Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 31.01.2013

Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7429
BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11 (https://dejure.org/2013,7429)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2013 - V ZR 279/11 (https://dejure.org/2013,7429)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2013 - V ZR 279/11 (https://dejure.org/2013,7429)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 167 BGB, §§ 167 ff BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 433 BGB
    Grundstückskaufvertrag: Stillschweigende Bevollmächtigung eines Vermittlers zur Beratung über die finanziellen Vorteile eines Immobilienkaufs durch den Verkäufer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Handelns eines Vermittlers bei der Beratung über die finanziellen Vorteile eines Immobilienkaufs zugleich im eigenen und im fremden Namen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 433, 675
    Beratungsvertrag zwischen Immobilienverkäufer und -käufer bei Handeln eines Vermittlers im eigenen und im fremden Namen

  • rewis.io

    Grundstückskaufvertrag: Stillschweigende Bevollmächtigung eines Vermittlers zur Beratung über die finanziellen Vorteile eines Immobilienkaufs durch den Verkäufer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 164; BGB § 433; BGB § 675
    Möglichkeit des Handelns eines Vermittlers bei der Beratung über die finanziellen Vorteile eines Immobilienkaufs zugleich im eigenen und im fremden Namen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch Verkäufer können aus Beratungsverträgen haften

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Zahlung einer Innenprovision

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immobilienverkäufer stehen in der Haftungspflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann haftet ein Immobilienverkäufer aus Beratungsvertrag?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1873
  • MDR 2013, 644
  • NZM 2013, 585
  • WM 2013, 839
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11
    Er kann daher von dem Verkäufer auch dann zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend bevollmächtigt sein, wenn er seinerseits einen Vermittlungs- oder Beratungsvertrag mit dem Kaufinteressenten geschlossen hat (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811).

    Es reicht dann aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 f.; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1875 Rn. 16).

    Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1814).

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11
    Es reicht dann aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 f.; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1875 Rn. 16).

    Umgekehrt folgt daraus aber nicht, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermittler und dem Kaufinteressenten die Annahme eines kraft konkludent erteilter Vollmacht zustande gekommenen Beratungsvertrags mit dem Verkäufer hindern (so zutreffend Krüger, ZNotP 2007, 442, 443; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, aaO, Rn. 17).

    Dass die Beratung nach den Umständen (auch) im Namen des Verkäufers erfolgt ist, kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Berater in den verwendeten Prospekten als Vertriebspartner des Verkäufers genannt ist, dass er von dem Verkäufer zur Verfügung gestellte Berechnungsbeispiele verwendet oder dass der Verkäufer auf einen Kontakt mit dem Kaufinteressenten verzichtet und es dem mit dem Vertrieb beauftragten Berater überlässt, die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zu führen (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2003 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 375; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1875 Rn. 16 f.).

  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 165/89

    Haftung des Verkäufers für Pflichtverletzung des Verhandlungsgehilfen; Werbung

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11
    Abgesehen davon, dass ein Handeln zugleich im eigenen und im fremden Namen sowohl bei der Abgabe von Willenserklärungen wie auch bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten rechtlich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95, 100; Urteil vom 21. April 1954 - VI ZR 55/53, BGHZ 13, 111, 113 f.), kommt ohnehin stets in Betracht, dass ein Makler oder Anlagevermittler bei der Vertragsanbahnung - ohne äußeren Einschnitt in seinem Auftreten - auch für den Verkäufer, also in doppelter Funktion tätig wird (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 269 ff.).

    Wer als Verkäufer für eine Immobilie wirbt und dabei Steuervorteile einer Anlage- oder Kaufentscheidung herausstellt oder in konkrete Finanzierungsvorschläge einbezieht, muss Voraussetzungen, Hinderungsgründe und Ausmaß der Steuervorteile richtig und so vollständig darstellen, dass bei dem Käufer über keinen für seine Entscheidung möglicherweise wesentlichen Umstand eine Fehlvorstellung erweckt wird (Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 268 mwN).

