Rechtsprechung
| BGH, 26.02.2015 - 4 StR 328/14 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 201a Abs. 1 StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (erforderlicher Grad der Individualisierbarkeit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Voraussetzungen des unbefugten Herstellens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 201a Abs 1 StGB vom 30.07.2004, § 201a Abs 1 Nr 1 StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Voraussetzungen des unbefugten Herstellens - IWW
§ 154 Abs. 2 StPO, § 77 Abs. 3 StGB, § 154a Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 201a Abs. 1 StGB, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB
- JurPC
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen
- Wolters Kluwer
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen im Rahmen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses
- online-und-recht.de
Zur Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 201a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 77 Abs. 3
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen im Rahmen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Der Frauenarzt, der heimlich seine Patientinnen filmt
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Heimliche Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen durch Gynäkologen - Freiheitsstrafe und Berufsverbot
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Gynäkologe - und die heimlichen Fotografien und Videos
- Jurion (Kurzinformation)
Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen
- mueller.legal (Kurzinformation)
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen
- urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)
Frauenarzt macht heimlich Fotos während der Untersuchung und geht dafür ins Gefängnis - Unerlaubte Fotos aus dem Intimbereich sind eine Straftat
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.03.2015)
Intimfotos: Haftstrafe für Frauenarzt rechtskräftig
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Heimliche Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen durch Frauenarzt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Bild- und Filmaufnahmen bestätigt
- strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)
Strafbarkeit heimlicher Filmaufnahmen - die Norm der verbotenen Sexfilme
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 71 (Kurzinformation)
Ärztliches Berufsrecht | Strafrecht | BGH: Heiml. Aufnahmen/Sexueller Missbrauch bei gynäkolog. Vorsorgeuntersuchungen
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Verurteilung eines Gynäkologen wegen Filmens des Intimbereichs von Patientinnen
- spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.11.2013)
Prozess um heimliche Intimfotos: Frauenarzt geht in Revision
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs von Patientinnen durch heimliche Foto- und Videoaufnahmen
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 11.11.2013 - 6 KLs 5221 Js 25913/11
- BGH, 26.02.2015 - 4 StR 328/14
Papierfundstellen
- NStZ 2015, 391
- NStZ-RR 2015, 141
- NStZ-RR 2015, 366
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.01.1994 - 1 StR 770/93
Strafantrag des Minderjährigen - Wirksamkeit - Volljährigkeit innerhalb der …
Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 328/14
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 258, 419, 516, 608, 794, 948, 961, 1117, 1160, 1252, 1275 und 1445 der Urteilsgründe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zum Nachteil minderjähriger Patientinnen verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, weil nach Aktenlage ohne ergänzende, im Freibeweisverfahren durchzuführende (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1994 - 1 StR 770/93, NJW 194, 1165) Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob in diesen Fällen wirksame Strafanträge der Erziehungsberechtigten gemäß § 77 Abs. 3 StGB vorliegen. - BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 328/14
Hinsichtlich der Nebenklägerinnen M. und L. findet eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten entstandenen Nebenklageauslagen nicht statt, da auch deren Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - 4 StR 92/13; vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
- OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19
Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen …
Rn. 61 ((1)) Sie hat vom Verfügungskläger als "andere Person", die sich "in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" befand, eine Identifizierbarkeit für Dritte ermöglichende (vgl. zum Streitstand insofern BGH v. 26.02.2015 - 4 StR 328/14, NStZ 2015, 391) Bildaufnahmen hergestellt und diese gebraucht bzw. einer dritten Person zugänglich gemacht hat, da auch dafür die reine Zugriffsermöglichung genügt (…vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 201a Rn. 16).Da jedoch davon auszugehen ist, dass der Verfügungskläger in seinen Wohnverhältnissen und möglicherweise auch bei der Körperpflege durch Stationspersonal oder zumindest in den im Fragenkatalog zu Ziff. 6 geschilderten gesundheitlich bedenklichen Zuständen gefilmt worden ist, geht der Senat auch unter Beachtung des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes letztlich von einem Eingriff in den engeren Kern der Privatsphäre aus - zumal gerade bei Angelegenheiten, die den Gesundheitszustand betreffen, eine eher strenge Handhabung angezeigt ist (allg. Krause/Himmelreich, in: Götting u.a., Hdb. PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2019, § 23 Rn. 86; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 7 Rn. 59; für Filmaufnahmen von gynäkologischer Untersuchung BGH v. 26.02.2015 - 4 StR 328/14, NStZ-RR 2015, 141, vgl. allg. zum Merkmal BT-Drs.
