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Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.09.2002

Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02, 2 AR 145/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2377
BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02, 2 AR 145/02 (https://dejure.org/2002,2377)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2002 - 2 ARs 265/02, 2 AR 145/02 (https://dejure.org/2002,2377)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2002 - 2 ARs 265/02, 2 AR 145/02 (https://dejure.org/2002,2377)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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  • HRR Strafrecht

    § 98 Abs. 2 Satz 4 StPO; § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO; § 111 b Abs. 1 StPO; § 111 c Abs. 1 StPO; § 111 e Abs. 1 StPO; § 14 StPO; Art. 101 GG
    Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO (Zeitpunkt der richterlichen Untersuchungshandlungen; Gleichzeitigkeit; konkret gestellter Antrag; gesetzlicher Richter)

  • lexetius.com

    StPO §§ 98 Abs. 2 Satz 4; 162 Abs. 1 Satz 1 und 2

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 23
  • NJW 2002, 3787
  • NStZ 2003, 163
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.10.2001 - 2 ARs 296/01

    Zuständigkeit für die beantragte Durchsuchungsanordnung (Bestimmung durch den …

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02
    Rn. 7 In Rechtsprechung und Literatur ist aber streitig, ob die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO voraussetzt, daß Anträge für mindestens zwei solcher Anordnungen gleichzeitig gestellt werden (OLG Frankfurt, StV 1988, 241 f., das aber nach einem Hinweis von Dimde ZRP 2002, 153, 154 - Fn. 7 in einer nicht veröffentlichten Entscheidung diese Auffassung nicht mehr aufrechterhalten hat) oder ob es genügt, daß - wie im vorliegenden Fall - sukzessive und unabhängig voneinander erforderlich werdende richterliche Untersuchungshandlungen betroffen sind (…Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 162 Rdn. 24 und 25; ders., NJW 1975, 81, 84/85;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 162 Rdn. 9;… Achenbach in AK-StPO § 162 Rdn. 11;… Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11;… Krehl in HK-StPO, 3. Aufl. § 162 Rdn. 3; Ullrich StV 1988, 242 f.; Wohlers NStZ 2002, 382, 383).

    Rn. 8 Der Senat hat diese Frage im Beschluß vom 31. Oktober 2001 (2 ARs 296/01, abgedruckt in NStZ-RR 2002, 78 = BGHR StPO § 162 Zuständigkeit 1) noch offen gelassen hat, weil sie nicht entscheidungserheblich war.

    Eine solche könnte allenfalls dann zu besorgen sein, wenn beim ersten Antrag auf Durchführung von Untersuchungshandlungen für eine Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO allein der Hinweis der Staatsanwaltschaft, "weitere Anträge seien erwogen", als ausreichend angesehen würde (…vgl. dazu Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11 und Achenbach in AK-StPO § 162 Rdn. 11;… Rieß in LR 24. Aufl. § 162 Rdn. 27; Wohlers NStZ 2002, 382).

  • BGH, 14.10.1975 - 2 ARs 292/75

    Zuständigkeitsstreit für eine richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme …

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02
    Daß gerade solche Fälle der gesetzgeberischen Intention entsprechen, zeigt auch die ebenfalls zum Zwecke der Konzentration und Beschleunigung geschaffene Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 4 StPO (vgl. BT-Drucks. 7/551 S 40/41 und 65; BGH NJW 1976, 153, 154 nur zum Teil abgedruckt in BGHSt 26, 212 ff.; vgl. dazu Seetzen NJW 1976, 500;… Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 15 zu § 162 und Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 52 zu § 98), die allerdings für den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar ist, da es sich um einen Beschlagnahmeantrag der Staatsanwaltschaft, nicht um eine Entscheidung auf Antrag des Betroffenen handelt.
  • OLG Frankfurt, 11.08.1987 - 3 Ws 723/87
    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02
    Rn. 7 In Rechtsprechung und Literatur ist aber streitig, ob die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO voraussetzt, daß Anträge für mindestens zwei solcher Anordnungen gleichzeitig gestellt werden (OLG Frankfurt, StV 1988, 241 f., das aber nach einem Hinweis von Dimde ZRP 2002, 153, 154 - Fn. 7 in einer nicht veröffentlichten Entscheidung diese Auffassung nicht mehr aufrechterhalten hat) oder ob es genügt, daß - wie im vorliegenden Fall - sukzessive und unabhängig voneinander erforderlich werdende richterliche Untersuchungshandlungen betroffen sind (…Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 162 Rdn. 24 und 25; ders., NJW 1975, 81, 84/85;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 162 Rdn. 9;… Achenbach in AK-StPO § 162 Rdn. 11;… Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11;… Krehl in HK-StPO, 3. Aufl. § 162 Rdn. 3; Ullrich StV 1988, 242 f.; Wohlers NStZ 2002, 382, 383).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2003 - 4 Ws 270/03

    Örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls in …

    Auch steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu einer Zeit erfolgte, zu der der Durchsuchungsbeschluss bereits erlassen war (BGHSt 48, 23).

    Dieser Zweck kann in einem Fall, in dem die einzelnen Anträge für die Vornahme von richterlichen Untersuchungshandlungen nicht gleichzeitig gestellt werden, was zulässig ist (vgl. BGHSt 48, 23), zunächst ohnehin nicht erreicht werden.

