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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86   

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https://dejure.org/1991,54
BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86 (https://dejure.org/1991,54)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86 (https://dejure.org/1991,54)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1991 - 1 BvR 1469/86 (https://dejure.org/1991,54)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

  • openjur.de

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

  • Simons & Moll-Simons

    Lohnsteuerhilfevereine werden durch § 3 Abs. 1 Satz 1 WerbeVOStBerG in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) übermäßig beschränkt, soweit ihnen verboten wird, in gemeindlichen M... itteilungsblättern zu inserieren

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuerhilfevereine - Steuerberatung - Werbeverbot - Gemeindliche Mitteilungsblätter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot steuerberatender Berufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 97
  • NJW 1992, 550
  • NVwZ 1992, 370 (Ls.)
  • WM 1992, 449
  • DVBl 1992, 152
  • DB 1992, 124
  • BStBl II 1992, 44
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Die Werbeverordnung hat den Zweck, durch möglichst klare und für die Fachaufsicht leicht handhabbare Tatbestände folgende gegensätzliche Interessen auszugleichen: Auf der einen Seite stehen die freiberuflich tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die mit Rücksicht auf die Eigenart ihres Berufsbildes Werbeverboten unterliegen, so daß im Interesse der Chancengleichheit auch deren gewerbliche Konkurrenten auf dem Dienstleistungsmarkt gewissen Beschränkungen unterworfen werden müssen (vgl. BVerfGE 59, 302 [327]).

    Ein solcher normativer Interessenausgleich dient Belangen der Allgemeinheit, solange im Interesse eines klaren Berufsbildes der freiberuflich tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht unaufgefordert angeboten werden darf (vgl. BVerfGE 59, 302 [327]).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Die Standesrichtlinien vermitteln, auch wenn sie keine Rechtsnormqualität besitzen (so schon BVerfGE 60, 215 [230]) für Steuerberater und weitergehend BVerfGE 76, 171 [187] für Rechtsanwälte), einen realitätsnahen Eindruck von der allgemeinen Werbepraxis; sie waren deshalb geeignet, als grobe Orientierungshilfe zu dienen.
  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Die berufliche Werbung wird daher vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 76, 196 [207 f.]; 82, 18 [26 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Es genügt aber, daß sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (vgl. BVerfGE 80, 1 [20 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Die Standesrichtlinien vermitteln, auch wenn sie keine Rechtsnormqualität besitzen (so schon BVerfGE 60, 215 [230]) für Steuerberater und weitergehend BVerfGE 76, 171 [187] für Rechtsanwälte), einen realitätsnahen Eindruck von der allgemeinen Werbepraxis; sie waren deshalb geeignet, als grobe Orientierungshilfe zu dienen.
  • BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 354/85

    Umgehung des AbzG bei Kündigungsmöglichkeit eines Finanzierungs-Leasingvertrages

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Dazu zählen nach einhelliger Auffassung auch regionale Amts-, Wochen- und Anzeigenblätter, die nicht täglich erscheinen (vgl. OLG Hamm, DB 1987, S. 431; Gehre, a. a. O., § 57 Rdnr. 86; Kolbeck/Peter/Rawald, Steuerberatungsgesetz, § 57 Rdnr. 142; Späth, in: Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 57 Rdnr. B 825.10).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Die berufliche Werbung wird daher vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 76, 196 [207 f.]; 82, 18 [26 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    In den Schutz der Berufsausübungsfreiheit ist nämlich die auf die Förderung des beruflichen Erfolgs eines Unternehmens gerichtete Außendarstellung einschließlich der Werbung für das Unternehmen oder für dessen Produkte eingeschlossen (vgl. BVerfGE 85, 97 ; 85, 248 ; 94, 372 ).
  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Dabei genügt, dass sie sich mithilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86 - BVerfGE 85, 97 ).

    Indes sind für die Prüfung, ob eine Verordnungsermächtigung dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt ("im Gesetz"), nicht nur die Ermächtigungsnorm selbst und deren Begründung, sondern auch die weiteren Vorschriften des Gesetzeswerkes in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86 - BVerfGE 85, 97 ).