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11
    Die Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss wird vermutet, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, NJW 2008, 649, 650; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021 f.).

    Insbesondere muss sich der Kläger, entgegen der von der Beklagten zu 1 vertretenen Meinung, die von ihm erzielten Steuervorteile nicht anrechnen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, NJW 2008, 649, 650; BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, NJW 2008, 2773).

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde legt, kommt zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt; gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (siehe nur Urteil vom 31. Oktober 2003 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 374 mwN).

    Dass die Beratung nach den Umständen (auch) im Namen des Verkäufers erfolgt ist, kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Berater in den verwendeten Prospekten als Vertriebspartner des Verkäufers genannt ist, dass er von dem Verkäufer zur Verfügung gestellte Berechnungsbeispiele verwendet oder dass der Verkäufer auf einen Kontakt mit dem Kaufinteressenten verzichtet und es dem mit dem Vertrieb beauftragten Berater überlässt, die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zu führen (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2003 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 375; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1875 Rn. 16 f.).

  • BGH, 19.06.2008 - VII ZR 215/06

    Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung (hier:

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11
    Insbesondere muss sich der Kläger, entgegen der von der Beklagten zu 1 vertretenen Meinung, die von ihm erzielten Steuervorteile nicht anrechnen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, NJW 2008, 649, 650; BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, NJW 2008, 2773).
  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11
    Abgesehen davon, dass ein Handeln zugleich im eigenen und im fremden Namen sowohl bei der Abgabe von Willenserklärungen wie auch bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten rechtlich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95, 100; Urteil vom 21. April 1954 - VI ZR 55/53, BGHZ 13, 111, 113 f.), kommt ohnehin stets in Betracht, dass ein Makler oder Anlagevermittler bei der Vertragsanbahnung - ohne äußeren Einschnitt in seinem Auftreten - auch für den Verkäufer, also in doppelter Funktion tätig wird (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 269 ff.).
  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99

    Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11
    Die Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss wird vermutet, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, NJW 2008, 649, 650; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021 f.).
  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11
    a) Der Beratungsvertrag verpflichtet zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Erwerbsinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983).
  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 175/87

    Zustandekommen eines Vertrages mit dem Abschlußvertreter

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11
    Abgesehen davon, dass ein Handeln zugleich im eigenen und im fremden Namen sowohl bei der Abgabe von Willenserklärungen wie auch bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten rechtlich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95, 100; Urteil vom 21. April 1954 - VI ZR 55/53, BGHZ 13, 111, 113 f.), kommt ohnehin stets in Betracht, dass ein Makler oder Anlagevermittler bei der Vertragsanbahnung - ohne äußeren Einschnitt in seinem Auftreten - auch für den Verkäufer, also in doppelter Funktion tätig wird (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 269 ff.).
  • BGH, 15.07.2016 - V ZR 168/15

    Beratungsvertrag über den finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu

    Die Vermutung der Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers des Verkäufers für den Entschluss des Käufers zum Erwerb einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie (Kausalitätsvermutung) ist auch anzuwenden, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Senats u.a. in den Urteilen vom 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022; vom 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649 Rn. 10; vom 1. März 2013, V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 20 und vom 25. Oktober 2013, V ZR 9/13, Grundeigentum 2014, 118 Rn. 17).

    b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats setzt die Kausalitätsvermutung allerdings voraus, dass es für den anderen Teil bei aufklärungsrichtigem Verhalten des Verkäufers vernünftigerweise nur eine bestimmte Reaktion auf die Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet (Senat, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 20; Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 9/13, Grundeigentum 2014, 118 Rn. 17).

    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats greift die Kausalitätsvermutung nicht ein, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten der Reaktion auf die richtige Aufklärung gegeben hätte (vgl. Urteile vom 6. April 2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022; vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, NJW 2008, 649 Rn. 10; vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 20 und vom 25. Oktober 2013 - V ZR 9/13, Grundeigentum 2014, 118 Rn. 17).

    Gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (Senat, Urteil vom 31. Oktober 2003 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 374; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 7; Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 194/13, NJW 2015, 1510 Rn. 8).

    Dass die Beratung eines Vermittlers auch im Namen des Verkäufers erfolgt, kann sich daraus ergeben, dass der Berater in den verwendeten Prospekten als Vertriebspartner des Verkäufers genannt ist, dass er von dem Verkäufer zur Verfügung gestellte Berechnungsbeispiele verwendet oder dass - wie hier - der Verkäufer auf einen Kontakt mit dem Kaufinteressenten verzichtet und es dem mit dem Vertrieb beauftragten Berater überlässt, die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zu führen (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 12; Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 9/13, Grundeigentum 2014, 118 Rn. 8).

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 194/13

    Verkäuferhaftung bei vermitteltem Eigentumswohnungskaufvertrag: Zurechenbarkeit

    Gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (Senat, Urteile vom 31. Oktober 2003 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 374, vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 7 und vom 25. Oktober 2013 - V ZR 9/13, HFR 2014, 560 Rn. 5).

    Es reicht dann aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (Senat, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 f., vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874 Rn. 16 und vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 10).

    Im Hinblick auf eine Haftung des Verkäufers machen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kaufinteressenten und dem Vermittler lediglich nähere Feststellungen dazu erforderlich, ob die - auf das Objekt des Verkäufers bezogene - Beratung des Interessenten dessen Kaufentschluss fördern sollte, ob der Vermittler dabei (auch) namens des Verkäufers handeln konnte und gehandelt hat und ob der Kaufentschluss (auch) auf der Beratung in Vertretung des Verkäufers beruhte (Senat, Urteile vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 11 f. und vom 25. Oktober 2013 - V ZR 9/13, HFR 2014, 560 Rn. 8).

    Das hat der Senat für Fälle entschieden, in denen der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer verzichtet und den Vermittler mit dem Vertrieb und den Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife beauftragt hat (Senat, Urteile vom 10. November 2006 - V ZR 73/06, juris Rn. 10 f., vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 12 und vom 25. Oktober 2013 - V ZR 9/13, HFR 2014, 560 Rn. 8, 11).

    Dabei wird es nicht auf äußere Einschnitte im Auftreten der Mitarbeiter der Firma S ankommen (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 11).

  • BGH, 12.07.2013 - V ZR 4/12

    Grundstückskaufvertrag: Stillschweigende Bevollmächtigung eines Vermittlers durch

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats, von der das Berufungsgericht ausgeht, kommt zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt; gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (Urteil vom 31. Oktober 2003 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 374 mwN; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, WM 2013, 839).

    Es reicht dann aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 f.; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1875 Rn. 16; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, WM 2013, 839, 840).

    Folglich kann eine Haftung aus beiden Rechtsverhältnissen entstehen (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, WM 2013, 839, 840 mwN).

    Dass die Beratung nach den Umständen (auch) im Namen des Verkäufers erfolgt ist, kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Berater in den verwendeten Prospekten als Vertriebspartner des Verkäufers genannt ist, er von dem Verkäufer zur Verfügung gestellte Berechnungsbeispiele verwendet oder der Verkäufer auf einen Kontakt mit dem Kaufinteressenten verzichtet und es dem mit dem Vertrieb beauftragten Berater überlässt, die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zu führen (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich eine stillschweigende Bevollmächtigung des Vermittlers aus den Umständen ergeben, wenn sich bei der Vermittlung des Kaufvertrages die Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten stellt und diese von dem Verkäufer dem Vermittler überlassen worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, WM 2013, 839, 840 mwN).

  • LG Berlin, 21.07.2016 - 67 S 82/16

    Eigentumswohnungskaufvertrag: Verzögerungsschaden durch pflichtwidrige

    Die Verletzung der Mitwirkungs- und Überwachungspflicht hat der Notar zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Tz. 19).
  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 9/13

    Erwerb einer Steuersparimmobilie: Beratungspflichtverletzung des Vermittlers;

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein Beratungsvertrag zustande, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt; gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (siehe nur Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873, 1874 mwN).

