Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.01.2015

Rechtsprechung
   BGH, 25.02.2015 - 4 StR 470/14   

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https://dejure.org/2015,6319
BGH, 25.02.2015 - 4 StR 470/14 (https://dejure.org/2015,6319)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2015 - 4 StR 470/14 (https://dejure.org/2015,6319)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14 (https://dejure.org/2015,6319)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 273 Abs 1a StPO, § 337 StPO
    Strafverfahren: Dokumentationspflicht zur Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung

  • IWW

    § 257c StPO, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, §§ 202a, 212 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen eines Rechtsgesprächs zwischen den Verfahrensbeteiligten während einer kurzzeitigen Verfahrensunterbrechung

  • rewis.io

    Strafverfahren: Dokumentationspflicht zur Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen eines Rechtsgesprächs zwischen den Verfahrensbeteiligten während einer kurzzeitigen Verfahrensunterbrechung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das "Rechtsgespräch" nach Eröffnung der Hauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 353
  • NStZ 2015, 474
  • StV 2016, 91
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 287/10

    Gespräche mit Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 470/14
    Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verfahren eröffnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.).

    Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit (vgl. dazu jüngst BVerfG, NStZ 2015, 170, 171; NStZ 2015, 172, 173) sollen nicht nur darüber informiert werden, ob solche Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 aaO).

  • BGH, 08.10.2013 - 4 StR 272/13

    Anforderungen an die Darstellung und die Protokollierung von

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 470/14
    Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verfahren eröffnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.).

    c) Ein Mangel an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführt wurden, führt - ebenso wie die mangelhafte Dokumentation einer Verständigung - regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 aaO; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. März 2013 aaO).

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 470/14
    Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit (vgl. dazu jüngst BVerfG, NStZ 2015, 170, 171; NStZ 2015, 172, 173) sollen nicht nur darüber informiert werden, ob solche Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 aaO).
  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 470/14
    Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit (vgl. dazu jüngst BVerfG, NStZ 2015, 170, 171; NStZ 2015, 172, 173) sollen nicht nur darüber informiert werden, ob solche Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 aaO).
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 195/12

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 470/14
    Die Verfahrensrüge ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, NJW 2013, 3046).
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 47/13

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 470/14
    a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, NStZ 2013, 610).
  • BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - 1 StR 315/15; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354; vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252).
  • BGH, 17.01.2024 - 4 StR 403/23

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine unzulässige Protokollrüge handelt (so BGH, Urteil vom 3. November 2022 - 3 StR 127/22 Rn. 9 mwN; aA BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310 Rn. 7; offen nunmehr BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 2 StR 56/22 Rn. 21).

    Soweit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13 Rn. 10 ff.) eine andere Auffassung zu entnehmen sein könnte, hält er hieran nicht fest.

  • BGH, 14.07.2022 - 3 StR 455/21

    Erfolglose Rüge einer informellen Verfahrensabsprache (Erklärung des Vorsitzenden

    Dies gilt auch für die in § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO normierte Pflicht zur Protokollierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 2 BvR 1043/15, juris Rn. 9 ff.; BGH, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 4 Rn. 11 ff.; vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, BGHSt 59, 130 Rn. 12 ff.; aA BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354; Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310 Rn. 9 ff.; s. auch MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 344 Rn. 138 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 273 Rn. 12c, § 344 Rn. 26a; Radtke, NStZ 2013, 669 f.; Schneider, NStZ 2014, 252, 255 f.).
  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 127/22

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

    Die unzutreffende oder ungenügende Protokollierung solcher Gespräche kann indes nicht mit der Revision gerügt werden (unstatthafte Protokollrüge; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 2 BvR 1043/15, juris Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - 3 StR 455/21, juris Rn. 33; Beschlüsse vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418; vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, BGHSt 59, 130 Rn. 12 ff.; aA BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67 Rn. 7; Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310 Rn. 9 ff.; s. auch MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 344 Rn. 138 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 273 Rn. 12c, § 344 Rn. 26a; Radtke, NStZ 2013, 669 f.; Schneider, NStZ 2014, 252, 255 f.).
  • BGH, 23.10.2018 - 2 StR 417/18

    Gang der Hauptverhandlung (Informationspflicht: Mittelung über Erörterungen,

    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 215 f.; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Senatsurteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353).

    Diesen Anforderungen genügen die im vorliegenden Fall erfolgten Mitteilungen über während zweier Unterbrechungen der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführten Gespräche nicht, weil lediglich deren Ergebnisse mitgeteilt wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - 1 StR 532/17, Rn. 14, NStZ 2018, 363; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353).

