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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,914
BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00 (https://dejure.org/2001,914)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2001 - 2 StR 500/00 (https://dejure.org/2001,914)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 (https://dejure.org/2001,914)
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Irrtum des Gerichts über § 24 I Nr. 1 BRRG

§ 302 StPO, ausnahmsweise Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei einer objektiv unrichtigen (wenn auch nur irrtümlichen) Falschauskunft des Gerichts über Folgen des Urteils;

§ 344 Abs. 1 StPO, Unwirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch, wenn dieser mit dem Schuldspruch so verknüpft ist, daß eine getrennte Überprüfung nicht möglich wäre (hier bejaht bei der Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit)

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO; § 344 Abs. 1 StPO; § 20 StGB; § 21 StGB; § 24 Abs. 1 Nr. 1 BRRG
    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des Gerichts; Unwirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (Verknüpfung von Strafzumessung und Schuldspruch); Beamtenrechtliche Nebenfolgen

  • lexetius.com

    StPO §§ 302, 344 Abs. 1; StGB §§ 20, 21

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 257
  • NJW 2001, 1435
  • NStZ 2001, 493
  • StV 2001, 220
 
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Wird zitiert von ... (55)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe; …

    Auszug aus BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00
    Rn. 4 Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 45, 51, 53).

    Auch vom Gericht zu verantwortende Umstände der Art und Weise des Zustandekommens können einen Rechtsmittelverzicht unwirksam machen (BGHSt 45, 51, 53, 55).

  • OLG Koblenz, 02.05.1996 - 2 Ss 102/96

    Wirksamkeit eines auf Überlegungen und Erwartungen eines Angeklagten bzw. seines …

    Auszug aus BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00
    Deshalb kann ein Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein, wenn er lediglich aufgrund einer - sei es auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts zustandegekommen ist (…vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 10, 22;… Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 52;… Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 13; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 306 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Nur in besonderen Ausnahmefällen versagt der Bundesgerichtshof dem Rechtsmittelverzicht (und der Rechtsmittelrücknahme) die Wirksamkeit, so in Fällen schwerwiegender Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder wegen der Art und Weise seines Zustandekommens (vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101; 45, 51; 46, 257; 47, 238;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14, 25, 26; BGH StV 2001, 556; NStZ 2004, 636).
  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat: …

    Das angefochtene Urteil enthält, was einer wirksamen Beschränkung entgegenstehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 259), keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten.
  • OLG Zweibrücken, 09.02.2022 - 1 OLG 2 Ss 70/21

    Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anbringen der DPG-Kennung auf pfandfreier …

    Ein Rechtsmittelverzicht kann daher auch ausnahmsweise unwirksam sein, wenn er lediglich auf Grund einer - sei es auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2001 - 2 StR 500/00, NStZ 2001, 493 m.w.N., KG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 Ss 253/06 - 3 Ws (B) 92/07, NStZ 2007, 541, beck-online), wobei der dem Gericht anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt.
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