    Dass die Beratung nach den Umständen (auch) im Namen des Verkäufers erfolgt ist, kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Berater in den verwendeten Prospekten als Vertriebspartner des Verkäufers genannt ist, dass er von dem Verkäufer zur Verfügung gestellte Berechnungsbeispiele verwendet oder dass der Verkäufer auf einen Kontakt mit dem Kaufinteressenten verzichtet und es dem mit dem Vertrieb beauftragten Berater überlässt, die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zu führen (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873, 1874).

    Zwar greift diese Vermutung nur ein, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873, 1875).

    Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873, 1875).

  • OLG Hamm, 26.03.2015 - 22 U 147/14

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufs bei spekulativer Bauerwartung

    Zwischen Verkäufer und Käufer kommt ein Beratungsvertrag zu Stande, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt (NJW 2013, 1873 Rn. 7).
  • BAG, 13.12.2017 - 4 AZR 202/15

    Personalüberleitungsvertrag - statische oder dynamische Geltung des TVöD/VKA

    (a) Ein Handeln zugleich im eigenen und im fremden Namen ist bei der Abgabe von Willenserklärungen zwar - unter Beachtung der sich aus § 181 BGB ergebenden Einschränkungen (vgl. MüKoBGB/Schubert 7. Aufl. Bd. 1 § 164 Rn. 115) - grundsätzlich rechtlich möglich (BGH 1. März 2013 - V ZR 279/11 - Rn. 11 mwN) .
  • BGH, 17.01.2014 - V ZR 108/13

    Finanzierter Eigentumswohnungskauf: Umfang der Aufklärungspflichten des

    Zu der von ihm offen gelassenen Frage, ob zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, weist der Senat auf sein Urteil vom 1. März 2013 hin (V ZR 279/11, WM 2013, 839).
  • OLG München, 07.12.2017 - 23 U 2440/17

    Bestimmung des Vertretenen durch Auslegung und der Fälligkeit des Maklerlohns

    Zum einen handelt es sich um unterschiedliche Vereinbarungen, zum anderen konnte Herr Dr. W. zugleich im eigenen und im fremden Namen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2013 - V ZR 279/11 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Bamberg, 23.12.2015 - 5 U 154/15

    Ansprüche aus der Beteiligung als atypische Gesellschafter

    Soweit sich die Klagepartei erstinstanzlich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2005 (WM 2005, 838), vom 26.09.2005 (WM 2005, 2228) und vom 01.03.2013 (V ZR 279/11) bezieht, kann auch diesen Entscheidungen kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend entnommen werden, dass eine Anlagegesellschaft ohne Weiteres für das Handeln eines Vermittlers bzw. Untervermittlers einzustehen hat, auch wenn zwischen der Anlagegesellschaft und dem letztlich handelnden Vermittler keinerlei Vertragsverhältnis vorliegt, was vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich ist.
  • LG Leipzig, 03.07.2013 - 8 O 2697/12

    Rückabwicklung Eigentumswohnungskauf - Zurechnung von Vermittlerangaben

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Rechtsprechung
   LG Köln, 31.01.2013 - 29 S 135/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10123
LG Köln, 31.01.2013 - 29 S 135/12 (https://dejure.org/2013,10123)
LG Köln, Entscheidung vom 31.01.2013 - 29 S 135/12 (https://dejure.org/2013,10123)
LG Köln, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 29 S 135/12 (https://dejure.org/2013,10123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit des Zugänglichmachens den Wohnungseigentümern von Vergleichsangeboten zeitlich vor der Wohnungseigentümerversammlung im Zusammenhang mit der Bestellung eines WEG-Verwalters; Notwendigkeit der Bestimmung der Grenze der Ermächtigung im Zusammenhang mit der ...