- BGH, 05.02.2019 - 3 StR 563/18
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen …
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dieser Vorschrift auch Bildaufnahmen unterfallen, die allein aus sich heraus eine Individualisierung der abgebildeten Person nicht ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 4 StR 328/14, NStZ 2015, 391 mwN;… SSWStGB/Bosch, 4. Aufl., § 201a Rn. 5;… LK/Valerius, StGB, 12. Aufl., § 201a Rn. 11;… S/S/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 7;… Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, § 201a Rn. 2; Ernst, NJW 2004, 1277, 1278;… 4 5 6 Koch, GA 2005, 589, 595; Kargl, ZStW 2005, 324, 340), braucht der Senat nicht zu entscheiden. - BGH, 15.02.2024 - 5 StR 283/23
Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen zur teilweisen …
Deshalb gehören etwa Bildaufnahmen, auf denen die abgebildete Person für Dritte nicht identifizierbar ist, nicht zum Regelungsbereich des Kunsturhebergesetzes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 , BGHZ 143, 214, 228 ; vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63 , NJW 1965, 2148, 2149 mwN), können jedoch § 201a Abs. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 4 StR 328/14 , NStZ 2015, 391;… NK-MedienStrafR/Fritzsche/Müller, KunstUrhG, § 33 Rn. 1; siehe insoweit auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 6 StR 523/23 ).Deshalb gehören etwa Bildaufnahmen, auf denen die abgebildete Person für Dritte nicht identifizierbar ist, nicht zum Regelungsbereich des Kunsturhebergesetzes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 , BGHZ 143, 214, 228 ; vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63 , NJW 1965, 2148, 2149 mwN), können jedoch § 201a Abs. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 4 StR 328/14 , NStZ 2015, 391;… NK-MedienStrafR/Fritzsche/Müller, KunstUrhG, § 33 Rn. 1; siehe insoweit auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 6 StR 523/23 ).
Deshalb gehören etwa Bildaufnahmen, auf denen die abgebildete Person für Dritte nicht identifizierbar ist, nicht zum Regelungsbereich des Kunsturhebergesetzes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 , BGHZ 143, 214, 228 ; vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63 , NJW 1965, 2148, 2149 mwN), können jedoch § 201a Abs. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 4 StR 328/14 , NStZ 2015, 391;… NK-MedienStrafR/Fritzsche/Müller, KunstUrhG, § 33 Rn. 1; siehe insoweit auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 6 StR 523/23 ).
- OLG Hamm, 18.03.2025 - 4 ORs 24/25
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Rn. 24 Um die Bildaufnahme "von einer anderen Person", handelt es sich auch, wenn lediglich Körperteile - wie hier jedenfalls in Bezug auf die Oberschenkel, den unteren Bereich des Oberkörpers sowie eine Hand der Fall - abgebildet werden, solange die Person noch grundsätzlich identifizierbar ist bzw. die Bildaufnahme vom jeweiligen Tatopfer der eigenen Person zugeordnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2015, 4 StR 328/14, BeckRS 2015, 5002; BGH, Beschluss vom 05.02.2019, 3 StR 563/18, BeckRS 2019, 4015;… BeckOK StGB/Heuchemer, a.a.O., § 201a Rn. 16.2).Da der Rechtsgutsangriff - unabhängig von einer möglichen späteren Weitergabe oder Verbreitung der Aufnahme - bereits in der Fertigung der Bildaufnahme durch den Täter liegt, kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob die Identifizierung der abgebildeten Person von Dritten anhand auch anderen bekannter Merkmale oder Besonderheiten vorgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2015, a.a.O.).
- BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 4/18 R
Zulassungsentziehung wegen Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der …
Erfasst ist damit der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistete höchstpersönliche Lebensbereich (BGH Beschluss vom 26.2.2015 - 4 StR 328/14 - GesR 2015, 298;… Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl 2019, § 201a RdNr 3). - BGH, 01.10.2024 - 1 StR 299/24
Verurteilung wegen Verursachung des Todes einer verschwundenen 21-Jährigen …
§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB dient dem Schutz des durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleisteten höchstpersönlichen Lebensbereichs des Einzelnen vor Eingriffen durch Bildaufnahmen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 3 StR 563/18 Rn. 6 und vom 26. Februar 2015 - 4 StR 328/14, BGHR StGB § 201a Abs. 1 Nr. 1 Bildaufnahmen 1 Rn. 6;… BT-Drucks. 15/2466, S. 1, 4, 5). - BGH, 05.02.2025 - 6 StR 418/24
Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Qualifikation: Verwendung …
Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut ist aber jedenfalls erforderlich, dass die Bilder auf Grund hinreichend vorhandener Identifizierungsmerkmale von den jeweiligen Tatopfern der eigenen Person zugeordnet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 4 StR 328/14, NStZ 2015, 391;… Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 7;… MüKo-StGB/Graf, 4. Aufl., § 201a Rn. 33;… Fischer, StGB, 72. Aufl., § 201a Rn. 5). - LG Aachen, 13.03.2025 - 52 Ks 26/24 Eine "Bildaufnahme einer anderen Person" im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nur dann vor, wenn die abgebildete Person erkennbar ist, wenngleich sie für Dritte nicht identifizierbar sein muss (BGH, Beschl. v. 26.2.2015 - 4 StR 328/14, NStZ 2015, 391; BGH, NStZ-RR 2019, 143).
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Rechtsprechung
| BGH, 14.05.2014 - 2 StR 556/13 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 211 StGB
Mord (niedere Beweggründe; Heimtücke) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Mordversuch bei verminderter Steuerungsfähigkeit der Täter: Erforderliche Tätereinsicht in die Niedrigkeit des Tuns; Mordmerkmal der Heimtücke bei überraschendem Angriff des Tatopfers nach Beendigung einer verbalen Auseinandersetzung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 StGB, § 20 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 25 Abs 2 StGB
Mordversuch bei verminderter Steuerungsfähigkeit der Täter: Erforderliche Tätereinsicht in die Niedrigkeit des Tuns; Mordmerkmal der Heimtücke bei überraschendem Angriff des Tatopfers nach Beendigung einer verbalen Auseinandersetzung - IWW
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Annahme der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten in die Verwirklichung niederer Beweggründe bei verminderter Schuldfähigkeit durch Mischintoxikation
- ra.de
- rechtsportal.de
StGB § 64
Voraussetzungen für die Annahme der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten in die Verwirklichung niederer Beweggründe bei verminderter Schuldfähigkeit durch Mischintoxikation - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 12.06.2013 - 2020 Js 69950/12
- BGH, 14.05.2014 - 2 StR 556/13
Papierfundstellen
- NStZ 2015, 391
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13
Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe …
Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 2 StR 556/13
Diese knappen Erwägungen knüpfen zwar der Sache nach an die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Anforderungen an die subjektive Tatseite beim Merkmal der niedrigen Beweggründe an, wonach der Täter die tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben sowie - auch bei affektiver Erregung und gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen wie Wut und Eifersucht - in der Lage gewesen sein muss, sie gedanklich zu beherrschen und zu steuern (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2013, 524).
