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Rechtsprechung
   BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2795
BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 (https://dejure.org/2003,2795)
BAG, Entscheidung vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 (https://dejure.org/2003,2795)
BAG, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 10 AZR 408/02 (https://dejure.org/2003,2795)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Weihnachten; Zweckbestimmung einer Sonderzahlung aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen; Indizwirkung der Bezeichnung als "Sonderzahlung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133 157 611 (Gratifikation)
    Gratifikation/Sondervergütung - Weihnachtsgeld; anteiliger Anspruch im Austrittsjahr; Vertragsauslegung; beschränkte revisionsrechtliche Überprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anteilige Zahlung des 13. Gehalts?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 456 (Ls.)
  • JR 2003, 527
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 134/93

    Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Austrittsjahr

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02
    Zwar kann die Zusage der Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" auch dahin verstanden werden, daß ein Anspruch auf dieses Weihnachtsgeld nur gegeben sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht (BAG 30. März 1994 - 10 AZR 134/93 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 161 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 109).

    Im Gegensatz zu dem der Senatsentscheidung vom 30. März 1994 (- 10 AZR 134/93 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 161 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 109) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem, abgesetzt von der Vergütungsvereinbarung, das Weihnachtsgeld in einer Sonderbestimmung geregelt war, spricht der systematische Zusammenhang mit der Vergütungsregelung - ähnlich wie bei der vertraglichen Abrede, die der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1994 zugrunde liegt (- 10 AZR 832/93 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 119) - dagegen, daß Voraussetzung eines Anspruchs das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag ist.

  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 358/77

    "Jahresleistung" und Teilanspruch

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02
    Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart, spricht dies dafür, daß die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig ist (BAG 19. April 1995 - 10 AZR 49/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 173 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 126; 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 100).
  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 68/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02
    Nachdem die Klägerin ihren Zinsanspruch auf die Zeit nach dem 22. Februar 2001, dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag, beschränkt hat, ist dieser nach § 291 BGB begründet (vgl. BAG 30. Oktober 2001 - 1 AZR 68/01 -).
  • BAG, 21.12.1994 - 10 AZR 832/93

    Weihnachtsgratifikation bei vorzeitigem Ausscheiden

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02
    Im Gegensatz zu dem der Senatsentscheidung vom 30. März 1994 (- 10 AZR 134/93 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 161 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 109) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem, abgesetzt von der Vergütungsvereinbarung, das Weihnachtsgeld in einer Sonderbestimmung geregelt war, spricht der systematische Zusammenhang mit der Vergütungsregelung - ähnlich wie bei der vertraglichen Abrede, die der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1994 zugrunde liegt (- 10 AZR 832/93 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 119) - dagegen, daß Voraussetzung eines Anspruchs das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag ist.
  • BAG, 16.03.1994 - 10 AZR 669/92

    Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02
    Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (BAG 16. März 1994 - 10 AZR 669/92 - BAGE 76, 134).
  • BAG, 19.04.1995 - 10 AZR 49/94

    1. Kürzung eines 13. Monatsgehalts für Zeiten des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02
    Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart, spricht dies dafür, daß die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig ist (BAG 19. April 1995 - 10 AZR 49/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 173 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 126; 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 100).
  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 28/00

    13. Monatgehalt - arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02
    Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen ist nach ständiger Rechtsprechung in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 171; 21. März 2001 - 10 AZR 28/00 - BAGE 97, 211).
  • BAG, 13.06.1991 - 6 AZR 421/89

    Anteilige Gratifikation bei Ausscheiden im Bezugszeitraum

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02
    Sie kann allenfalls als ein zusätzliches Indiz, nicht jedoch als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für einen bestimmten Zweck herangezogen werden (BAG 13. Juni 1991 - 6 AZR 421/89 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 86; 23. Februar 1983 - 5 AZR 538/80 - DB 1983, 1662).
  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 235/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02
    Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen ist nach ständiger Rechtsprechung in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 171; 21. März 2001 - 10 AZR 28/00 - BAGE 97, 211).
  • LAG Hamm, 18.04.2002 - 8 Sa 1164/01

    Gratifikation, Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Arbeitsentgelt, anteilige Zahlung,

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. April 2002 - 8 Sa 1164/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 538/80
  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10

    Weihnachtsgratifikation - gekündigtes Arbeitsverhältnis

    Fehlt es hieran und sind auch weitere Anspruchsvoraussetzungen nicht vereinbart, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Sonderzahlung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird (BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 408/02 - zu II 2 b bb der Gründe, EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 8) .

