; StPO § 45 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 311 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 240
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 10.05.2007 - 1 Ws 54/07

    Verfahren

    Auszug aus KG, 23.05.2007 - 1 Ws 55/07
    Das wäre jedoch erforderlich gewesen, da entsprechende Angaben jedenfalls in den Fällen zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehören, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2006, 54; Senat, Beschluß vom 10. Mai 2007 - 1 Ws 54/07 -).
  • BGH, 13.09.2005 - 4 StR 399/05

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus KG, 23.05.2007 - 1 Ws 55/07
    Das wäre jedoch erforderlich gewesen, da entsprechende Angaben jedenfalls in den Fällen zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehören, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2006, 54; Senat, Beschluß vom 10. Mai 2007 - 1 Ws 54/07 -).
  • OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme

    Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 01.12.2008 darf der Beschuldigte - als Annexkompetenz aus § 81a StPO - im Falle der für notwendig erachteten Einholung einer richterlichen Anordnung durch den Ermittlungsbeamten auch bis zum Eingang der Entscheidung des Richters festgehalten und auch bereits zum Ort, an welchem die Blutentnahme durchgeführt werden soll, verbracht werden (vgl. auch hierzu OLG Hamm aaO.; dass. Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09; a.A. Götz NStZ 2008, 240 f.).
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