- LG Limburg, 18.12.2015 - 2 Ks 3 Js 5101/15
Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog. …
Weiter muss der Täter die tatsächlichen Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH, NStZ 2012, 691, 692 [BGH 01.03.2012 - 3 StR 425/11] ; BGH, NStZ 2015, 391, 392). - LG Mönchengladbach, 05.03.2021 - 27 Ks 7/20
Gewalttat in Viersen? Mordprozess gegen Erzieherin im Fall Greta
Hierzu muss der Täter die tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGH, NStZ 2012, 691, 692; BGH, NStZ 2015, 391, 392). - BGH, 11.12.2025 - 3 StR 200/25
Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe durch die tatauslösende Wut oder …
Die aggressiv-impulsiven Verhaltensweisen des Angeklagten hat die sachverständig beratene Jugendkammer vielmehr - als Ausfluss einer mangelhaften Stressbewältigung und Emotionsregulation (UA S. 6) - auf eine charakterliche Fehlhaltung sowie auf Persönlichkeitseigenheiten zurückgeführt, welche die soziale Adaption ungünstig beeinflussen; eine Persönlichkeitsstörung "im medizinisch-diagnostischen Sinne" (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 5 StR 548/06, NStZ 2007, 525; Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 StR 556/13, NStZ 2015, 391, 392;… BeckOK StGB/Eschelbach, 67. Ed., § 211 Rn. 37) hat sie darin nicht gesehen (UA S. 23, 28, 30).
- LG Düsseldorf, 17.10.2023 - 1 Ks 7/23 Rn. 103 89 (3) Tatsachen, die nahelegen könnten, dass der Angeklagte die Umstände, die für die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig maßgebend sind, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hätte oder aufgrund derer er außerstande gewesen wäre, sie gedanklich zu beherrschen und zu steuern (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 StR 556/13 - NStZ 2015, 391), sind nicht ersichtlich.
- LG Limburg, 12.12.2016 - 2 Ks 2 Js 59526/15 Weiter muss der Täter die tatsächlichen Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH, NStZ 2012, 691, 692; BGH, NStZ 2015, 391, 392).
- LG Bochum, 17.07.2025 - 7 Ks 8/25 Hierzu ist erforderlich, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben muss sowie - auch bei affektiver Erregung und gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, wie Wut und Eifersucht - in der Lage gewesen sein muss, sie gedanklich zu beherrschen und zu steuern (vgl. BGHSt 47, 128 (133); BGH NStZ 2013, 339 (340); 2015, 391 (392); 2018, 527; BeckRS 2019, 21874; 2023, 31091).
- LG Düsseldorf, 04.12.2019 - 1 Ks 15/19 Er war zudem in der Lage, sie gedanklich zu beherrschen und zu steuern (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 StR 556/13 - NStZ 2015, 391), was sich für die Kammer zwanglos daraus ergibt, dass er die Tat nicht spontan beging, sondern die Tatausführung plante und insbesondere die an die Nebenklägerin OO gerichtete Textnachricht - in der er seine Tatmotivation erläuterte - vorbereitet hatte.
- LG Düsseldorf, 21.02.2019 - 1 Ks 29/18
Fehlender fester deutscher Wohnsitz als Grund für die Anordnung der …
Er war auch - trotz seiner affektiven Erregung und von ihm empfundenen gefühlsmäßigen Regungen wie Wut und Eifersucht - in der Lage, sie gedanklich zu beherrschen und zu steuern (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 StR 556/13 - NStZ 2015, 391), was sich für die Kammer zwanglos daraus ergibt, dass er sich die Sorge der Nebenklägerin um das Leben des Kindes durch die Androhung der Tötung bewusst als Nötigungsmittel zunutze machen wollte.
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