    Der Wortlaut legt nahe, dass damit ein Beitrag des Arbeitgebers zu den erhöhten Weihnachtsaufwendungen zugesagt werden sollte, eindeutig ist dies für sich genommen jedoch nicht (vgl. BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 408/02 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 8: Weihnachtsgeld als reines Arbeitsentgelt; 10. Dezember 2008 - 10 AZR 15/08 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 280: Weihnachtsgeld als Gratifikation, die das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu Weihnachten voraussetzt; 30. März 1994 - 10 AZR 134/93 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 161 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 109) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19

    Lohnfortzahlung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG - Umfang der Darlegungslast - Vergütung

    Demgegenüber spricht es jedoch für eine Belohnung von Betriebstreue, dass gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung auch die künftige Betriebszugehörigkeit maßgeblich für die Höhe der Sonderzahlung ist und in Ziffer 7 der Vereinbarung eine Rückzahlungspflicht für den Fall der vorwerfbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen wurde (vgl. zu diesen Auslegungsindizien auch: BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 408/02 - zu II 2 b bb der Gründe).
  • LAG Hamm, 01.10.2004 - 15 Sa 790/04

    Auslegung des Arbeitsvertrages; Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung bei

    Die Orientierung an Treu und Glauben bei der Vertragsauslegung bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Verkehrs im Einklang steht (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 -, NZA 2004, 456).

    Das Fehlen besonderer Anspruchsvoraussetzungen oder Bindungsklauseln spricht eher für den Rechtscharakter der versprochenen Leistung als reines Arbeitsentgelt (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 -, EZA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 8).

    b) Der systemische Aufbau der arbeitsvertraglichen Bedingungen, der ein weiterer Gesichtspunkt für die Vertragsauslegung sein kann (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 - a.a.0.), spricht demgegenüber dagegen, dass es sich bei der fraglichen Leistung um reines Arbeitsentgelt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handeln sollte.

    Soll eine Vereinbarung über die Zahlung einer Jahressonderzahlung demgegenüber so zu verstehen sein, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses - mangels anderer Voraussetzungen - im Fälligkeitszeitpunkt alleinige Anspruchsvoraussetzung ist, so liegt es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nahe, im Eintrittsjahr die volle Leistung zu gewähren (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 - a.a.0.).

  • LAG Düsseldorf, 13.06.2012 - 12 Sa 751/12

    Anspruch aus Direktversicherung

    Maßgeblich für die Anspruchsvoraussetzungen eines Weihnachtsgeldes sind die vertraglichen Absprachen im Einzelfall (BAG 21.05.2003 - 10 AZR 408/02, NZA 2004, 456 Rn. 22).

    Sind keine weiteren Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung vereinbart, so spricht dies dafür, dass die Sonderleistung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet ist (BAG 21.05.2003 a.a.O. Rn. 25).

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.11.2017 - 4 Sa 340/17

    Sonderzuwendung, Weihnachtsgratifikation, Arbeitsverhältnis, ungekündigtes,

    Hängt der Anspruch auf Weihnachtsgeld weder von einer bestimmten Wartezeit noch von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt ab und ist auch eine Rückzahlungsklausel nicht vereinbart, so spricht das Fehlen solcher weiterer Voraussetzungen dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird (BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 - zitiert nach juris, Rn 25).
  • LAG Hamm, 19.01.2012 - 8 Sa 1205/11

    Arbeitsentgelt

    e) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Abgrenzung von zusätzlich verdientem Arbeitsentgelt i. e. S. und einer mit an bestimmte Zwecke gebundenen Sonderzahlung in erster Linie nach den maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen, nicht hingegen der gewählten Bezeichnung zu erfolgen; die Bezeichnung der Leistung ist nicht maßgeblich (BAG, 16.03.1994, 10 AZR 669/92, BAGE 76, 134; 21.05.2003, 10 AZR 408/02, EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 8, juris Rn 22).