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08

    Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot;

    Dessen belastende Wirkung entfiel mit dem zulässigen Einspruch, so dass der Beschwerdeführer nur noch durch die gerichtlichen Entscheidungen beschwert wird (vgl. BVerfGE 85, 97 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87   

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https://dejure.org/1991,666
BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87 (https://dejure.org/1991,666)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.1991 - 1 BvR 397/87 (https://dejure.org/1991,666)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 397/87 (https://dejure.org/1991,666)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 372
  • NJW 1992, 549
  • NVwZ 1992, 370 (Ls.)
  • WM 1992, 447
  • DVBl 1992, 140
  • DB 1992, 124
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.1982 - I ZR 126/80

    Anspruch auf Unterlassung von Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins -

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    Das Werbeverbot erfasse grundsätzlich und generell jedes unaufgeforderte Anbieten von Diensten, also alle Werbemaßnahmen, die in einem weitergehenden Sinne der eigenen oder fremden Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen förderlich sind und direkt oder indirekt als Anregung zur Anbahnung geschäftlicher Beziehungen verstanden werden können (BGH, NJW 1983, S. 993).

    Das ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus § 8 Abs. 1 StBerG, wonach auch das unaufgeforderte Anbieten steuerberatender Dienste Dritter verboten ist (BGH, NJW 1983, S. 993).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens (vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.]).

    Bei der Ausgestaltung ist der Gesetzgeber jedoch nicht völlig frei; er hat sich vielmehr an dem Schutzgut des Art. 9 Abs. 1 GG zu orientieren und muß bei dem erforderlichen Interessenausgleich die Voraussetzungen und zwingenden Bedürfnisse freier Assoziationen grundsätzlich wahren (vgl. BVerfGE 50, 290 [354 f.]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens (vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.]).

    Im Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG ist eine Vorschrift nur dann verfassungsmäßig, wenn die Interessen des Gemeinwohls, die der Staat zum Schutz anderer Rechtsgüter wahrnimmt, der Intensität des Eingriffs in die Vereinsfreiheit an Gewicht entsprechen (BVerfGE 30, 227 [243]).

  • BGH, 11.11.1977 - I ZR 14/76

    Rechte von Vereinen, die zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ihrer Mitglieder

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    Darüber hinaus hält der Bundesgerichtshof den Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Verband für unzulässig (vgl. BGH, DB 1978, S. 250).

    Gerade dies soll ihnen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, DB 1978, S. 250) verwehrt sein.

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    Werbeverbote für Lohnsteuerhilfevereine sind insofern berechtigt, als sie Wettbewerbsverzerrungen auf dem Dienstleistungsmarkt verhindern; da freiberuflich tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte zur Wahrung ihres nichtgewerblichen Berufsbildes Hilfe in Steuersachen nur eingeschränkt anbieten dürfen, ist es zulässig, ihre Konkurrenten vergleichbaren Werbebeschränkungen zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 59, 302 [327]).
  • BVerfG, 18.10.1961 - 1 BvR 730/57

    Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens (vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen (BVerfGE 18, 85 [92]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    So hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage eines Eingriffs in dasjenige Grundrecht, dessen Schutzbereich verkürzt wurde, Grundrechte Dritter teilweise, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 15. Januar 1975 - 2 BvR 65/74 - BVerfGE 38, 312 ; Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75 - BVerfGE 45, 272 ; Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 397/87 - BVerfGE 84, 372 ; Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - BVerfGE 85, 191 , aber durchaus nicht in allen Fällen als inzidenten Prüfungsmaßstab herangezogen, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82 - BVerfGE 77, 84 ; Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 - BVerfGE 83, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 - BVerfGE 96, 375 ; vgl. zum Ganzen auch mit unterschiedlicher Positionierung Cornils, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, 3. Auflage 2009, § 168 Rn. 91 und 93 und Hillgruber, in: Clemens/Umbach, Mitarbeiterkommentar zum Grundgesetz, 2002, Art. 2 Rn. 183 ff., auch wenn die Antragstellerin zutreffend darauf hinweist, dass das Bundesverfassungsgericht im allgemeinen Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Grundrechten Dritter im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Aufgabe der Verfassungsbeschwerde, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie zu seiner Ausbildung und Fortbildung zu dienen, betont und sich damit auch grundsätzlich offen für eine Einbeziehung von Grundrechten Dritter zeigt, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 ; hierzu Bethge, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IX, 3. Auflage 2011, § 203 Rn. 28.
  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Mit der Vereinigungsfreiheit schützt Art. 9 Abs. 1 GG das Recht der Bürgerinnen und Bürger, sich zusammenzuschließen und als Vereinigung zu bestehen (vgl. BVerfGE 13, 174 ; 84, 372 ).