  • BGH, 11.01.2018 - 1 StR 532/17

    Mitteilungspflicht über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

    Diesen Anforderungen genügt die im vorliegenden Fall erfolgte Mitteilung über das während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführte Gespräch nicht, weil der Vorsitzende lediglich dessen Ergebnis mitgeteilt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 1 StR 630/15 und vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354).
  • BGH, 05.08.2015 - 5 StR 255/15

    Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten bei auf eine

    Hierzu zählt zumindest, welchen Standpunkt die Gesprächsteilnehmer vertreten und wie sie sich zu den Ansichten der übrigen verhalten haben (vgl. BVerfGE 133, 168, 217 Rn. 85; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315, 316, vom 11. Februar 2015 - 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416, und vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354).
  • BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19

    Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten (Pflicht zur

    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen Beteiligten gestoßen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 215 f.; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18, StV 2019, 377 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353).
  • BGH, 23.07.2015 - 1 StR 149/15

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Umfang der Mitteilung; Beruhen)

    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, welche Standpunkte zu den erörterten Aspekten vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417).
  • BGH, 13.01.2016 - 1 StR 630/15

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Hierzu gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354).
  • OVG Sachsen, 07.09.2015 - 6 A 41/14

    Lösung von rechtskräftigen Strafurteilen; Urteilsabsprache; Eingehungsbetrug;

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Rechtsprechung
   BGH, 27.01.2015 - 1 StR 393/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5973
BGH, 27.01.2015 - 1 StR 393/14 (https://dejure.org/2015,5973)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2015 - 1 StR 393/14 (https://dejure.org/2015,5973)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - 1 StR 393/14 (https://dejure.org/2015,5973)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Es ist nie zu spät….

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abrechnungsbetrug zulasten der Krankenkasse - und die Schadensberechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 353
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 393/14
    Zwar sind gewisse Vereinfachungen bei der Darlegung der Berechnungsgrundlage zulässig, wenn der ausreichend sachkundige Täter in vollem Umfang geständig ist (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10).
  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 393/14
    Vielmehr muss der konkrete Rechenweg in seinen Grundzügen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546; Beschluss vom 12. Juni 2013 - 5 StR 581/12, NStZ-RR 2013, 313).
  • BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13

    Protokollierung von Verständigungsgesprächen (Protokollierung von Ergebnis und

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 393/14
    Der Senat schließt daher aus, dass sie sich bei einer weitergehenden Mit7teilung anders verhalten hätten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, StV 2014, 651, 653).
  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 581/12

    Voraussetzungen des Betruges bei der Erlangung von Rabatten für preisgebundene

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 393/14
    Vielmehr muss der konkrete Rechenweg in seinen Grundzügen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546; Beschluss vom 12. Juni 2013 - 5 StR 581/12, NStZ-RR 2013, 313).
  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19

    Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung

    Aus dem § 243 Abs. 4 StPO zugrundeliegenden Transparenzgebot ergibt sich auch, dass in aller Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 ? 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 64 dort auch zu Ausnahmen).
  • BGH, 10.12.2015 - 3 StR 163/15

    BCI-Betrugsfall

    Dabei ist über die stattgefundenen Erörterungen jedenfalls in der Regel unverzüglich zu informieren (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, wistra 2011, 72, 73; vom 27. Januar 2015 - 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353).
  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 590/14

    Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anforderungen an die

    Auch wenn § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nach seinem Wortlaut keinen Zeitpunkt für die Mitteilung vorschreibt, ist in der Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353).
  • BGH, 06.02.2018 - 1 StR 606/17

    Verständigung (keine Bindung des Tatgerichts an einen für das Zustandekommen

    Zwar ist eine solche Mitteilung gegenüber dem Angeklagten in der Regel unverzüglich zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353).
  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 62/22

    Erfordernis umgehender Mitteilung an den Angeklagten nach einem

    In aller Regel ist aber mit Blick auf die vom Gesetz bezweckte Transparenz des Verständigungsverfahrens eine umgehende Information des Angeklagten nach dem Verständigungsgespräch geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353; vom 11. Juni 2015 - 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379; vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15; vom 6. Februar 2018 - 1 StR 606/17, NStZ 2018, 419, 420; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 243 Rn. 56; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 64; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 243 Rn. 18f.).
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 174/16

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche

    Zwar ist nach dem Zweck des Gesetzes regelmäßig eine umgehende Information im Anschluss an Verständigungsgespräche geboten, doch sind davon auch Ausnahmen möglich (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 393/15, NStZ 2015, 353).
  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 365/21

    Beweiswürdigung beim freisprechenden Urteil; verständigungsbezogene

    Denn das Gesetz enthält keine feste zeitliche Vorgabe für die nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO gebotene Mitteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353 Rn. 7; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., 2019, § 243 Rn. 64; enger LR/Becker, StPO, 27. Aufl., 2020, § 243 Rn. 56), so dass diese für das Gespräch vom 4. Februar 2021 unter Umständen auch noch am 12. März 2021 nachgeholt worden sein kann.
  • VGH Bayern, 25.09.2017 - 14 CS 15.1273

    Rückforderung von Beihilfeleistungen - Anforderungan an die Rückforderung

    Ungeachtet dessen, dass die sich aus den Tabellen des Strafurteils ergebenden Beträge nicht deckungsgleich mit den Beträgen sind, in deren Höhe die Beihilfebescheide zurückgenommen wurden, dürfte eine faktische Bindungswirkung vorliegend deshalb nicht gegeben sein, weil der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren des ehemaligen Betreuers der Antragstellerin Darlegungsmängel der maßgeblichen strafgerichtlichen Urteilsgründe bei der jeweiligen Schadensberechnung zu den Betrugstaten gerügt hat (vgl. BGH, B.v. 27.1.2015 - 1 StR 393/14 - NStZ 2015, 353 Rn. 14).
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