    Demgegenüber ist die Bedeutung des Begriffs "Weihnachtsgeld" nicht eindeutig (BAG, 21.05.2003, a.a.O.).

  • LAG Köln, 24.09.2007 - 14 Sa 539/07

    Weihnachtsgeld; Zeugnis

    Anhaltspunkt dafür kann z. B. sein, wenn das Weihnachtsgeld in einer Vertragsklausel als Bestandteil der Gesamtvergütung aufgeführt wird, der Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag nicht vorausgesetzt wird und eine Rückzahlungsklausel nicht vereinbart worden ist (so BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 - NJOZ 2004, 1532 ff.).
  • LAG Hamm, 21.11.2013 - 15 Sa 1092/13

    Anspruch auf Sondervergütung

    Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Abgrenzung von zusätzlich verdientem Arbeitsentgelt im engeren Sinn und einer zweckgebundenen Sonderzahlung vorrangig unter Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber der gewählten Bezeichnung der Leistung zu erfolgen; letztere ist nicht maßgeblich (BAG, 16.03.1994 - 10 AZR 669/02, BAGE 76, 134; BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02, EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 8; LAG Hamm, 19.01.2012 - 8 Sa 1205/11, juris).

    Fehlt es also wie vorliegend an jeglichen Anspruchsvoraussetzungen oder Einschränkungen, handelt es sich im Zweifel um an keine weitere Voraussetzungen gebundenes reines Arbeitsentgelt; demgegenüber ist die Bedeutung des Begriffs "Weihnachtsgeld" nicht eindeutig (BAG, 21.05.2003, a. a. O.).

  • ArbG Freiburg, 09.09.2008 - 10 Ca 3/08

    Sonderzuwendung mit Mischcharakter - AGB-Kontrolle - Kombination von

    Grundsätzlich ist ein solcher Schluss aus der Stellung im Gesamtregelungswerk möglich (BAG 10 AZR 408/02, Urteil vom 21.05.2003).

    Diese Rückforderungsklauseln sprechen stets und eindeutig dafür, dass die zusätzliche Zahlung zumindest auch aus Gründen der Betriebstreue gewährt wurde (vgl. BAG Urteil vom 21.05.2003, Az.: 10 AZR 408/02).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 399/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

    Demgegenüber spricht es jedoch für eine Belohnung von Betriebstreue, dass gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung auch die künftige Betriebszugehörigkeit maßgeblich für die Höhe der Sonderzahlung ist und in Ziffer 7 der Vereinbarung eine Rückzahlungspflicht für den Fall der vorwerfbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen wurde (vgl. zu diesen Auslegungsindizien auch: BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 408/02 - zu II 2 b bb der Gründe).
  • ArbG Wuppertal, 25.08.2011 - 5 Ca 3169/10

    Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld im Austrittsjahr; Auslegung einer

  • LAG Hamm, 13.09.2004 - 8 Sa 721/04

    Gratifikation, Betriebsübung, wirtschaftliche Notlage, Störung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 400/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

  • LAG München, 06.03.2013 - 10 Sa 1018/12

    Strukturausgleich

  • LAG München, 13.02.2013 - 10 Sa 879/12

    Personalüberleitungsvertrag

  • LAG Hamm, 22.01.2004 - 8 Sa 1226/03

    Gratifikation / Arbeitsvertrag / Erwerbsunfähigkeit / Ruhen des

  • LAG Köln, 06.12.2006 - 7 Sa 989/06

    Unbegründeter Klage auf Sonderzuwendung unter Freiwilligkeitsvorbehalt bei

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2018 - 8 Sa 160/17

    Weihnachtsgratifikation - Zulässigkeit der Anknüpfung an den Bestand des

  • LSG Thüringen, 22.03.2006 - L 3 AL 342/04

    Bestehen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung

  • LAG Köln, 02.12.2008 - 1 Sa 810/08

    Jahresleistung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2017 - 4 Sa 460/15

