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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43236
BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 (https://dejure.org/2013,43236)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 (https://dejure.org/2013,43236)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 (https://dejure.org/2013,43236)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Rückwirkende Klarstellung

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots partiell nichtig - klarstellende Gesetzesänderung entfaltet ggf echte Rückwirkung - abweichende Meinung: Loslösung des Rückwirkungsverbots vom Vertrauensschutz - Schmälerung der parlamentarischen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 40a Abs 1 S 2 KAGG vom 22.12.2003, § 43 Abs 18 KAGG vom 22.12.2003, § 8b Abs 2 S 2 KStG 1977 vom 20.12.2000
    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots partiell nichtig - klarstellende Gesetzesänderung entfaltet ggf echte Rückwirkung - abweichende Meinung: Loslösung des Rückwirkungsverbots vom Vertrauensschutz - Schmälerung der parlamentarischen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Inhalts geltenden Rechts durch den Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Festsetzung; Ansehen einer nachträglichen und klärenden Feststellung des geltenden Rechts durch den ...

  • Betriebs-Berater

    Unzulässige Rückwirkung bei "Klarstellung" durch den Gesetzgeber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des Inhalts geltenden Rechts durch den Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Festsetzung; Ansehen einer nachträglichen und klärenden Feststellung des geltenden Rechts durch den ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein

  • heise.de (Pressebericht, 07.03.2014)

    Rückwirkende Gesetzesänderungen nur begrenzt möglich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rückwirkungsverbot - Klarstellung von geltendem Recht kann unzulässig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klarstellung des Gesetzgebers als unzulässige Rückwirkung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur echten Rückwirkung eines Gesetzes (hier: § 43 Abs. 18 KAGG) zur Klarstellung einer in der Fachgerichtsbarkeit offenen Auslegungsfrage

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KAGG § 43 Abs. 18, § 40a Abs. 1 Satz 2; GG Art. 20 Abs. 3
    Verfassungswidrige Rückwirkung eines Gesetzes (hier: § 43 Abs. 18 KAGG) zur Klarstellung einer in der Fachgerichtsbarkeit offenen Auslegungsfrage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    § 43 Absatz 18 KAGG verfassungswidrig hinsichtlich rückwirkender Gewinnminderungen 2001 und 2002

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unzulässige Rückwirkung bei "Klarstellung" durch den Gesetzgeber

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auch eine rückwirkende "Klarstellung" kann unzulässig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    § 43 Absatz 18 KAGG verfassungswidrig hinsichtlich rückwirkender Gewinnminderungen 2001 und 2002

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Unzulässige Rückwirkung bei Klarstellung durch den Gesetzgeber

  • blogspot.de (Kurzinformation)

    Keine unbegrenzte Rückwirkung von (Steuer-) Gesetzen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Klarstellung des geltenden Rechts kann verfassungsrechtlich unzulässig sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Klarstellung kann als echte Rückwirkung verfassungswidrig sein

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Der nächste Schritt zum weißen Zeitraum

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Klarstellung von Gesetzen durch den Bundestag erschwert

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 100 Abs. 1; KAAG §§ 43 Abs. 18, 40a Abs. 1; KStG a.F. § 8b Abs. 3
    Rückwirkungsverbot und Handlungsspielraum des Gesetzgebers

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vom Recht, auf die Mehrdeutigkeit des Gesetzes vertrauen zu können

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträgliche Klarstellung von Gesetzen: Der feine Unterschied zwischen unklar und verworren

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 20.07.2015)

    Teure Urteile: Firmen fordern rund sechs Milliarden Euro Steuern zurück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 1
  • NJW 2014, 1581
  • ZIP 2014, 17
  • ZIP 2014, 476 (Ls.)
  • NVwZ 2014, 577
  • WM 2014, 502
  • BB 2014, 536
  • DB 2014, 634
  • DÖV 2014, 445
  • DÖV 2015, 292
  • NZG 2014, 431
 
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Wird zitiert von ... (487)Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
    Rn. 34 4. Das vorlegende Gericht war nicht verpflichtet, den Vorlagebeschluss vom 22. Februar 2008 im Hinblick auf mehrere zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 369; 127, 1; 131, 20; 132, 302) zu ergänzen, die auch für die Vorlage relevante Aussagen zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Gesetze enthalten.

    Rn. 43 b) § 43 Abs. 18 KAGG, der durch das am 27. Dezember 2003 verkündete Korb II-Gesetz eingeführt wurde, entfaltet für die beiden Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 in formaler Hinsicht echte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 126, 369 ), soweit er noch nicht bestandskräftige Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume erfasst.

    Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

    Rn. 48 Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 111, 54 ; 126, 369 ).

    Der Gesetzgeber kann diese Bindung und die Prüfungskompetenz der Gerichte nicht durch die Behauptung unterlaufen, seine Norm habe klarstellenden Charakter (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

    Es besteht keine Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation gesetzlicher Vorschriften (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ).

    Rn. 64 b) aa) Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).

    Rn. 70 Außerdem würde eine über besondere Ausnahmefälle hinausgreifende Befugnis des Gesetzgebers zur rückwirkenden Präzisierung von Normen, die sich als auslegungsbedürftig erweisen, die vom Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt vorbehaltene Befugnis zur verbindlichen Auslegung von Gesetzen unterlaufen (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zum Fremdrentenrecht (BVerfGE 126, 369) und vom 2. Mai 2012 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BVerfGE 131, 20), in denen das Gericht jeweils rückwirkende Gesetzesänderungen als verfassungsgemäß beurteilt hat.

    Rn. 80 In dem Beschluss zum Fremdrentenrecht sah das Gericht, unabhängig von der Frage, ob die in Streit stehende rückwirkende Gesetzesänderung konstitutiv wirkte, das Vertrauen in ein geändertes Verständnis der alten Rechtslage, das durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts in Abweichung von der bis dahin in Rechtspraxis und Rechtsprechung gefestigten Rechtsauffassung herbeigeführt worden war, als von vornherein nicht gerechtfertigt an (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
    Rn. 34 4. Das vorlegende Gericht war nicht verpflichtet, den Vorlagebeschluss vom 22. Februar 2008 im Hinblick auf mehrere zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 369; 127, 1; 131, 20; 132, 302) zu ergänzen, die auch für die Vorlage relevante Aussagen zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Gesetze enthalten.

    Es kann auch einen Ergänzungsbeschluss fassen, wenn es Mängel im ursprünglichen Vorlagebeschluss beseitigen will (vgl. z.B. BVerfGE 132, 302 ).

    Die Befriedungsfunktion des Normenkontrollverfahrens (vgl. dazu BVerfGE 132, 302 m.w.N.) spricht für diese Erweiterung der Vorlagefrage.

    Rn. 40 a) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N.).

    Rn. 41 Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

    Rn. 42 Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 Abgabenordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 132, 302 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).

    Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 132, 302 ).

    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 132, 302 ).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ; 132, 302 ).

    Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
    Rn. 40 a) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N.).

    Rn. 41 Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

    Rn. 63 a) Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 24, 220 ; 32, 111 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 131, 20 ).

    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ).

    Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; stRspr).

    Rn. 64 b) aa) Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Die Prüfung ist deshalb - auch mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung (vgl. BVerfGE 44, 322 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 139, 285 ) - auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erstrecken.
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche …

    Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 126, 369 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Geschützt ist das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ).
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