  • BGH, 28.04.2004 - 2 ARs 135/04

    Zuständigkeitskonzentration am Sitz des Staatsanwaltschaft; Einheitlichkeit des …

    Dass dieser dritte Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung den beiden bereits gestellten Anträgen zeitlich nachfolgt, steht der Annahme der Zuständigkeitskonzentration ebenso wenig entgegen (vgl. BGHSt 48, 23) wie der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 4. Oktober 1990 zwischenzeitlich eingestellt worden war (SA Bd. I Bl. 229 bis 239).
  • BGH, 13.07.2005 - 2 ARs 184/05

    Zuständigkeitsbestimmung; Zuständigkeitskonzentration (mehrere Anträge auf …

    Das Gericht am Sitz der Staatsanwaltschaft ist dann ausschließlich für die Anordnung von Untersuchungshandlungen örtlich zuständig (Senat, BGHSt 48, 23).
  • BGH, 01.09.2004 - 5 ARs 55/04

    Zuständigkeit zur Bescheidung des Antrages auf Erlass von Pfändungsbeschlüssen …

    Rn. 3 Da die beantragten Forderungspfändungsbeschlüsse in mehreren Amtsgerichtsbezirken zu bewirken sind, ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hagen nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO gegeben (vgl. BGHSt 48, 23, 25).
  • BGH, 13.07.2005 - 2 AR 106/05

    Erlass eines Durchsuchungsbefehls bei Unzuständigkeit; Zuständigkeit der …

    Das Gericht am Sitz der Staatsanwaltschaft ist dann ausschließlich für die Anordnung von Untersuchungshandlungen örtlich zuständig (Senat, BGHSt 48, 23).
  • BGH, 20.09.2002 - 2 AR 145/02

    Zuständigkeitskonzentration - Beschlagnahme - Zeitpunkt der Antragstellung - …

    2 ARs 265/02 2 AR 145/02.
  • LG Arnsberg, 29.08.2006 - 2 Qs 145/06

    Diebstahl im besonders schweren Fall; Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für …

    Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren regelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei (BGH, NJW 2002, 3787).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.09.2002 - 2 ARs 252/02, 2 AR 129/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3890
BGH, 06.09.2002 - 2 ARs 252/02, 2 AR 129/02 (https://dejure.org/2002,3890)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2002 - 2 ARs 252/02, 2 AR 129/02 (https://dejure.org/2002,3890)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2002 - 2 ARs 252/02, 2 AR 129/02 (https://dejure.org/2002,3890)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 100 g Abs. 1 StPO; § 100 h Abs. 1 Satz 3 StPO; § 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO; § 14 StPO; § 162 Abs. 1 StPO
    Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung zur Übermittlung von Telekommunikationsverbindungsdaten

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 14; ; StPO § 100 g; ; StPO § 100 h; ; StPO § 162 Abs. 1; ; StPO § 100 h Abs. 1; ; StPO § 162 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 100 g Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Richterliche Anordnung - Örtliche Zuständigkeit - Telekommunikationsverbindung - Verbindungsnachweis - Volksverhetzung - Eilanordnung - Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof - Auskunft - Niederlassung - Telekommunikationsdienst

  • rechtsportal.de

    StPO § 100 g Abs. 1 § 100 h Abs. 1 § 162 Abs. 1
    Örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei §§ 100 g, 100 h StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 163
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.05.2003 - 2 ARs 164/03

    Richterliche Untersuchungshandlung; Zuständigkeitsbestimmung …

    Sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der Staatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei Untersuchungshandlungen, die juristische Personen betreffen, unter Umständen aufwendige Ermittlungen über deren gesellschaftsrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen (Senatsbeschluß vom 6. September 2002 - 2 ARs 252/02, NStZ 2003, 163).
  • BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 373/02

    Zuständigkeit für die Anordnung der Übermittlung von …

    Rn. 5 3. Zuständig ist hier das Amtsgericht X. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts X aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 372/02

    Zuständigkeit für die Anordnung der Übermittlung von …

    Rn. 3 3. Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgelagerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht Y. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterscheidet sich der Sachverhalt nicht grundsätzlich von den anderen Fällen, auch wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag zunächst beim Amtsgericht als dem für den Sitz der AG in W. zuständigen Amtsgericht gestellt hatte.
  • LG Ulm, 04.11.2004 - 2 Qs 2099/04

    Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten: Örtliche Zuständigkeit; …

    Rn. 48 Das angerufene Amtsgericht Ulm ist nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 06. September 2002 (2 ARs 252/02) und 13. September 2002 (2 ARs 276/02) für den Erlass solcher Beschlüsse nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig, soweit Auskunft von der ... beantragt wird, da die ... in ihrer Niederlassung ... eine Abteilung unterhält, welche die Feststellung und Abruf von Telekommunikationsdaten technisch umsetzt.
  • BGH, 11.12.2002 - 2 AR 202/02

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den BGH - Zuständiges …

    Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgelagerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht .
  • BGH, 14.05.2003 - 2 AR 101/03

    Gerichtsstandsbestimmung durch den BGH (BGH) nach § 14 Strafprozessordnung …

    Sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der Staatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei Untersuchungshandlungen, die juristische Personen betreffen, unter Umständen aufwendige Ermittlungen über deren gesellschaftrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen (Senatsbeschluß vom 6. September 2002 - 2 ARs 252/02, NStZ 2003, 163).
  • BGH, 11.12.2002 - 2 AR 203/02

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den BGH - Zuständiges …

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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