    Kürzung von Sonderzahlungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 19.11.2003 - 10 AZR 161/03

    Jahressonderzahlung - Stichtagsregelung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2018 - 2 Sa 404/17

    Anforderungen an die Berufungsbegründung - Urlaubsabgeltung bei mehrjähriger

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Rechtsprechung
   BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6834
BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01 (https://dejure.org/2003,6834)
BAG, Entscheidung vom 16.01.2003 - 6 AZR 384/01 (https://dejure.org/2003,6834)
BAG, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - 6 AZR 384/01 (https://dejure.org/2003,6834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung von Kosten der Ausbildung zum landwirtschaftlichen Berater; Zulässigkeit von Ausbildungskostenrückzahlungsvereinbarungen; Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben bei der Ausgestaltung der Rückzahlungsvereinbarung; Sinn und Zweck der Ausbildung; ...

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 242 812 Abs. 1 S. 1
    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 456 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Juni 1962 - 1 AZR 343/61 - BAGE 13, 168, 179; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 165; 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333, 337 f.) sind Verträge über die Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - aaO S 338, mwN).

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Juni 1962 - 1 AZR 343/61 - BAGE 13, 168, 179; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 165; 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333, 337 f.) sind Verträge über die Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.
  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01
    Dazu gehört das Interesse, die über die Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis hinausgehenden ausbildungsbedingten Aufwendungen erstattet zu erhalten, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet und deshalb für den Arbeitgeber erneut ein Ausbildungsaufwand entsteht (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 31 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 9).
  • BAG, 05.07.2000 - 5 AZR 883/98

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01
    Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Fallgestaltung nicht mit den vom Bundesarbeitsgericht am 5. Juli 2000 (- 5 AZR 883/98 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 29 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 20) und am 6. Juni 1984 (- 5 AZR 605/82 - nv.) entschiedenen Sachverhalten vergleichbar, in denen Beratungsanwärter zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verurteilt worden waren.
  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Juni 1962 - 1 AZR 343/61 - BAGE 13, 168, 179; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 165; 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333, 337 f.) sind Verträge über die Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.
  • LAG Niedersachsen, 15.06.2001 - 16 Sa 2085/00

    Rückzahlungspflicht bei Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Juni 2001 - 16 Sa 2085/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 03.07.1985 - 5 AZR 573/84

    Anspruch auf Rückgewähr von Kosten eines Sprachkurses - Vom Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01
    Ein solches Interesse fehlt, wenn die Tätigkeit lediglich der Einarbeitung auf einem bestimmten Arbeitsplatz dient (BAG 3. Juli 1985 - 5 AZR 573/84 - nv.; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 10. Aufl. § 176 Rn. 21).
  • BAG, 06.06.1984 - 5 AZR 605/82
    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01
    Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Fallgestaltung nicht mit den vom Bundesarbeitsgericht am 5. Juli 2000 (- 5 AZR 883/98 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 29 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 20) und am 6. Juni 1984 (- 5 AZR 605/82 - nv.) entschiedenen Sachverhalten vergleichbar, in denen Beratungsanwärter zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verurteilt worden waren.
  • LAG Niedersachsen, 11.05.2004 - 13 Sa 1765/03

    Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten; Anerkennung von

    Genügt die Klausel nicht den Bestimmtheitsanforderungen, so ist sie unwirksam (z.B. BAG vom 21.11.2002, 6 AZR 77/01, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2; BAG vom 16.01.2003, 6 AZR 384/01, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.10.2004 - 11 Sa 279/04

    Unwirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung für einwöchigen Computerkurs

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG aaO, Rn. 23, 16.01.2003 6 AZR 384/01 juris Rn. 22).
  • ArbG Hamburg, 10.02.2022 - 29 Ca 236/21

    Ordnungsgemäßheit einer Zielvorgabe - Schadensersatz

    (1) Aus Sicht der Kammer verstößt die Kammer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), da sie den Kläger einseitig in seinem beruflichen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt, ohne dass dies durch schutzwürdige Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre (vgl. im Hinblick auf die Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 384/01 - Rn. 22).
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Rechtsprechung
   BAG, 09.07.2003 - 5 AZN 316/03   

