Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 27.07.2017

Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17   

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https://dejure.org/2017,32434
OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17 (https://dejure.org/2017,32434)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.09.2017 - 11 ME 330/17 (https://dejure.org/2017,32434)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. September 2017 - 11 ME 330/17 (https://dejure.org/2017,32434)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 Abs 1 GG; § 24 Abs 1 GlSpielWStVtr; § 25 GlSpielWStVtr; § 29 Abs 4 S 4 GlSpielWStVtr; § 10 Abs 2 S 1 GlSpielG ND
    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Gesetzesvorbehalt; glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • vdai.de PDF

    Für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen bedarf es in Niedersachsen einer gesetzlichen Grundlage, die derzeit nicht vorhanden ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschwerdeentscheidung zum vorläufigen Weiterbetrieb von Spielhallen nach der seit 1. Juli 2017 geltenden Rechtslage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weiterbetrieb von Spielhallen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erste Entscheidungen zum vorläufigen Weiterbetrieb von Spielhallen nach dem 01.07.2017

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1552
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 182 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 183 und 184) zum Saarländischen Spielhallengesetz - SSpielhG - den Gesetzesvorbehalt als gewahrt angesehen und dazu Folgendes ausgeführt:.

    Verfassungsrechtlich erforderlich ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 - u.a., juris) lediglich, dass sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung dem Gesetz entnehmen lassen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlichen Auswahlgrundsatz herausgestellt, dass die Auswahl anhand sachgerechter Kriterien vorzunehmen ist (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185).

    Dabei bleibt es dem Landesgesetzgeber überlassen, wie detailliert er im Wege der Gesetz- oder Verordnungsgebung oder auch mittels Verwaltungsvorschriften den zuständigen Behörden sachbezogene Auswahlkriterien für die Bewältigung von Konkurrenzsituationen an die Hand gibt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185).

    Zudem nennt das Bundesverfassungsgericht selbst als Auswahlmaßstab, dass die zuständigen Behörden sich wegen der geforderten Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185).

    Als mögliches Auswahlkriterium verweist das Bundesverfassungsgericht außerdem auf die im Rahmen der Auswahlentscheidung heranzuziehende Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG, nach der etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen berücksichtigt werden kann (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 184).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 4. September 2017 im Verfahren 11 ME 206/17 (juris).

    Da Niedersachsen den Anwendungsbereich der Härtefallklausel in seinen Durchführungsbestimmungen nicht näher konkretisiert hat, verbleibt es bei der auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages gebotenen engen Auslegung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Der Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 50) führt nicht weiter.
  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Insofern führt auch die Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, juris, Rn. 89) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.4.2015 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 58) nicht weiter, in denen zur Rechtfertigung der Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Auswahlentscheidung bei einer Konkurrenzsituation zwischen Bestandsspielhallen auf § 70 Abs. 3 GewO verwiesen wird.
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2005 - 7 LC 201/03

    Anspruch auf Zulassung zu einem Frühjahrsmarkt unter Berücksichtigung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Eine gesetzliche Grundlage ist auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Marktzulassung durch Losentscheid nach § 70 GewO entbehrlich (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.7.2005 - 7 LC 201/03 -, NVwZ-RR 2006, 177, juris, Rn. 31 f.).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13

    Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Insofern führt auch die Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, juris, Rn. 89) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.4.2015 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 58) nicht weiter, in denen zur Rechtfertigung der Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Auswahlentscheidung bei einer Konkurrenzsituation zwischen Bestandsspielhallen auf § 70 Abs. 3 GewO verwiesen wird.
  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

    Am 4. September 2017 entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem von einem anderen Spielhallenbetreiber geführten (Eil-)Verfahren, dass die Ablehnung einer Genehmigung nach einem zur Durchsetzung des Abstandsgebots durchgeführten Losverfahren den jeweiligen - unterlegenen - Betreiber unverhältnismäßig in seinem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze (Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552 ff.).

    Die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift entfällt auch dann nicht, wenn man der in anderer Sache vertretenen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552 ff.) folgt, wonach die Versagung der Erlaubnis möglicherweise deshalb materiellrechtlich fehlerhaft war, weil sie das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzte.

    a) Nach der diesbezüglichen in einer anderen Sache im Eilverfahren vertretenen vorläufigen Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552 ff.) stellt die in Niedersachsen geübte Praxis, die zur Durchsetzung des Abstandsgebots zu treffende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Betreibern im Losverfahren zu treffen, einen rechtswidrigen Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des ausgeschiedenen Mitbewerbers dar, weil der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG damit missachtet werde.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner Entscheidung vom 4. September 2017 (11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552 Rn. 17) darauf hingewiesen hat, dass diese Gesetzeslage und das Losverfahren insoweit den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügten, zielt dies zwar auch auf eine Einschränkung des behördlichen Entscheidungsspielraums.

  • VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17

    Auswahlentscheidung; Bestandsschutz; Gebührenrahmen; Glücksspielstaatsvertrag;

    Dementsprechend habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 4. September 2017 (- 11 ME 330/17 -, juris Rn. 9) die Rechtswidrigkeit der von den niedersächsischen Behörden geübten Verwaltungspraxis, die Auswahl zwischen Bestandsspielhallen mittels eines Losverfahrens zu treffen, festgestellt; entsprechendes gelte für die vorliegend in Rede stehende Auswahlentscheidung.

    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 182).

    Hinsichtlich der Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen, die unter die Bestandsschutzregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fallen, genügt dies nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, weil sich weder den §§ 24, 25 und 29 GlüStV noch den Regelungen im Niedersächsischen Glücksspielgesetz hinreichende Kriterien oder Maßstäbe dafür entnehmen lassen, auf welche Weise die Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen zu treffen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 11 ff.).

    Bei der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern handelt es sich um eine komplexe Abwägungsentscheidung, bei der die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags und die grundrechtlichen Positionen der Spielhallenbetreiber in Einklang zu bringen sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 24).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlichen Auswahlgrundsatz herausgestellt, dass die Auswahl anhand sachgerechter Kriterien vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1313/12 -, juris Rn. 185; Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 24).

    Die Klägerin kann die Auswahlentscheidung der Beklagten mit dem Bescheid vom 15. Juli 2016 im vorliegenden Verfahren auch gerichtlich überprüfen lassen, denn sie hat die Erlaubnisse, die die Beklagte der im Auswahlverfahren durch Losentscheid obsiegenden Spielhalle am Standort I., 1. Obergeschoss, sowie einer weiteren Wettbewerberin für den Betrieb einer örtlich konkurrierenden Spielhalle am Standort H. erteilt hat, jeweils rechtzeitig mit einer Klage angefochten (gerichtliche Aktenzeichen: 1 A 202/17 und 1 A 27/20 sowie 1 A 102/18; vgl. zu diesem Erfordernis Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 7).

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

    Der Gesetzgeber hat damit eine eigenständige Regelung zur Auflösung der Konkurrenzlagen getroffen und davon abgesehen, die Auswahl- oder Konkurrenzentscheidung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zu regeln bzw. zu treffen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017,11 ME 330/17, juris Rn. 16, 17; vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 22.12.2017, 3 B 320/13, juris Rn. 14).

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob solche Aspekte in den Fällen, in denen das jeweilige Landesrecht weder eine gesetzliche Regelung für eine Auswahlentscheidung noch für die Anforderungen an eine Fortführung des Betriebes wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV getroffen hat oder eine (Abwägungs-) Entscheidung (nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) vorsieht, bei der Entscheidung über den Fortbetrieb berücksichtigt werden können oder müssen (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 3.1.2018, 3 B 315/18, juris Rn. 11 ff.; Beschl. v. 22.12.2017, 3 B 320/17, juris Rn. 13 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017, 11 ME 330/17, juris Rn. 16 ff.).

    Der Regelung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit oder an einer sachlichen Rechtfertigung, weil das Anciennitätskriterium im Wesentlichen wie ein Los vom Zufall bestimmt wird (vgl. zur fehlenden gesetzlichen Grundlage einer Auswahl durch Los: OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017,11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552, juris Rn. 11 ff., 19).

  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 4 Bs 50/18

    Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer

    Der Gesetzgeber hat damit eine eigenständige Regelung zur Auflösung der Konkurrenzlagen getroffen und davon abgesehen, die Auswahl- oder Konkurrenzentscheidung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zu regeln bzw. zu treffen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017, 11 ME 330/17, juris Rn. 16, 17; vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 22.12.2017, 3 B 320/13, juris Rn. 14).

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob solche Aspekte in den Fällen, in denen das jeweilige Landesrecht weder eine gesetzliche Regelung für eine Auswahlentscheidung noch für die Anforderungen an eine Fortführung des Betriebes wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV getroffen hat oder eine (Abwägungs-)Entscheidung (nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) vorsieht, bei der Entscheidung über den Fortbetrieb berücksichtigt werden können oder müssen (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 3.1.2018, 3 B 315/18, juris Rn. 11 ff.; Beschl. v. 22.12.2017, 3 B 320/17, juris Rn. 13 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017, 11 ME 330/17, juris Rn. 16 ff.).