  • ibr-online

    Verwalterbestellung ohne Vergleichsangebote unzulässig!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wahl eines neuen WEG-Verwalters: Angebote sind den Eigentümern vorher zu übersenden! (IMR 2013, 341)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 968
  • NZM 2013, 585
  • ZMR 2013, 379
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Bonn, 15.06.2012 - 27 C 133/11

    Verwaltervertrag, Kündigung

    Auszug aus LG Köln, 31.01.2013 - 29 S 135/12
    Das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 15.06.2012, Az.: 27 C 133/11, wird abgeändert:.

    Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 15.06.2012, Az.: 27 C 133/11, nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.

  • OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 135/02

    Allgemeine Ermächtigung des Verwaltungsbeirates zum Abschluss eines

    Auszug aus LG Köln, 31.01.2013 - 29 S 135/12
    Die Wohnungseigentümer müssen zumindest die Eckdaten des Verwaltervertrages kennen und diese müssen vom Ermächtigungsbeschluss umfasst sein (OLG Köln, Beschl. v. 13.07.2011 - 16 Wx 115/01; OLG Köln, Beschl. v. 20.09.2002 - 16 Wx 135/02; siehe auch Jennißen/Jennißen, WEG, 3. Auflage, § 26 Rn. 83).
  • OLG Köln, 13.07.2001 - 16 Wx 115/01

    Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zum Abschluss des Verwaltervertrages;

    Auszug aus LG Köln, 31.01.2013 - 29 S 135/12
    Die Wohnungseigentümer müssen zumindest die Eckdaten des Verwaltervertrages kennen und diese müssen vom Ermächtigungsbeschluss umfasst sein (OLG Köln, Beschl. v. 13.07.2011 - 16 Wx 115/01; OLG Köln, Beschl. v. 20.09.2002 - 16 Wx 135/02; siehe auch Jennißen/Jennißen, WEG, 3. Auflage, § 26 Rn. 83).
  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 96/10

    Wohnungseigentum: Erforderlichkeit der Einholung von Alternativangeboten vor der

    Auszug aus LG Köln, 31.01.2013 - 29 S 135/12
    Diese sind den einzelnen Wohnungseigentümern vor der Versammlung zugänglich zu machen (BGH, Urt. v. 01.04.2011 - V ZR 96/10; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten - Niedenführ, WEG, 9. Auflage, § 26 Rn. 21; siehe auch Jennißen/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 24 Rn. 93a, wonach im Einzelfall zu versenden ist: Verträge, etwa der Verwaltervertrag).
  • BayObLG, 28.01.2003 - 2Z BR 126/02

    Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters durch Neubestellung - Zugang der

    Auszug aus LG Köln, 31.01.2013 - 29 S 135/12
    Jedoch liegt in der unter TOP 8 B getroffenen Neubestellung eines Verwalters zugleich die Abberufung des alten Verwalters (dazu BayObLG, Beschl. v. 28.01.2003 - 2Z BR 126/02).
  • LG Düsseldorf, 28.02.2005 - 25 T 195/04

    Wirksamkeit einer Kündigung eines Vertrags betreffend die Verwaltung einer

    Auszug aus LG Köln, 31.01.2013 - 29 S 135/12
    Es ist den Wohnungseigentümern aufgrund der zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter bestehenden vertraglichen Bindungen verwehrt, nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt einzugreifen und die Vertragsdauer des Verwaltervertrages im Hinblick auf ein Sonderkündigungsrecht in Frage zu stellen, da dies eine Umgehung der Bindung der Verwalterbestellung zur Folge hat (siehe LG Düsseldorf, Beschl. v. 28.02.2005 - 25 T 195/04).
  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 110/19

    Gebotenheit des Zukommenlassens der Angebote der Bewerber sowie deren Eckdaten

    Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber - etwa über das Internet - einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten (vgl. Briesemeister, IMR 2013, 341).
  • AG München, 18.01.2017 - 481 C 11177/16

