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   BGH, 29.10.2009 - StB 20/09   

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https://dejure.org/2009,6780
BGH, 29.10.2009 - StB 20/09 (https://dejure.org/2009,6780)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - StB 20/09 (https://dejure.org/2009,6780)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09 (https://dejure.org/2009,6780)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    StPO § 304 Abs. 5; ; StPO § ... 311; ; StPO § 100 a; ; StPO § 100 f; ; StPO § 101 Abs. 4 Satz 1; ; StPO § 101 Abs. 7 Satz 1; ; StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; ; StPO § 101 Abs. 7 Satz 3; ; StPO § 101 Abs. 7 Satz 4; ; StPO § 163 f

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 101 Abs. 7 S. 2, 3; StPO § 304 Abs. 5
    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für einen Antrag auf nachträglichen Rechtsschutz gem. § 101 Abs. 7 S. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 225
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.2009 - StB 24/08

    Konzentration der Zuständigkeit für den nachträglichen Rechtsschutz

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - StB 20/09
    Dieser Gefahr soll durch die in § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO geregelte Zuständigkeitskonzentration beim erkennenden Gericht begegnet werden (BTDrucks. a.a.O.; BGHSt a.a.O.; BGH NStZ 2009, 399, 400).
  • BGH, 24.06.2009 - 4 StR 188/09

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Entscheidung in dem mit der

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - StB 20/09
    Sie ist deshalb auch bei einheitlicher Entscheidung nicht mit der Berufung oder Revision, sondern nur mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO anfechtbar (BGH NJW 2009, 3177, 3178).
  • BGH, 08.10.2008 - StB 12/08

    Entscheidung über nachträglichen Rechtsschutz gegen eine

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - StB 20/09
    Diese Zuständigkeitsregelung ist - entgegen ihrem Wortlaut - indes nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Angeklagte selbst um nachträglichen Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nachsucht (BTDrucks. 16/5846 S. 63; BGHSt 53, 1 ff.).
  • OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16

    Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der

    Denn eine dem § 305a Abs. 2 StPO oder § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechende Sonderregelung zur Beschwerdezuständigkeit gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; MüKo-StPO/ Günther , 2014, § 101 Rn. 88 ff.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 101 Rn. 25c).

    Danach ist, sofern Anklage erhoben und - was hier geschehen ist - (auch) der Angeklagte selbst über die Überwachungsmaßnahmen informiert worden ist, zur Entscheidung über einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig, und zwar auch insoweit, als es - wie hier - um den Antrag eines Drittbetroffenen geht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1; OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 2 Ws 44/12, NStZ 2013, 60; vgl. auch BT-Drucks. 16/5846, S. 63).

    Ungeachtet des Wortlauts des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO ("in der das Verfahren abschließenden Entscheidung") ergeht die Entscheidung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO jedenfalls dann, wenn es um einen Antrag eines Drittbetroffenen geht, nicht in dem die Instanz abschließenden Urteil, sondern - außerhalb der Hauptverhandlung und ohne Mitwirkung der Schöffen - durch isolierten Beschluss (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; KK/StPO- Bruns , 7. Aufl. 2013, § 101 Rn. 37; MüKo-StPO/ Günther , 2014, § 101 Rn. 81; Singelnstein , NStZ 2009, 481, 485).

    Denn nur so ist sichergestellt, dass das Ziel der Regelung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO erreicht wird, divergierende Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in einem Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO einerseits und der das Verfahren abschließenden Entscheidung andererseits zu vermeiden (vgl. zu diesem Regelungszweck BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - StB 24/08, NStZ 2009, 399; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1).

    Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das erkennende Gericht auch noch nach der Urteilsverkündung einen Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO treffen kann und muss, wenn der Antrag auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme vor Erlass der das Verfahren abschließenden Entscheidung beim Gericht anhängig gemacht worden ist, indes - aus welchen Gründen auch immer - nicht zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung beschieden wurde (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 AR 19/10, StV 2010, 562.

