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   BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98   

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BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98 (https://dejure.org/1998,2520)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1998 - 5 StR 407/98 (https://dejure.org/1998,2520)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1998 - 5 StR 407/98 (https://dejure.org/1998,2520)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB; § 72 Abs. 1 StGB
    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; dissoziale-antisoziale Persönlichkeitsstörung; schwere andere seelische Abartigkeit; Auswahl unter möglichen Maßregeln

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer dissozialen (antisozialen) Persönlichkeitsstörung; Ausdrucksform früh einsetzender innerer Verwahrlosung

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 21; ; StGB § 63; ; StGB § 20; ; StGB § 72 Abs. 1; ; StGB § 72 Abs. 2 u. 3; ; StGB § 72 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 21, § 63, § 66, § 72

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 77
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.04.1995 - 2 StR 134/95

    Unterbringung - Maßregel - Psychiatrie - Psychiatrisches Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98
    Bei Verneinung der genannten Frage hätte nach § 72 Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB entschieden werden müssen (vgl. zu alledem BGHSt 5, 312, 314; BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1 und 4; BGH NStZ 1981, 390 und 1995, 284).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98
    Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 37, 397, 401).
  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98
    Bei Verneinung der genannten Frage hätte nach § 72 Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB entschieden werden müssen (vgl. zu alledem BGHSt 5, 312, 314; BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1 und 4; BGH NStZ 1981, 390 und 1995, 284).
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98
    Allerdings können auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für die Unterbringung nach § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen Die Diagnose einer "dissozialen (antisozialen) Persönlichkeitsstörung" läßt jedoch für sich genommen eine Aussage zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385 m. Anm. Kröber und Dannhorn NStZ 1998, 80, 81; BGHR StGB 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 11.02.1954 - 4 StR 755/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98
    Bei Verneinung der genannten Frage hätte nach § 72 Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB entschieden werden müssen (vgl. zu alledem BGHSt 5, 312, 314; BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1 und 4; BGH NStZ 1981, 390 und 1995, 284).
  • BGH, 25.06.1981 - 4 StR 313/81

    Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten - Zur Vorzugswürdigkeit

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98
    Bei Verneinung der genannten Frage hätte nach § 72 Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB entschieden werden müssen (vgl. zu alledem BGHSt 5, 312, 314; BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1 und 4; BGH NStZ 1981, 390 und 1995, 284).
  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Zwar reicht die zusammenfassende Bewertung der bei ihm festgestellten Auffälligkeiten als "dissoziale Persönlichkeitsstörung" nicht aus, um eine schwere andere seelische Abartigkeit zu belegen (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 27; § 63 Zustand 24; BGH, Beschl. v. 18. Juni 1997 - 2 StR 251/97 und 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98; zuletzt Urt. v. 16. Dezember 1998 - 5 StR 407/98).
  • BGH, 13.11.2003 - 3 StR 359/03

    Kognitionspflicht hinsichtlich der angeklagten Tat (Bezeichnung; Identität;

    Vor allem kann dem Urteil nicht sicher entnommen werden, ob das biologische Merkmal der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" erfüllt ist, weil die Persönlichkeitsstörung in ihrer Gesamtheit das Leben der Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stört, belastet oder einengt wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f., 28 f.; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77) oder ob - trotz des Vorliegens des Merkmals - die Steuerungsfähigkeit bei den Taten nicht erheblich i. S. d. § 21 StGB vermindert war.
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Störungen des Täters in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung entsprechen und zum anderen sind die von der Sachverständigen beschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten von Eigenschaften und Verhaltensweisen abzugrenzen von solchen, die sich noch innerhalb der Brandbreiten menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne dass sie die Schuldfähigkeit "erheblich" - i. S. d. § 21 StGB berühren (vgl. Fischer, 63. Aufl., § 20 StGB, Rn. 40 ff.; vgl. auch: BGH, NStZ-RR 2003, 165 f.; vgl. auch BGH NJW 1997, 1645 ff.; NStZ-RR 1999, 77 ff.; NStZ 1999, 612 ff. und BGH, Beschluss vom 11.11.2003, 4 StR 424/03).
  • BGH, 14.07.2000 - 3 StR 195/00

    Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Diagnose einer "gemischten Persönlichkeitsstörung" mit Merkmalen der abhängigen, ängstlichen und dissozialen Persönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich - auch in Verbindung mit der weiteren Schilderung der Symptomatik - noch keine Aussage zu Einschränkungen der Schuldfähigkeit des Täters zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78).

    Hierzu bedarf es vielmehr einer Gesamtschau aller Umstände, die einen Schluß auf eine Verminderung oder gar Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens zulassen, um festzustellen, ob die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters in vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78).

  • BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Der sachverständig beratene Tatrichter muss daher prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 77, 78; BGHR StGB § 63 Zustand 34 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.2009 - 5 StR 413/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (kein Vorrang der Sozialtherapie;

    d) Gelangt auch das neue Tatgericht rechtsfehlerfrei zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wird es zu prüfen haben, ob Symptome vorliegen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 77, 78; BGHR StGB § 63 Zustand 34).
  • BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01

    Freispruch; Beweiswürdigung; Anforderungen an die Überzeugungsbildung (innere

    Auch kann der Senat wegen der pauschalen Ausführungen nicht überprüfen, ob die Persönlichkeitsstörung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt, weil ihre Auswirkungen das Leben des Angeklagten in vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 34, 22, 28 m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78).
  • BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01

    Verminderte Steuerungsfähigkeit; Faires Verfahren; Zeugen; Vereidigung; Beruhen;

    vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so daß sie als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78), oder ob in der Person des Angeklagten - sei es möglicherweise auch in extremer Spielart - letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 63 Zustand 26; BGH NStZ. 2000, 585, 586).
  • LG Bochum, 19.12.2018 - 5 KLs 36/18
    Danach erfüllen Persönlichkeitsstörungen den erforderlichen Schweregrad erst dann, wenn sie beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, NStZ-RR 1999, 77).
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