Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 31.10.2007

Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2007 - IX ZB 37/07   

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https://dejure.org/2007,9034
BGH, 20.09.2007 - IX ZB 37/07 (https://dejure.org/2007,9034)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2007 - IX ZB 37/07 (https://dejure.org/2007,9034)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2007 - IX ZB 37/07 (https://dejure.org/2007,9034)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren - Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Sicherungsmaßnahme

  • Judicialis

    InsO § 5; ; InsO § 5 Abs. 1; ; InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 7; ; InsO § 21; ; InsO § 21 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 98

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 5 Abs. 1
    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2008, 100
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.01.2007 - IX ZB 271/04

    Zulässigkeit von Betretungsverboten; Ausübung der organschaftlichen Stellung der

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - IX ZB 37/07
    Auch verfassungsrechtlich ist die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456).

    Eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine gerichtliche Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels erfordern könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007, aaO S. 456 f), werden von der Schuldnerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - IX ZB 37/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es nicht dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen.
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - IX ZB 37/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es nicht dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen.
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - IX ZB 37/07
    Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, gemäß § 5 Abs. 1 InsO ein Gutachten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners einzuholen, ist unanfechtbar (BGHZ 158, 212, 216).
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - IX ZB 37/07
    Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, WM 2007, 511).
  • BGH, 11.01.2007 - IX ZB 10/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Eigenverwaltung

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - IX ZB 37/07
    Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, WM 2007, 511).
  • VerfGH Bayern, 31.01.2019 - 81-VI-17

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Kostengrundentscheidung und einer

    Denn das mit dem Antrag vom 12. September 2017 eingeleitete Verfahren hatte nur den Kostenansatz zum Gegenstand; die angegriffene Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 7. Juni 2017, auf der der Kostenansatz beruhte, war bereits rechtskräftig und konnte in diesem Verfahren nicht mehr nachgeprüft werden (BGH vom 20.9.2007 - IX ZB 37/07 - juris Rn. 3 f.; OLG Düsseldorf vom 11.4.2017 - 10 W 320/17 - juris Rn. 2; Schneider in Schneider/ Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 57 FamGKG Rn. 4; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 66 GKG Rn. 16).
  • BGH, 08.11.2007 - IX ZB 23/03

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Rechtsbeschwerde betreffend die Feststellung der

    Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f; v. 20. September 2007 - IX ZB 37/07).
  • BayObLG, 04.05.2022 - 203 StRR 50/22

    Strafbarkeit wegen Bankrotts durch Verheimlichen von Vermögensbestandteilen

    Ob darüber hinaus Auskunftspflichten des Angeklagten seit dem 30.05.2019 auch gegenüber der gerichtlich bestellten Sachverständigen als "verlängerter Arm des Gerichts" bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2005 - IX ZB 179/04, ZVI 2005, 551, juris Rn. 3 f.; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 20 Rn. 19 m.w.N.), was wohl nur in Betracht kommt, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner aufgibt, diese Pflichten unmittelbar gegenüber der Sachverständigen zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 6/12, NZI 2012, 823, juris Rn. 11; BeckOK InsR/Kopp, 26. Ed. 15.01.2022, InsO § 20 Rn. 11; offengelassen von BGH, Beschluss vom 20.09.2007 - IX ZB 37/07, NZI 2008, 100, juris Rn. 6 f.), kann offenbleiben, zumal hierzu Feststellungen fehlen.
  • LG Stuttgart, 09.08.2018 - 19 T 200/18

    Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung eines

    Wird der Antrag im Laufe des Verfahrens unzulässig oder unbegründet (beispielsweise durch Gegenglaubhaftmachung der Forderung), hindert dies weder den Erlass neuer Anordnungen noch berührt dies die Wirksamkeit bestehender Anordnungen (BGH NZI 2008, 100; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 32).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 31.10.2007 - 19 U 58/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5455
OLG Frankfurt, 31.10.2007 - 19 U 58/07 (https://dejure.org/2007,5455)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.10.2007 - 19 U 58/07 (https://dejure.org/2007,5455)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - 19 U 58/07 (https://dejure.org/2007,5455)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 134 InsO, § 143 InsO, § 814 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 32 KO
    Insolvenzanfechtung: Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters bezüglich ausgezahlter Scheingewinne im Rahmen eines Kapitalanlagebetrugs