  • BGH, 29.10.2020 - StB 30/20

    Anordnung der Überwachungsmaßnahme durch Abhören und Aufzeichnen des

    Es hatte gemäß § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO infolge der Anklageerhebung auch über den Antrag des Drittbetroffenen auf nachträglichen Rechtsschutz zu befinden, da ansonsten divergierende Entscheidungen zu befürchten wären (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, BGHR StPO § 101 Abs. 7 Satz 4 Zuständigkeit 2 Rn. 6 ff.; zum Zuständigkeitswechsel nach Anklageerhebung BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12/08, BGHSt 53, 1 Rn. 14).

    Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung im nachträglichen Rechtsschutzverfahren zulässigerweise im Beschlusswege getroffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, BGHR StPO § 101 Abs. 7 Satz 4 Zuständigkeit 2 Rn. 11; vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30 Rn. 17).

  • OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 43/12

    Frage der Rechtmäßigkeit der Benachrichtigung als Gegenstand der Überprüfung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO jedoch ausdehnend dahingehend ausgelegt, dass die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts auch dann gegeben ist, wenn die nachträgliche Überprüfung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahmen von einem sogenannten Drittbetroffenen begehrt wird oder wenn ein nicht angeklagter Beschuldigter sich im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen wendet, die in dem ursprünglich gemeinsam geführten Ermittlungsverfahren angeordnet worden sind (vgl. dazu BGH, NStZ 2010, 225).

    Die Prüfung der Frage, ob die Erhebung einer Anklage dazu führt, dass über Anträge im nachträglichen Rechtsschutzverfahren gegen Anordnung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen der Ermittlungsrichter oder das Tatgericht entscheidet, hat sich daran zu orientieren, ob bei Fortdauer der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters die Gefahr besteht, dass von dem Anordnungs- und Beschwerdegericht einerseits und dem erkennenden bzw. Rechtsmittelgericht andererseits divergierende Entscheidungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahmen getroffen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2010, 225).

  • OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 44/12

    Anforderungen an die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO jedoch ausdehnend dahingehend ausgelegt, dass die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts auch dann gegeben ist, wenn die nachträgliche Überprüfung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahmen von einem sogenannten Drittbetroffenen begehrt wird oder wenn ein nicht angeklagter Beschuldigter sich im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen wendet, die in dem ursprünglich gemeinsam geführten Ermittlungsverfahren angeordnet worden sind (vgl. dazu BGH, NStZ 2010, 225 [BGH 29.10.2009 - StB 20/09] ).

    Die Prüfung der Frage, ob die Erhebung einer Anklage dazu führt, dass über Anträge im nachträglichen Rechtsschutzverfahren gegen Anordnung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen der Ermittlungsrichter oder das Tatgericht entscheidet, hat sich daran zu orientieren, ob bei Fortdauer der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters die Gefahr besteht, dass von dem Anordnungs und Beschwerdegericht einerseits und dem erkennenden bzw. Rechtsmittelgericht andererseits divergierende Entscheidungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahmen getroffen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2010, 225 [BGH 29.10.2009 - StB 20/09] ).

  • BGH, 29.10.2020 - StB 29/20

    Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Gebäuden

    Es hat die Entscheidung im nachträglichen Rechtsschutzverfahren zulässigerweise im Beschlusswege getroffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, BGHR StPO § 101 Abs. 7 Satz 4 Zuständigkeit 2 Rn. 11; vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30 Rn. 17).
  • OLG Koblenz, 19.05.2010 - 1 AR 19/10

    Überwachungsmaßnahme: Zuständiges Gericht bei nach rechtskräftigem Abschluss des

    Ob es bei der einmal begründeten Zuständigkeit des erkennenden Gerichts verbleibt, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag noch offen ist (siehe dazu BGH v. 29.10.2009 - StB 20/09 - juris Rn 11 - NStZ 2010, 225), kann hier dahinstehen.
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