    Der Regelung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit oder an einer sachlichen Rechtfertigung, weil das Anciennitätskriterium im Wesentlichen wie ein Los vom Zufall bestimmt wird (vgl. zur fehlenden gesetzlichen Grundlage einer Auswahl durch Los: OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017,11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552, juris Rn. 11 ff., 19).

  • VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18

    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

    Hierfür könnte sprechen, dass sich im Hessischen Spielhallengesetz, anders als im Saarländischen Spielhallengesetz, über dessen Verfassungsgemäßheit das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 07.03.2017 zu befinden hatte, keine Bestimmungen finden lassen, denen sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen entnehmen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a. a. O., Rdnr. 184; für die vergleichbare Rechtslage in Niedersachsen: Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rdnr. 16).
  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob solche Aspekte in den Fällen, in denen das jeweilige Landesrecht weder eine gesetzliche Regelung für eine Auswahlentscheidung noch für die Anforderungen an eine Fortführung des Betriebes wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV getroffen hat oder eine (Abwägungs-) Entscheidung (nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) vorsieht, bei der Entscheidung über den Fortbetrieb berücksichtigt werden können oder müssen (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 3.1.2018, 3 B 315/18, juris Rn. 11 ff.; Beschl. v. 22.12.2017, 3 B 320/17, juris Rn. 13 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017, 11 ME 330/17, juris Rn. 16 ff.).

    Der Regelung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit oder an einer sachlichen Rechtfertigung, weil das Anciennitätskriterium im Wesentlichen wie ein Los vom Zufall bestimmt wird (vgl. zur fehlenden gesetzlichen Grundlage einer Auswahl durch Los: OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017,11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552, juris Rn. 11 ff., 19).

  • OLG Celle, 16.01.2019 - 2 Ws 485/18

    Strafe trotz fiktiv zu erteilender Erlaubnis

    Der Senat verkennt nicht, dass es den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht, die Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern ausschließlich zufallsbezogen durch Losentscheid herbeizuführen, so dass eine durch Losentscheid zu Lasten eines Spielhallenbetreibers getroffene Auswahlentscheidung allein aus diesem Grund rechtswidrig ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. September 2017 - 11 ME 330/17 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Die von dem Senat in dem Verfahren 11 ME 330/17 (Beschl. v. 4.9.2017, juris) getroffene Entscheidung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
  • VG Stade, 12.10.2022 - 6 A 1401/17

    Abstandsregelung; wiederholtes Auswahlverfahren; wiederholtes Erlaubnisverfahren;

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gebe es (11 ME 206/17 und 11 ME 330/17) "derzeit" (Schreiben vom 12. Oktober 2017) keine Rechtsgrundlage und damit keine Handhabe für eine Auswahlentscheidung bei konkurrierenden Spielhallen.

    Dieses Grundrecht hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem Eilbeschluss vom 4. September 2017 (11 ME 330/17) als maßgeblich angesehen, auf den sich die Beklagte bezieht.

    Die §§ 10a bis 10g NGlüG sind mit dem Gesetz vom 12. Mai 2020 in das Niedersächsische Glücksspielgesetz eingefügt worden, um Kriterien zur Auflösung von Konkurrenzverhältnissen einheitlich und verbindlich für alle Antragsverfahren vorzuschreiben, nachdem das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 4. September 2017 (11 ME 330/17) "die im Verwaltungsvollzug entwickelte und bis zur Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ... praktizierte Vorgehensweise, solche Konkurrenzverhältnisse (konkurrierende Anträge) im Losverfahren aufzulösen," mangels gesetzlicher Grundlage für rechtswidrig erachtet hatte (Drs. 18/4945 S. 7).

    Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat zudem in der vorläufigen Bewertung seiner Eilentscheidung vom 4. September 2017 (11 ME 330/17) nicht eindeutig erkennen lassen, dass für eine endgültige Bewertung die Erwägungen des Beschlusses vom 15. April 2014 außer Betracht zu lassen sein würden, denn er ist auf diesen nicht eingegangen.

  • OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17

    Befreiung von dem Verbot von Verbundspielhallen; Abhängigkeit des Betriebs einer

    (1) Die Antragstellerin trägt vor, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - gemeint ist wohl der Beschluss des 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 330/17, juris) - festgestellt habe, dass wesentliche Teile des Erlaubnisverfahrens derzeit verfassungswidrig seien.

    Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 330/17, juris) explizit entschieden, dass der durch die Auswahlentscheidung bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit der dortigen Antragstellerin wegen der Verletzung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts rechtswidrig sei.

    Im Übrigen folgt der Senat der differenzierten Rechtsprechung des für das Glücksspielrecht zuständigen 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die zwischen der Konstellation der Verbundspielhallen desselben Betreibers (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris) und der Konstellation konkurrierender Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des Mindestabstandsgebots (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 330/17 -, juris) unterscheidet.

  • BVerwG, 30.11.2021 - 8 B 29.21

    Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitens des Mindestabstandes

  • OVG Sachsen, 18.12.2017 - 3 B 312/17

    Mischlage; Bundesrecht; Landesrecht; Abstandsgebot; örtliche Besonderheit;

  • OVG Sachsen, 05.01.2018 - 3 B 315/17

    Härtefall; Mindestabstand; Abstandsgebot; Verbund; Auswahlentscheidung;

  • OVG Bremen, 27.10.2023 - 1 B 146/23

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - Auswahlverfahren; Ermessensausübung;

  • VG Lüneburg, 29.06.2021 - 3 B 18/21

    Abstand zu Schulen; Berufsausübungsfreiheit; Einzelspielhalle; Glücksspiel;

  • VG Düsseldorf, 12.03.2019 - 3 K 18384/17

    Spielhallen-Auswahlverfahren in Viersen müssen wiederholt werden

  • OVG Sachsen, 29.06.2018 - 3 B 314/17

    Härtefall; Zeitpunkt der Erteilung; Erlaubnis; Mindestabstand

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 11 ME 552/17

    Erlaubnisvorbehalt; Gesetzesvorbehalt; unechte Konkurrenz; Losverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17

    Vorliegen einer sog. unechten Konkurrenzsituation von Verbundspielhallen durch

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • VG Freiburg, 29.11.2017 - 1 K 2506/15

    Härtefall für einen Spielhallenbetreiber; Anwendbarkeit der Härtefallregelung bei

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18

    Unbillige Härte; formelle Illegalität; materielle Illegalität;

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2018 - 7 ME 14/18

    Formelle Illegalität; Glücksspielstaatsvertrag; Schließungsverfügung; sofortige

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Erlaubnis,

  • LG Hannover, 24.04.2019 - 46 KLs 8/18
  • OVG Sachsen, 22.12.2017 - 3 B 320/17

    Auswahl; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Vorbehalt des Gesetzes, ;

  • OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Automatenspiel, virtuelles; Gebietsformel;

  • VG Berlin, 25.01.2021 - 4 L 165.20
  • VG Düsseldorf, 12.03.2019 - 3 K 18544/17

    Streit um Spielhallen

  • VG Freiburg, 27.02.2018 - 13 K 1448/16

    Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis;

  • VG Berlin, 13.03.2020 - 4 L 22.20

    Losverfahren bei konkurrierenden Spielhallen fehlerfrei

  • VG Düsseldorf, 12.03.2019 - 3 K 18472/17

    Spielhallen-Auswahlverfahren in Viersen müssen wiederholt werden

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2022 - 11 ME 143/22

    Mindestabstandsgebot; OASIS; Spielersperrsystem; Spielhalle

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2017 - 11 ME 395/17

    Abhilfe; Abstandskonkurrenz; Auswahlentscheidung; glücksspielrechtliche

  • VG Düsseldorf, 07.05.2019 - 3 K 7565/18

    Glücksspiel- und Verwaltungsgebührenrecht

  • VG Düsseldorf, 07.05.2019 - 3 K 6655/18
  • VG München, 17.09.2019 - M 16 K 17.2989

    Glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis - Befristungsdauer

  • VG Düsseldorf, 02.07.2019 - 3 K 1302/18
  • VG Stade, 21.07.2021 - 6 A 113/19

    Rezeptsammelstelle in H

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17, 6 B 40.17, 6 PKH 28.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,31142
BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17, 6 B 40.17, 6 PKH 28.16 (https://dejure.org/2017,31142)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.2017 - 6 B 40.17, 6 B 40.17, 6 PKH 28.16 (https://dejure.org/2017,31142)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17, 6 B 40.17, 6 PKH 28.16 (https://dejure.org/2017,31142)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3, § 144 Abs. 6, § 166 Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1
    Anschlussbeschwerde; Aufklärungspflicht; Bindungswirkung; Darlegung; Darlegungsanforderungen; Divergenz; Erklärung des Verfahrensbeteiligten; Gesamtergebnis des Verfahrens; Glaubhaftmachung; Landeszuschuss; Mitglied; Nichtzulassungsbeschwerde; Prozesskostenhilfe; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 144 Abs 6 VwGO, § 113 Abs 5 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO
    Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils des Landeszuschusses an jüdische Gemeinden in Sachsen-Anhalt; Bindungswirkung der Revisionsentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils jüdischer Gemeinden am Landeszuschuss in Sachsen-Anhalt; Bindungswirkung der Vorinstanz nach § 144 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherungen im Rahmen der Beweiswürdigung auf der ...

  • rewis.io

    Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils des Landeszuschusses an jüdische Gemeinden in Sachsen-Anhalt; Bindungswirkung der Revisionsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde; Anschlussbeschwerde; Landeszuschuss; Staatsvertrag der Jüdischen Gemeinschaft; mitgliederbezogener Anteil; jüdische Gemeinde; Mitglied; Zugehörigkeit zum Judentum; freie Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; eidesstattliche Versicherung; ...

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils jüdischer Gemeinden am Landeszuschuss in Sachsen-Anhalt; Bindungswirkung der Vorinstanz nach § 144 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ); Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherungen im Rahmen der Beweiswürdigung auf der ...

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils des Landeszuschusses an jüdische Gemeinden in Sachsen-Anhalt; Bindungswirkung der Revisionsentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1552
  • DÖV 2017, 968
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 C 19.12

    Oberverwaltungsgericht muss erneut über Anteil der Synagogengemeinde zu Halle an

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17
    Mit Urteil vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 19.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht auf die von ihm zugelassene Revision des Beklagten das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen worden ist.

    b) Das Berufungsgericht hat nicht gegen die auf § 144 Abs. 6 VwGO beruhende Bindungswirkung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 19.12 - verstoßen.

    Welche Mittel das Berufungsgericht zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Judentum im Rahmen der freien Beweiswürdigung ergreifen kann, konnte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 19.12 - nach § 144 Abs. 6 VwGO nicht bindend vorgeben.

    bb) In der Sache rügt der Beklagte des Weiteren einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des Urteils vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 19.12 -, weil das Berufungsgericht 70 Personen als Mitglieder des Klägers auch ohne die Mitwirkung des zuständigen Organs des Klägers anerkannt habe.

  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 C 21.12

    Staatsvertrag mit Religionsgemeinschaften; finanzielle Zuwendungen an

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17
    Soweit es hierfür als Nachweis auf die Vorlage des Aufnahmeantrags des Mitglieds und die dokumentierte Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde verweist, die als Unterlagen zu Beweiszwecken ausgewertet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21.12 - BVerwGE 148, 271 Rn. 48 ff.), kann diesen Aussagen nach den zuvor gemachten Ausführungen keine Bindungswirkung zukommen.
  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17
    Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 und - im Falle einer Gehörsrüge bei Ablehnung von Beweisanträgen - vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:250116B2B34.14.0] - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 31 ff. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.12.2015 - 2 B 40.14

    Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17
    Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung muss das Gericht nicht nachgehen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:231215B2B40.14.0] - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 49).
  • BVerwG, 13.07.2007 - 9 B 1.07

    Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17
    Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 und - im Falle einer Gehörsrüge bei Ablehnung von Beweisanträgen - vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:250116B2B34.14.0] - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 31 ff. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17
    Zum einen muss es seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde legen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17
    Zum anderen muss seine Überzeugung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage, d.h. auf Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse, gestützt sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 ; Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B6B43.16.0] - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 14.01.2010 - 6 B 74.09

    Beweiswürdigung; Verfahrensfehler

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17
    Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87 Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 59.14

    Telekommunikation; Mobilfunk; Vergabe von Funkfrequenzen; Vergabeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17
    Er setzt voraus, dass das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung von der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, welche es nach § 144 Abs. 6 VwGO zugrunde zu legen hatte (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11).
  • BVerwG, 23.01.2017 - 6 B 43.16

    Jüdische Gemeinde; Bewilligung von Zuschüssen

  • BVerwG, 24.07.2008 - 9 B 41.07

    Zulassungsrüge; grundsätzliche Bedeutung; Amtsaufklärung; Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 07.04.2017 - 6 B 8.17

    Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber; Beitragserhebung

  • BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 6.21

    Veranstaltergebühr bei Hochrisiko-Fußballspiel; Vermeidung einer

    Die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO hindert das Berufungsgericht aber nicht an weiteren Tatsachenermittlungen und erstreckt sich nicht auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 26 und vom 29. April 2019 - 2 B 25.18 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 83 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1977

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

    Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 27.7.2017 - 6 B 40.17 u.a. - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Darüber hinaus ist auch darzulegen, dass die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 27.7.2017 - 6 B 40.17 u.a. - a.a.O.; B.v. 14.8.2017 - 9 B 4.17 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 30.05.2017 - 6 B 40.16

    Erneute Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Von dem Verfahren BVerwG 6 B 40.16 wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 2016 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 40.17 fortgeführt.

    Der diesbezüglich gestellte Prozesskostenhilfeantrag des Klägers behält das bisherige Aktenzeichen (BVerwG 6 PKH 28.16 ).

  • BVerwG, 14.09.2017 - 6 B 59.17

    Erforderliche Darlegung des Beruhens eines Gerichtsbeschlusses auf einem

    Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 - BVerwG 6 B 40.17 - wird zurückgewiesen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 - BVerwG 6 B 40.17 - die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 2016 zurückgewiesen.

  • BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20

    Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für

    Die Rüge eines Verstoßes gegen die genannten verfahrensrechtlichen Gewährleistungen bei der Behandlung von förmlichen Beweisanträgen (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 37 ff. und vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u.a. [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B40.17.0] - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30) erfordert die substantiierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet, wobei für die Beurteilung jeweils die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz zu Grunde zu legen ist.

    Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u.a. -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30).

  • VGH Bayern, 27.08.2019 - 15 ZB 19.428

    Beseitigungsanordnung für eine brennbare Wärmedämmung an einer

    Die rechtliche Erheblichkeit der zum Beweis gestellten Tatsache beurteilt sich auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 27.7.2017 - 6 B 40.17 u.a. - juris Rn. 30 m.w.N.; BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 8 ZB 16.1977 - juris Rn. 36; B.v. 16.8.2018 - 21 ZB 15.1660 - juris Rn. 29), also nach der Auffassung, die das entscheidende Gericht von der Auslegung der zur Anwendung stehenden materiell-rechtlichen Norm und zum Ergebnis der Subsumtion der in Frage stehenden Tatsache unter diese Norm hat (Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 86 Rn. 49 ff., 119).
  • BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22

    Rechtmäßigkeit einer Personenkontrolle nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG

    Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u. a. - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30 und vom 6. November 2020 - 6 B 32.20 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32
    Die Rüge eines Verstoßes gegen die genannten verfahrensrechtlichen Gewährleistungen bei der Behandlung von förmlichen Beweisanträgen (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2015: 090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 37 ff. und vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u.a. [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2017:270717B6B40.17.0] - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30) erfordert die substantiierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet, wobei für die Beurteilung jeweils die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz zu Grunde zu legen ist.

    Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u.a. -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30).

  • BVerwG, 15.02.2019 - 6 B 153.18

    Klage gegen den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen

    Danach muss substantiiert dargelegt werden, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung erheblich ist und dass die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet, wobei für die Beurteilung jeweils die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu Grunde zu legen ist (stRspr, vgl. zuletzt nur: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B6B54.16.0] - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 5 ff., vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B40.17.0] - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30 und vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:051118B1B77.18.0] - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1395

    Prüfung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnis

    Dies gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - die Prozesskostenhilfe ausschließlich deshalb abgelehnt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2021 - 5 C 20.2891 - juris Rn. 3; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.701 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 17.4.2020 - 2 S 768/20 - ESVGH 70, 256 = juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 7.1.2020 - 6 D 70/19 - juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 14.11.2018 - 2 O 129/18 - FA 2019, 95 = juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 - DÖV 2017, 968 = juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 12 E 249/17 - juris Rn. 2 ff.; OVG Bremen, B.v. 23.9.2016 - 1 PA 248/16 - NVwZ-RR 2017, 262 = juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 - 3 M 55.16 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 11; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 146 Rn. 11 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 11 C 21.1855

    Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs (Rückrufaktion für ein

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1396

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; im

  • BVerwG, 15.02.2019 - 6 B 155.18

    Klage gegen die Aufhebung eines erteilten Kleinen Waffenscheins

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