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https://dejure.org/2003,6365
BAG, 09.07.2003 - 5 AZN 316/03 (https://dejure.org/2003,6365)
BAG, Entscheidung vom 09.07.2003 - 5 AZN 316/03 (https://dejure.org/2003,6365)
BAG, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 (https://dejure.org/2003,6365)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 9 Abs. 5 §§ 72 72a
    Gerichtlicher Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde; Fristbeginn für die Nichtzulassungsbeschwerde - Prozeßrecht; Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsbehelf; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ? Keine Belehrungspflicht im Urteil ? Keine Hemmung des Fristlaufs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 456 (Ls.)
  • DB 2003, 2184
  • NZA-RR 2004, 42
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 01.04.1980 - 4 AZN 77/80

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsmittel - Rechtsbehelf - Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BAG, 09.07.2003 - 5 AZN 316/03
    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Beschluß vom 1. April 1980 (- 4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79 = AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 12) entschieden, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsbehelf, nicht Rechtsmittel ist.

    Die Rechtsbehelfsfristen des § 72a ArbGG laufen auch ohne gerichtlichen Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde (ebenso ArbGV/Bepler § 72a Rn. 5; GK-ArbGG/Ascheid Stand Mai 2003 § 72a Rn. 45; noch offengeblieben BAG 1. April 1980 - 4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79, 82 = AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 12).

  • BAG, 13.10.2015 - 3 AZN 915/15

    Nichtigkeitsklage

    Es geht nicht um die Überprüfung der Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts, sondern um die Frage, ob das Rechtsmittel gegen diese Sachentscheidung überhaupt erst zugelassen werden kann (BAG 8. Juni 2010 - 6 AZN 163/10 -; 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 -) .
  • BAG, 28.02.2008 - 3 AZB 56/07

    Rechtsbehelf vor Entscheidungszustellung - formelle Rechtskraft

    Zwar handelt es sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf (BAG 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 96, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 22.07.2008 - 3 AZN 584/08

    Besetzung des Gerichts bei Anhörungsrüge

    Die Belehrungspflicht in § 9 Abs. 5 ArbGG bezieht sich aber nur auf Rechtsmittel (vgl. BAG 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 96).
  • BVerwG, 08.03.2019 - 5 PB 15.18

    Nicht rechtzeitige Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar, für den § 9 Abs. 5 ArbGG nicht gilt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 1. April 1980 - 4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79 , vom 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP Nr. 49 zu § 72a ArbGG 1979, vom 8. Juli 2008 - 3 AZB 31/08 - NZA-RR 2008, 540 und vom 22. Juli 2008 - 3 AZN 584/08 - BAGE 127, 180 Rn. 17).

    Dies ist bei der Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne des § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht der Fall, weil es bei ihr allein um die Frage geht, ob das Rechtsmittel in dem beschriebenen Sinn überhaupt zugelassen werden kann (vgl. BAG, Beschlüsse vom 1. April 1980 - 4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79 , vom 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP Nr. 49 zu § 72a ArbGG 1979 m.w.N., vom 8. Juli 2008 - 3 AZB 31/08 - NZA-RR 2008, 540 und vom 22. Juli 2008 - 3 AZN 584/08 - BAGE 127, 180 Rn. 17 m.w.N.; zustimmend Mikosch, in: GK-ArbGG, Stand Dezember 2018, § 72a Rn. 3 m.w.N. und Müller-Glöge, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 72a Rn. 7, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 12.09.2012 - 5 AZN 1743/12

    Wiederaufnahme - Nichtzulassungsbeschwerde

    Es geht nicht um die Überprüfung der Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts, sondern um die Frage, ob das Rechtsmittel gegen diese Sachentscheidung überhaupt erst zugelassen werden kann (BAG 8. Juni 2010 - 6 AZN 163/10 - EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 123; 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 96).
  • BAG, 08.07.2008 - 3 AZB 31/08

    Gerichtsgebühr bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde

    Das folgt daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel darstellt und die Belehrungspflicht nur für Rechtsmittel gilt (vgl. BAG 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 96).
  • BVerwG, 12.03.2019 - 5 PB 10.18

    Begründen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb

    Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG stellt jedoch kein Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift, sondern einen Rechtsbehelf dar, auf den § 9 Abs. 5 ArbGG keine Anwendung findet (vgl. BAG, Beschlüsse vom 1. April 1980 - 4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79 , vom 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP Nr. 49 zu § 72a ArbGG 1979, vom 8. Juli 2008 - 3 AZB 31/08 - AP Nr. 26 zu § 12 ArbGG 1979 und vom 22. Juli 2008 - 3 AZN 584/08 - BAGE 127, 180).