  • Judicialis

    BGB § 814; ; InsO § 134; ; InsO § 143

  • rechtsportal.de

    BGB § 814; InsO § 134; InsO § 143
    Kein Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters im Fall unentgeltlicher Leistungen des Schuldners in Kenntnis der Nichtschuld

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 134, 143; BGB § 814
    Kein anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters hinsichtlich ausgezahlter Scheingewinne im Rahmen eines Anlagebetrugs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 2426
  • NZI 2008, 100
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2007 - 19 U 58/07
    Es hat ausgeführt, dass ohne Insolvenzanfechtung einem Rückzahlungsanspruch der Schuldnerin § 814 BGB entgegenstünde (BGHZ 113, 98; WM 1991, 331).

    a) Der BGH hat in seinen Entscheidungen BGHZ 113, 98; WM 1991, 331 in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen zu §§ 32 Abs. 1, 37 Abs. 1 KO ausgeführt, der Konkursverwalter könne - abgesehen von der Konkursanfechtung - für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen, als dem Gemeinschuldner zustehen.

  • BGH, 29.11.1991 - IX ZR 55/90

    Auszahlung von Scheingewinnen durch einen Anlagevermittler

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2007 - 19 U 58/07
    Es hat ausgeführt, dass ohne Insolvenzanfechtung einem Rückzahlungsanspruch der Schuldnerin § 814 BGB entgegenstünde (BGHZ 113, 98; WM 1991, 331).

    a) Der BGH hat in seinen Entscheidungen BGHZ 113, 98; WM 1991, 331 in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen zu §§ 32 Abs. 1, 37 Abs. 1 KO ausgeführt, der Konkursverwalter könne - abgesehen von der Konkursanfechtung - für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen, als dem Gemeinschuldner zustehen.

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 195/07

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewehr unentgeltlicher Leistungen

    Auch insoweit hat sich das Berufungsgericht auf die noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung (BGHZ 113, 98, 105 f) gestützt und diese auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung für anwendbar betrachtet (so auch OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 2426, 2427 f; OLG Jena ZIP 2008, 1887, 1888; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 134 Rn. 37; Biehl NJ 2008, 368, 369, 370).
  • LG Bonn, 29.07.2008 - 3 O 65/08

    Rückgewähr eines Scheingewinns i.R.d. Insolvenzanfechtung; Berücksichtigung von

    Etwaige Gewinne wurden mithin um diesen Betrag gekürzt (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil v. 31.10.2007, 19 U 58/07 = NZI, 2008, 100 (101)).

    Diese zur Konkursordnung gefällte Entscheidung findet auch bezüglich der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach § 134 InsO Anwendung, da das Normzweckverständnis des § 814 BGB dies gebietet (vgl. OLG Frankfurt, NZI 2008, 100 (101); OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

  • OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07

    Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters bzgl. ausgezahlter Scheingewinne

    Dieses Normzweckverständnis des § 814 BGB, das auch der BGH ausdrücklich für einen Rückgewähranspruch des Konkursverwalters nach §§ 32 Nr. 1, 37 KO vertreten hat (vgl. BGH NJW 1991, 560), gilt, wie das Landgericht nach Auffassung des Senates zu Recht festgestellt hat, auch im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (so auch OLG Frankfurt a.M. ZIP 07, 2426 (2427)).
  • OLG Frankfurt, 29.07.2009 - 23 U 203/08

    Rückforderungsanspruch eines Insolvenzverwalters: Ermittlung von Scheingewinnen

    Das Landgericht hat sich diesbezüglich auf die noch unter der Geltung der Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung gestützt und diese auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung für anwendbar betrachtet (wie auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11.03.2007, 5 U 551/07, OLG Frankfurt, ZIP 2007, 2426).
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