    Auf die Rechtsfähigkeit, die der Gesetzgeber an bestimmte Eigenschaften einer Vereinigung knüpft, kommt es verfassungsrechtlich nicht an (vgl. BVerfGE 13, 174 ; 84, 372 ).

    a) Der Verfassungsgeber (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Bd. 2, S. 222; oben Rn. 5) hat mit Art. 9 Abs. 2 GG nicht von vornherein den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (in diese Richtung noch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 86), sondern dem nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützten kollektiven Recht auf Fortbestand der Vereinigung eine ausdrückliche Schranke gesetzt (vgl. BVerfGE 80, 244 ; auch BVerfGE 30, 227 ; 84, 372 ; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 54; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 9 Rn. 17, 21; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot - Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 61 f.; Höfling, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 40; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 79; Michael, JZ 2002, S. 482 ; Ridder, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 2 Rn. 26 f.; Rixen, in: Stern/Becker, GG, 2. Aufl. 2016, Art. 9 Rn. 83; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2018, Art. 9 Rn. 112, 117, 134; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 58 ff.; ebenso Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2014, § 3 Rn. 6).

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sind bereits geklärt (zu § 86a StGB vgl. BVerfGE 82, 1; BVerfGK 7, 452; 8, 159; zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG BVerfGE 13, 174 ; 30, 227 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; zuletzt BVerfGE 149, 160 ; zu Schranken BVerfGE 80, 244; 149, 160; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - und - 1 BvR 1099/16 -).

    Dazu gehören auch die Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung (vgl. BVerfGE 84, 372 ) und das Namensrecht (vgl. BVerfGE 30, 227 ).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2720
BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91 (https://dejure.org/1991,2720)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.1991 - 6 B 16.91 (https://dejure.org/1991,2720)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 1991 - 6 B 16.91 (https://dejure.org/1991,2720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schulpflichtgesetz NRW - Allgemeine Schulpflicht - Bundesverfassungsrechtliche Privatschulgarantie - Schulpflicht - Zur Vereinbarkeit der landesgesetzlich begründeten allgemeinen - mit den bundes-(verfassungs-) rechtlich gewährleisteten Elternrechten - Elternrechte - Zur ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflicht (Befreiung) - Schulpflicht und Privatschulgarantie

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 370
  • DVBl 1992, 1024
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
    Insbesondere steht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von Bundesverfassungs wegen gewährleistete Grundrecht der Klägerin, wonach "Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (sind)", der durch Art. 7 Abs. 1 GG gedeckten Begründung einer allgemeinen Schulpflicht nicht entgegen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - DVBl . 75, 429 mit Nachweisen sowie das Bundeverfassungsgericht, BVerfGE 34, 165, 182 ff. und Beschluß gemäß § 93 a BVerfGG vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 - NJW 1987, 180; zur Problematik insgesamt Theuersbacher, NVwZ 1991, 125).

    Auf diese Weise ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt, daß Eltern und Kinder durch die allgemeine Schulpflicht nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt geführt werden (vgl. auch BVerfGE 34, 165, 181; 47, 46, 72; 52, 223, 235).

  • BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86

    Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Schulpflicht - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
    Insbesondere steht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von Bundesverfassungs wegen gewährleistete Grundrecht der Klägerin, wonach "Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (sind)", der durch Art. 7 Abs. 1 GG gedeckten Begründung einer allgemeinen Schulpflicht nicht entgegen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - DVBl . 75, 429 mit Nachweisen sowie das Bundeverfassungsgericht, BVerfGE 34, 165, 182 ff. und Beschluß gemäß § 93 a BVerfGG vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 - NJW 1987, 180; zur Problematik insgesamt Theuersbacher, NVwZ 1991, 125).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
    Danach muß die Organisation der öffentlichen Grundschulen das Grundrecht der Eltern und Schüler aus Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtigen (BVerfGE 41, 29 ff., Leitsätze 1 bis 4 und S. 46 ff.); speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen kann aufgrund der Freiheit zur Gründung von Privatschulen, Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, Rechnung getragen werden (BVerfGE 41, 44 ff.).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
    Auf diese Weise ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt, daß Eltern und Kinder durch die allgemeine Schulpflicht nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt geführt werden (vgl. auch BVerfGE 34, 165, 181; 47, 46, 72; 52, 223, 235).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
    Auf diese Weise ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt, daß Eltern und Kinder durch die allgemeine Schulpflicht nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt geführt werden (vgl. auch BVerfGE 34, 165, 181; 47, 46, 72; 52, 223, 235).
  • BVerwG, 09.04.1975 - VII B 68.74

    Struktur einer Grundschule - Schulische Ausbildung - Nachweis der Unschädlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
    Insbesondere steht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von Bundesverfassungs wegen gewährleistete Grundrecht der Klägerin, wonach "Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (sind)", der durch Art. 7 Abs. 1 GG gedeckten Begründung einer allgemeinen Schulpflicht nicht entgegen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - DVBl . 75, 429 mit Nachweisen sowie das Bundeverfassungsgericht, BVerfGE 34, 165, 182 ff. und Beschluß gemäß § 93 a BVerfGG vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 - NJW 1987, 180; zur Problematik insgesamt Theuersbacher, NVwZ 1991, 125).
  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - , vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113, vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, 1094, und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 ): "Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken" (BVerwGE 94, 82 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht der allgemeinen Schulpflicht als solcher deshalb nicht entgegen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.03.2007, a.a.O.; BVerwG, NVwZ 1992, 370).

    Die verfassungsrechtliche Beurteilung in Deutschland ist nicht schon deshalb unvertretbar geworden, weil andere Länder andere Regelungen getroffen haben (vgl. dazu schon BVerwG, NVwZ 1992, 370 ).

  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt ( BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370 [BVerwG 15.11.1991 - BVerwG 6 B 16/91] ), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - , vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113, [BVerfG 29.04.2003 - 1 BvR 436/03] vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, 1094 , und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 [BVerfG 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06] ) : "Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken" (BVerwGE 94, 82 [BVerwG 25.08.1993 - BVerwG 6 C 8/91] ) .

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht der allgemeinen Schulpflicht als solcher deshalb nicht entgegen (BVerfG, Kammerbeschl.v. 15.03.2007, a.a.O.; BVerwG, NVwZ 1992, 370).

    Die verfassungsrechtliche Beurteilung in Deutschland ist nicht schon deshalb unvertretbar geworden, weil andere Länder andere Regelungen getroffen haben (vgl. dazu schon BVerwG, NVwZ 1992, 370 [BVerwG 15.11.1991 - BVerwG 6 B 16/91] ) .

  • VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

    Der Staat nimmt im Be­reich der Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (vgl. VerfGH 7, 9/13 f.; 29, 191/208; 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; 38, 16/27 f.; 41, 44/46 f.; 47, 276/293 f.; 51, 109/114; BVerfGE 34, 165/183; 47, 46/69 ff.; 52, 223/235 f.; 93, 1/21; BVerfG BayVBl 1986, 752; BVerwG BayVBl 1992, 184).

    Speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen kann aufgrund der Freiheit zur Gründung von Privatschulen (Art. 134 BV; Art. 7 Abs. 4 und 5 GG) Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG BayVBl 1992, 184; BayVGH BayVBl 1992, 343/344).

  • VG Augsburg, 17.04.2008 - Au 3 S 08.344

    Schulpflicht; Hauptschule; religiöse Gründe; Sexualerziehung

    Die Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht nicht unter Berufung auf eine Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule für ungeeignet halten, verweigern (vgl. BVerfG vom 5.9.1986, NJW 1987, 180; vom 21.4.1989 - 1 BvR 235/89; BVerwG vom 15.11.1991, BayVBl 1992, 184; BayVGH vom 16.3.1992, BayVBl 1992, 343; vom 13.3.1998 - 7 ZS 98.446; vom 15.3.1999 - 7 ZS 99.163; vom 30.3.2000 - 7 ZB 99.2882; vom 3.5.2000 - 7 ZB 00.1136; BayObLG, a.a.O.).

    Speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen kann auf Grund der Freiheit zur Gründung von Privatschulen (Art. 134 BV; Art. 7 Abs. 4 und 5 GG) Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG vom 15.11.1991, a.a.O.; BayVGH vom 16.3.1992, a.a.O.).".

  • BVerwG, 07.01.2003 - 6 B 66.02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Die Beschwerde hat diese Frage im Hinblick auf den Beschluss vom 15. November 1991 - BVerwG 6 B 16.91 - (Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 35 = NVwZ 1992, 370) sinngemäß auf den Fall eines sich aus einem strikten religiösen Gebot der Erziehung allein durch die Eltern ergebenden unausweichbaren Gewissenskonflikts sowie auf den Fall beschränkt, dass wegen einer Vielzahl einzelner sowie in der Summe erheblicher Beeinträchtigungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern und ihrer Kinder eine Kollisionslage besteht, die sich weder innerhalb der öffentlichen Grundschulen noch durch das Ausweichen auf Privatschulen auflösen lässt (Schriftsatz vom 3. September 2002 S. 19; ferner S. 13 ff., 16 und 18).
  • OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01

    Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde;

    So hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.1991, 6 B 16/91, NVwZ 1992, 370) auch einer Katholikin aus Nordrhein-Westfalen die (gesetzlich vorgesehene) Befreiung von der Schulpflicht, die diese mit der Begründung begehrte, sie könne es mit ihrem katholischen Glauben nicht vereinbaren, ihren Sohn auf eine öffentliche Schule zu schicken, "da eine solche Schule nicht in gleichem Maße wie der von ihr durchgeführte Heimunterricht geeignet sei, ihrem Sohn einen mit dem katholischen Glauben übereinstimmenden Unterricht zu vermitteln", versagt, ohne dabei der geltendgemachten Glaubensfreiheit nachzugehen.
  • VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09

    Befreiung von der Schulpflicht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht der allgemeinen Schulpflicht als solcher deshalb nicht entgegen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.03.2007, a.a.O.; BVerwG, NVwZ 1992, 370).".

  • VG Freiburg, 20.10.2004 - 2 K 1803/04

    Zur Beurlaubung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch für eine Bildungsreise

    Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, den die Regelungen des Art. 7 GG verfassungsrechtlich voraussetzen, und die zu seiner Konkretisierung erlassene allgemeine Schulpflicht beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113 und vom 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - BVerwG, Beschluss vom 15.11.1991 - 6 B 16/91 - NVwZ 1992, 370).
  • VGH Bayern, 18.09.2002 - 7 ZB 02.1701

    Schulpflicht, Erziehungsauftrag des Staates, Erziehungsrecht der Eltern,

    Soweit sich die Kläger darauf berufen, der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1991 (BayVBl 1992, 184) trage die Begründung des Verwaltungsgerichts nur bedingt, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung.
  • OLG Hamm, 04.03.2002 - 3 Ss OWi 1290/00

    Schulpflicht, allgemeine Schulpflicht

    Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und verweist ergänzend auf den Beschluss des BayObLG München vom 14.10.1999 - 3 Ob OWi 46/99 - (zit. Schulrecht, SPE, Nr. 734 (Nr. 14)) und speziell zum Schulpflichtgesetz NW auf den Beschluss des BVerwG vom 15.11.1991 - 6 B 16.91 - (zit. Schulrecht, SPE, Nr. 734 (Nr. 10)).
  • VG Würzburg, 11.06.2008 - W 2 K 07.1511

    Home-Schooling

  • VG Schleswig, 28.07.1999 - 9 A 332/97

    Anspruch auf Genehmigung von Heimschulunterricht für Kinder; Begründung einer

  • BVerwG, 08.01.1992 - 6 B 18.91

    Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Konsequenz einer nicht

  • VGH Bayern, 09.07.1997 - 7 B 97.1185
  • VG München, 26.02.2020 - M 3 S 20.187

    Schulpflicht

  • VG Augsburg, 17.12.2008 - Au 3 E 08.1613

    Befreiung vom Schwimmunterricht; Islam; achtjähriges Mädchen; koedukativer

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