    Dies ist bei der Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne des § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht der Fall, weil es bei ihr allein um die Frage geht, ob das Rechtsmittel in dem beschriebenen Sinn überhaupt zugelassen werden kann (vgl. BAG, Beschlüsse vom 1. April 1980 - 4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79 , vom 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP Nr. 49 zu § 72a ArbGG 1979, vom 8. Juli 2008 - 3 AZB 31/08 - AP Nr. 26 zu § 12 ArbGG 1979 und vom 22. Juli 2008 - 3 AZN 584/08 - BAGE 127, 180 Rn. 17 m.w.N.; zustimmend Mikosch, in: GK-ArbGG, Stand Dezember 2018, § 72a Rn. 3 m.w.N. und Müller-Glöge, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 72a Rn. 7, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 08.06.2010 - 6 AZN 163/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einlegung vor Zustellung des Berufungsurteils

    Bei der Nichtzulassungsbeschwerde des § 72a ArbGG geht es nicht um die Überprüfung der Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts, sondern um die Frage, ob das Rechtsmittel gegen diese Sachentscheidung überhaupt erst zugelassen werden kann (BAG 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 96).
  • LAG Hessen, 11.02.2022 - 10 Sa 920/21

    Kein Einstellungsanspruch bei Verletzung der Verfahrensgrundsätze des Art. 33

    Dem Kläger steht wegen der teilweisen Klageabweisung die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG zur Verfügung, wegen deren Einzelheiten es nach der Rspr. des BAG mangels Rechtsmitteleigenschaft einer Belehrung nach § 9 Abs. 5 ArbGG nicht bedarf (vgl. BAG 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - NZA-RR 2004, 42).
  • BAG, 15.04.2008 - 3 AZB 31/08

    Prozessrecht - Gerichtsgebühr bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde

    Das folgt daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel darstellt und die Belehrungspflicht nur für Rechtsmittel gilt (vgl. BAG 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 96).
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Rechtsprechung
   BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3781
BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02 (https://dejure.org/2003,3781)
BAG, Entscheidung vom 13.02.2003 - 8 AZR 140/02 (https://dejure.org/2003,3781)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 8 AZR 140/02 (https://dejure.org/2003,3781)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Eingruppierung eines Projektmitarbeiters beim Bundesvorstand des DGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung eines Projektmitarbeiters beim Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB); Anwendbarkeit der Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten des Deutschen Gewerkschaftsbundes (AAB); Voraussetzungen der Gruppen 8 und 9 der ...

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Projektmitarbeiters beim Bundesvorstand des DGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 456 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 84/96

    Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02
    Ungeachtet ihres individualrechtlichen Charakters sollen die AAB für eine einheitliche Gestaltung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Arbeitnehmer des Beklagten sorgen (BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - BAGE 85, 306, 309 = AP BErzGG § 17 Nr. 8; 25. Juni 1964 - 5 AZR 440/63 - BAGE 16, 141, 147 = AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 1).

    Als vorformulierte Regelungen, die für eine unbestimmte Zahl von Arbeitsverträgen gelten sollen, sind sie ebenso wie die im öffentlichen Dienst gebräuchlichen Formularverträge "typische Verträge" vom Revisionsgericht ähnlich wie Rechtsnormen auszulegen (BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - aaO; 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP BGB § 157 Nr. 3).

    Deshalb kommt es auf den typischen Sinn der Erklärung an, der grundsätzlich nach objektiven Maßstäben und unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Parteien unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers zu ermitteln ist (BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - aaO; BGH 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52 - BGHZ 7, 365).

