Weitere Entscheidungen unten: BGH, 21.02.2017 | OLG Hamm, 07.06.2016

Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16   

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https://dejure.org/2017,9948
BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16 (https://dejure.org/2017,9948)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2017 - 3 StR 545/16 (https://dejure.org/2017,9948)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2017 - 3 StR 545/16 (https://dejure.org/2017,9948)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO
    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (keine Unwirksamkeit allein aufgrund von emotionaler Aufgewühltheit bei Erklärung; Beratungsmöglichkeit mit dem Verteidiger)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Säureanschlag - Urteil rechtskräftig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelverzicht - ohne Rücksprache mit dem Verteidiger

  • haz.de (Pressemeldung, 18.04.2017)

    Fall Vanessa M.: Urteil nach Säureattacke ist nun rechtskräftig

  • lto.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Revision nach Säureangriff auf Freundin: Verurteilter will 15 statt 12 Jahre in Haft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 186
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts (Unwirksamkeitsgründe)

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534; BGH, Beschluss vom 20. April 2004, 1 StR 14/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 261).

    Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. BVerfG a. a. O.; BGHSt 18, 257, 260; BGH NStZ 2014, 533, 534).

    Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 533, 534; NStZ 2000, 441, 442).'.

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 45, 51, 57 m. w. N.; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2008, 209, 210 f.).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 325/06

    Übergehen eines erheblichen Beweisangebots (nach Aktenlage unauflöslicher

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 45, 51, 57 m. w. N.; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2008, 209, 210 f.).
  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. BVerfG a. a. O.; BGHSt 18, 257, 260; BGH NStZ 2014, 533, 534).
  • BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99

    Unzulässigkeit der Revision (Wirksamer Rechtsmittelverzicht)

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 533, 534; NStZ 2000, 441, 442).'.
  • BGH, 20.04.2004 - 1 StR 14/04

    Ausnahmsweise unwirksamer Rechtsmittelverzicht (Verhandlungsfähigkeit: Begriff

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16
    Auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534; BGH, Beschluss vom 20. April 2004, 1 StR 14/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 261).
  • BGH, 03.07.2018 - 4 StR 227/18

    Zurücknahme und Verzicht (Rechtsmittelverzicht: Voraussetzungen, Auslegung von

    Ebenso wenig stellt es die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage, wenn es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung gehandelt haben sollte; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 545/16, NStZ-RR 2017, 186 (Ls); Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534; Beschluss vom 20. April 2004 - 1 StR 14/04, bei Becker, NStZ-RR 2005, 257, 261).

    bb) Auch der Verteidiger hat nicht zu erkennen gegeben, dass bezüglich der Frage eines einzulegenden Rechtsmittels noch Erörterungsbedarf bestehe, was der Wirksamkeit des Verzichts des Angeklagten hätte entgegenstehen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Februar 1963 - 1 StR 561/62, BGHSt 18, 257 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 545/16, aaO; Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, aaO).

  • OLG Bamberg, 18.12.2020 - 1 AuslA R 55/20

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Überprüfung der Einverständniserklärung

    b) Weiter entspricht es ständiger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittelverzicht nach § 302 Abs. 1 StPO, der ebenfalls eine unwiderrufliche Prozesshandlung darstellt, dann unwirksam sein kann, wenn durch das Gericht einem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts keine Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder der Verteidiger keine Gelegenheit erhalten hatte, seinen Mandanten zu beraten (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - 3 StR 545/16 bei juris und schon 21.04.1999 - 5 StR 714/98 = BGHSt 45, 51 = NJW 1999, 2449 = StV 1999, 412 = wistra 1999, 306 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 S. 1 Rechtsmittelverzicht 20 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 302 Rn. 25 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2017 - 3 StR 554/16   

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https://dejure.org/2017,8745
BGH, 21.02.2017 - 3 StR 554/16 (https://dejure.org/2017,8745)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2017 - 3 StR 554/16 (https://dejure.org/2017,8745)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16 (https://dejure.org/2017,8745)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 345 Abs 2 StPO, § 53 Abs 2 BRAO
    Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift

  • IWW

    § 349 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 2 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unzulässig hinsichtlich Begründung der Revision

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verwerfung der Revision als unzulässig hinsichtlich Begründung der Revision

  • rechtsportal.de

    StPO § 345 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 1
    Verwerfung der Revision als unzulässig hinsichtlich Begründung der Revision

  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 186
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.2016 - 3 StR 268/16

    Fehlende formgerechte Begründung der Revision (Unterschrift der

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 3 StR 554/16
    Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 268/16 mwN).".
  • BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 268/16, juris; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN).
  • OLG München, 16.03.2018 - 8 St (K) 3/18

    Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung in Staatsschutzsachen

    Hinzu kommt, dass eine Vertretung des Pflichtverteidigers bei der Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift durch einen anderen Rechtsanwalt allenfalls in den Fällen des § 53 Abs. 2 BRAO möglich ist (BGH Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16), was vorliegend offensichtlich wegen der unterschiedlichen Kanzleisitze des Antragstellers in W. einerseits und der weiteren Pflicht- und Wahlverteidiger ... und ... in M. andererseits ausscheidet.
  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig

    Im Übrigen ist der Wiedereinsetzungsantrag - und damit auch die Revision - nicht von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt P. (vgl. SA Bd. III Bl. 8) unterzeichnet worden, sondern "für' diesen von einem anderen Rechtsanwalt, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 4 StR 473/15, und vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186).
  • BGH, 13.06.2017 - 3 StR 202/17