    Ungültige Eigentümerbeschlüsse: Bestellung unzulässiger Anzahl von Beiräten,

    Ist ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig zu erklären, so führt dies zur Ungültigkeit weiterer Beschlüsse, die mit dem ungültigen Beschluss in engem thematischen Zusammenhang stehen (LG Köln vom 31.01.2013 - 29 S 135/12, ZMR 2013, 379, Leitsatz 4, Randzahl 30 bei juris).
  • LG Koblenz, 21.07.2014 - 2 S 72/13

    Hausmeistervertrag: Laufzeit, Aufgaben und Vergütung müssen der WEG bekannt sein

    Ein solch pauschaler Ermächtigungsbeschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (AG Hannover, Urteil vom 15.11.2011, 484 C 3413/11, Rn. 24 für einen Vertragsschluss betreffend die Umstellung von Kabel- auf Satellitenfernsehen; Urteil des LG Köln vom 31.01.-, 29 S 135/12 für die Ermächtigung des Beirates zum Abschluss eines Verwaltervertrages).
  • AG Hamburg-Blankenese, 05.02.2014 - 539 C 18/13

    WEG -Beschluss Anfechtung - Kausalitätsvermutung bei Einberufungsmangel

    Auch darauf, dass nicht bereits mit der Einladung die Alternativangebote der Verwalterkandidaten übersandt wurden (vgl. LG Köln, ZMR 2013, 379), kann der Kläger sich hier nicht erfolgreich berufen, da auch insoweit die Kausalitätsvermutung durch das eindeutige Abstimmungsergebnis widerlegt legt.

    Selbst das LG Köln (ZMR 2013, 379) konzediert, dass es keine feste Größe hinsichtlich der Anzahl der einzuholenden Angebote gibt.

  • LG Dortmund, 28.02.2017 - 1 S 178/16
    Denn etwaige einschlägige Alternativangebote wären bereits mit der Einladung zu übersenden gewesen (vgl. LG Köln, Urt. v. 31.01.2013 - 29 S 135/12 = NZM 2013, 585; AG Hamburg, Urt. v. 16.05.2014 - 303a C 22/14 Rn. 26, zitiert nach juris); jedenfalls hätten sie aber in der Versammlung vorliegen müssen (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 14.06.2016 - 1 S 455/15).
  • LG Düsseldorf, 13.04.2016 - 25 S 123/14

    Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses einer

    Dagegen genügt ein Mehrheitsbeschluss zur Übertragung der Befugnisse zum Aushandeln und Unterzeichnen des Vertrages dann, wenn die Befugnis nicht allgemein auf den Verwaltungsbeirat übertragen werden soll, sondern die Kompetenzverlagerung nur für einen ganz konkreten Einzelfall hinsichtlich eines bestimmten, in seinen Eckpunkten bereits festgelegten Verwaltervertrages gelten soll (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 114/14, NJW 2015, 1378; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 2 Wx 112/02, ZMR 2003, 864; Landgericht Köln, Urteil vom 31. Januar 2013 - 29 S 135/12, ZWE 2013, 412 B).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 07.09.2017 - 72 C 32/17

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen zur Errichtung

    Dies hätte bei Teilnahme nach dem Vortrag der Klägerin nicht einmal im Rahmen der Versammlung erfolgen können, wobei selbst dies ohnehin nicht ausreichend wäre (vgl. auch Niedenführ in Niedenführ /Vandenhouten, WEG, 12. Aufl. 2017, § 26 Rn. 22 unter Verweis auf LG Köln, Urt. v. 30. Jan. 2013 - 29 S 135/12, ZMR 2013, 379).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 10.05.2022 - 74 C 47/21

    Beschluss zur Reparatur der Fassade bedarf zuvor mehrerer Angebote

    Die Möglichkeit der Kenntnisnahme lediglich eines weiteren Angebotes in der Eigentümerversammlung ist nicht ausreichend (vgl. auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl. 2015, S 26 Rn. 22 unter Verweis auf LG Köln, Urteil vom 30.1.2013 - 29 S 135112, ZMR 2013, 379).
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