  • BAG, 17.05.2001 - 8 AZR 705/00

    Eingruppierung - Gewerkschaftssekretär

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02
    Sachbearbeitertätigkeiten genügen nicht; vielmehr ist eine Außendarstellung der Gewerkschaft erforderlich (BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 705/00 - AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 4).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Gewerkschaftssekretär ist, ob er also nicht lediglich sachbearbeitend tätig ist, sondern den Beklagten in der Öffentlichkeit repräsentiert (vgl. BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 705/00 - aaO).

  • BAG, 25.06.1964 - 5 AZR 440/63

    DGB - Allgemeinen Anstellungsbedingungen - Tarifvertrag - Tariflicher Anspruch

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02
    Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen des Beklagten sind kein Tarifvertrag (vgl. BAG 25. Juni 1964 - 5 AZR 440/63 - BAGE 16, 141 = AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 1).

    Ungeachtet ihres individualrechtlichen Charakters sollen die AAB für eine einheitliche Gestaltung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Arbeitnehmer des Beklagten sorgen (BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - BAGE 85, 306, 309 = AP BErzGG § 17 Nr. 8; 25. Juni 1964 - 5 AZR 440/63 - BAGE 16, 141, 147 = AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 1).

  • BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 147/98

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln und nicht einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe willkürlich schlechter zu stellen oder eine sachfremde Gruppenbildung vorzunehmen (BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83; 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79).

    Im Bereich der Vergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79) bzw. ein Vergütungssystem aufstellt (BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52).

  • BAG, 21.06.2000 - 5 AZR 806/98

    Lohngleichheit

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln und nicht einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe willkürlich schlechter zu stellen oder eine sachfremde Gruppenbildung vorzunehmen (BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83; 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79).

    Einen allgemeinen Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" im Sinne eines die Vertragsfreiheit einschränkenden überpositiven Prinzips kennt die deutsche Rechtsordnung nicht (BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83).

  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 713/00

    Gleichbehandlung; Vergütung AT-Angestellte

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02
    Fehlt es hieran, liegt der die Anspruchsvoraussetzung bildende kollektive Bezug nicht vor (BAG 13. Februar 2001 - 5 AZR 713/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184).
  • BAG, 21.06.2000 - 4 AZR 931/98

    Eingruppierung bei Tariflücke

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02
    aa) Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze zur Schließung einer unbewußten Tariflücke (vgl. dazu BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 931/98 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276; 13. Dezember 1995 - 4 AZR 411/95 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 3) sind vorliegend nicht anzuwenden.
  • BAG, 23.09.1992 - 4 AZR 30/92

    Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02
    Der Kläger kann zumindest für die Zukunft, auf die sich die Klage auch erstreckt, seine Ansprüche nicht beziffern und ist daher insoweit an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert (vgl. BAG 23. September 1992 - 4 AZR 30/92 - BAGE 71, 195, 199 = AP BGB § 612 Diskriminierung Nr. 1; 20. April 1988 - 4 AZR 678/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 93; 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2).
  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 460/01

    Eingruppierung einer Lehrerin

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02
    In einem solchen Fall ist die Vereinbarung einer bestimmten Vergütungsgruppe als konstitutive Regelung anzusehen (vgl. BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21; 27. September 2000 - 10 AZR 146/00 - BAGE 96, 1; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3).
  • BAG, 28.05.1996 - 3 AZR 752/95

    Gleichheitsverstoß durch Tarifvertragsparteien - Zuschuß zum Kurzarbeitergeld an

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt werden (für Tarifverträge BAG 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 143 = EzA GG Art. 3 Nr. 55; 7. November 1995 - 3 AZR 870/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 138 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 105; 20. Juni 1995 - 3 AZR 539/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Nährmittelindustrie Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 41).
  • BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72

    Ergänzende Vertragsauslegung - Fehlende Vereinbarung der Parteien - Vertragslücke