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.06.2016 - 1 RVs 16/16   

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https://dejure.org/2016,19727
OLG Hamm, 07.06.2016 - 1 RVs 16/16 (https://dejure.org/2016,19727)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.06.2016 - 1 RVs 16/16 (https://dejure.org/2016,19727)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 1 RVs 16/16 (https://dejure.org/2016,19727)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Burhoff online

    Rechtsmittelrücknahme, Rechtsmittelbeschränkung, besondere Ermächtigung

  • Burhoff online

    Rechtsmittelbeschränkung, Vollmacht, Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, Pflichtverteidiger

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rechtsmittelbeschränkung, Vollmacht, Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung durch den Pflichtverteidiger

  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Berufungsbeschränkung durch (vormals formular-bevollmächtigten) Pflichtverteidiger: Nein, wenn er nichts neues vorlegt!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung bei fehlender ausdrücklicher Vollmacht des Verteidigers

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StPO § 302 Abs. 2; StPO § 329 Abs. 2
    Rechtsmittelbeschränkung; Vollmacht; Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung durch den Pflichtverteidiger

  • rechtsportal.de

    StPO § 302 Abs. 2 ; StPO § 329 Abs. 2
    Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung bei fehlender ausdrücklicher Vollmacht des Verteidigers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittelrücknahme: Ausdrückliche Ermächtigung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grundsätzlich nur rechtsmittelbezogene Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO ausreichend

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 38 Ns 41/15
  • OLG Hamm, 07.06.2016 - 1 RVs 16/16

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 186
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 514/07

    Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; nachträgliche; Vollmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 07.06.2016 - 1 RVs 16/16
    Die in der Berufungshauptverhandlung vom Verteidiger gemäß § 318 StPO erklärte Beschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung ist unwirksam, da dem Verteidiger zur nachträglichen Beschränkung eines Rechtsmittels - hier: der Berufung nach Ablauf der Begründungsfrist des § 317 StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2008 - 3 Ss 514/07 -, juris m.w.N.) - die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung fehlte.

    Dies genügt vorliegend für eine hinreichende Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO jedoch selbst dann nicht, wenn - was der Senat bezweifelt - die Auffassung des Verteidigers zuträfe, dass die im Zusammenhang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgte Niederlegung des Wahlmandats hier nur beschränkt erfolgt und die Wirksamkeit der vorgenannten Befugnis hiervon unberührt geblieben sei (allg. zum Erlöschen von Ermächtigung bzw. Vertretungsvollmacht bei Niederlegung des Wahlmandats vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2014 - III-5 RVs 11/14 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2008, a.a.O.; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 36 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 5 RVs 11/14

    Schriftliche Vollmacht des Pflichtverteidigers zur Vertretung des abwesenden

    Auszug aus OLG Hamm, 07.06.2016 - 1 RVs 16/16
    Dies genügt vorliegend für eine hinreichende Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO jedoch selbst dann nicht, wenn - was der Senat bezweifelt - die Auffassung des Verteidigers zuträfe, dass die im Zusammenhang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgte Niederlegung des Wahlmandats hier nur beschränkt erfolgt und die Wirksamkeit der vorgenannten Befugnis hiervon unberührt geblieben sei (allg. zum Erlöschen von Ermächtigung bzw. Vertretungsvollmacht bei Niederlegung des Wahlmandats vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2014 - III-5 RVs 11/14 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2008, a.a.O.; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 36 m.w.N.).
  • KG, 08.01.2015 - 4 Ws 128/14

    Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch den Verteidiger, ausdrückliche

    Auszug aus OLG Hamm, 07.06.2016 - 1 RVs 16/16
    Diese ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, etwa weil eine allgemein formulierte, dem Verteidiger die Befugnis zur Rücknahme "von Rechtsmitteln" erteilende Vollmacht nur bzw. erst für ein Berufungsverfahren oder nur bzw. erst zur Durchführung der Revision erteilt worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 08.01.2015 - 4 Ws 128/14 -, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 32, jew. m.w.N.).
  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

    bb) In einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen und vereinzelt in der strafprozessualen Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, bei einer Beschränkungserklärung innerhalb laufender Berufungsbegründungsfrist handle es sich nicht um eine Teilrücknahme, sondern um die Konkretisierung des Umfangs des Rechtsmittels; somit bedürfe es keiner Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO (OLG Celle, Beschluss v. 23. November 2020, 3 Ss 48/20, BeckRS 2020, 34055, Rn. 30; Beschluss vom 8. September 2004, 21 Ss 68/04, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss v. 8. Februar 2000, 1 Ss 5/00, NStZ-RR 2001, 247; OLG Hamm, Beschluss v. 7. Juni 2016, 1 Rvs 16/16, NStZ-RR 2017, 186; Beschluss v. 12. Februar 2008, 3 Ss 514/07, BeckRS 2008, 4288, Rn. 7; Beschluss v. 17. Mai 2005, 1 Ss 62/05, juris Rn. 12, jeweils nicht entscheidungserheblich; Paul in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 302 Rn. 20a).
  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 RVs 46/16

    Berufungshauptverhandlung; Abwesenheit des Angeklagten; Vertretungsvollmacht;

    Diese ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, etwa weil eine allgemein formulierte, dem Verteidiger die Befugnis zur Rücknahme "von Rechtsmitteln" erteilende Vollmacht nur bzw. erst für ein Berufungsverfahren oder nur bzw. erst zur Durchführung der Revision erteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - III-1 RVs 16/16 - KG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 Ws 128/14 -, juris; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 302, Rn. 32, m.w.N.).
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