  • BAG, 19.08.1992 - 5 AZR 513/91

    Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung

  • BAG, 24.10.1989 - 8 AZR 6/89

    Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung bei Urlaubsentgelt

  • BAG, 27.09.2000 - 10 AZR 146/00

    Eingruppierung - Freundschaftspionierleiterin

  • BAG, 13.12.1995 - 4 AZR 411/95

    Eingruppierung einer Krippenerzieherin nach BAT-O /VKA

  • BAG, 20.04.1988 - 4 AZR 678/87

    Vorrangige Berücksichtigung der regionalen Lohntabellen gegenüber den

  • BAG, 20.06.1995 - 3 AZR 539/93

    Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte -Nährmittelindustrie

  • BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 62/99

    Korrigierende Rückgruppierung - BAT

  • LAG Berlin, 14.12.2001 - 6 Sa 1143/01

    Eingruppierungsfeststellungsklage bei einem Streit über die Vergütungshöhe in der

  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 870/94

    Tarifvertraglicher Zuschuß zum Kurzarbeitergeld

  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 499/01

    Eingruppierung einer Sprachlehrerin an einer Hochschule, Bewährungsaufstieg

  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 208/82

    Eingruppierung im Großhandel - Lohnrahmenabkommen - Tarifliche Oberbegriffe -

  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  • BAG, 16.10.2014 - 6 AZR 661/12

    Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund

    Dieser Grundsatz ist keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen (vgl. BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - zu I der Gründe; 13. Februar 2003 - 8 AZR 140/02 - zu II 2 d aa der Gründe) .
  • BAG, 14.11.2007 - 4 AZR 945/06

    Vergütung bei vorübergehender höherwertiger Beschäftigung

    Es handelt sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig ist (Senat 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2; BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 140/02 - AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 5; 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).
  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 511/02

    Eingruppierung eines geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs

    Es handelt sich danach insoweit um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im privatwirtschaftlichen Bereich keine Bedenken bestehen (zB Senat 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 13. Februar 2003 - 8 AZR 140/02 - AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 5; 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 -).
  • BAG, 14.11.2007 - 4 AZR 946/06

    Vergütung bei vorübergehender höherwertiger Beschäftigung

    Es handelt sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig ist (Senat 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2; BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 140/02 - AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 5; 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).
  • LAG München, 22.02.2005 - 11 Sa 480/04

    Eingruppierung einer Projektleiterin

    Nur im Falle eines solchen erkennbaren generalisierenden Prinzips könnte der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden (BAG Urteil v. 23.01.2002 - 4 AZR 745/00 - ; BAG Urteil v. 13.02.2003 - 8 AZR 140/02 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gewerkschaftsangestellte).
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Rechtsprechung
   BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 398/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9367
BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 398/02 (https://dejure.org/2003,9367)
BAG, Entscheidung vom 21.05.2003 - 10 AZR 398/02 (https://dejure.org/2003,9367)
BAG, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 10 AZR 398/02 (https://dejure.org/2003,9367)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Weihnachtszuwendung - Tarifauslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Tarifvertrages; Zahlung einer Weihnachtszuwendung; Kürzung der Weihnachtszuwendung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de

    RTV Energiewirtschaft (vom 20. Mai 1994) § 17
    Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung - Weihnachtszuwendung; Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit; ruhendes Arbeitsverhältnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 456 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 14.11.2001 - 10 AZR 238/01

    Jahressonderzahlung - betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 398/02
    Selbst wenn man mit dem Kläger und dem Landesarbeitsgericht darunter erst die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht bereits den Eintritt des Ruhens verstehen und darüber hinaus davon ausgehen würde, daß ein Ausscheiden erst nach dem 30. November nicht zum Anspruchsverlust führt (vgl. zu einer ähnlichen Problematik BAG 14. November 2001 - 10 AZR 238/01 - BAGE 99, 317), hätte der Kläger keinen Anspruch auf die Weihnachtszuwendung.
  • LAG Hessen, 28.05.2002 - 7 Sa 1940/01

    Zahlung einer tariflichen Weihnachtszuwendung, die auch Voraussetzung der Zahlung

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 398/02
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2002 - 7 Sa 1940/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 578/01

    Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung bei Krankengeldbezug für die Pflege eines

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 398/02
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 167 mwN).
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