Rechtsprechung
| AG Brandenburg, 25.03.2002 - 32 C 544/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Wege des Urkundenprozesses; Beweisbarkeit aller anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden; Umgehung von Mieterschutzvorschriften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZM 2002, 382
- NZM 2002, 712 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- OLG Braunschweig, 31.08.2000 - 1 REMiet 1/00
Mietvertrag; Zulässigkeit; Urkundsprozess; Wohnraummiete; Rechtsweg; Mietzins; …
Auszug aus AG Brandenburg, 25.03.2002 - 32 C 544/01
Diese hier streitige Frage ist aber gerade nicht durch die Entscheidung des BGH vom 10, März 1999 abschließend geklärt worden (OLG Braunschweig, NZM 2001, Seiten 371 ff. = WuM 2001, Seiten 186 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236).Die Entscheidung des BGH ist nämlich nur zur Geschäftsraummiete ergangen (OLG Braunschweig, NZM 2001, Seiten 371 ff. = WuM 2001, Seiten 186 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236).
Teilweise wird die Möglichkeit bejaht (LG Bonn, WuM 1986, Seite 109 = NJW 1986, Seiten 264 f.; LG Frankfurt/Main, WuM 2000, Seite 314 = NJW-RR 2000, Seiten 1464 f.), teilweise wird sie aber abgelehnt (OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.; LG Augsburg, WuM 1993, Seiten 416 f.; LG München I, WuM 1998, Seite 558; LG Berlin, ZMR 1998, Seiten 775 f.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236), Argumentiert wird von Letzteren damit, dass durch die Zulassung des Urkundenverfahrens die Vorschriften des sozialen Wohnungsmietrechts unterlaufen werden würden.
Seine Gegenansprüche insbesondere die Minderungsrechte, wird der Mieter regelmäßig nämlich nicht, mit den im Urkundenprozess möglichen Beweismitteln nachweisen können (OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236; LG München I, WuM 1998, Seite 558; LG Augsburg, WuM 1993, Seiten 416 f.; LG Berlin, ZMR 1998, Seiten 775 = NZM 1998, Seiten 909 f.).
Anders als im Kaufrecht führt bei Mietverträgen ein Mangel der Wohnungsmietsache nämlich ohne weitere Handlung des Wohnungsmieters kraft Gesetzes zu einer Minderung des Mietzinses (LG München I, WuM 1998, Seite 558; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.); da aber das Fehlen von Mängeln (und damit das Bestehen des Mietzinsanspruches in voller Höhe) nicht mit den Mitteln des Urkunden-Beweises bewiesen werden kann, kann der Vermieter einer Wohnung seinen Mietzinsanspruch auch nicht im, Urkundenprozess geltend machen, da nicht hinzunehmen ist, dass der Mieter einer Wohnung unter Beachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften beim Wohnungsmietrecht im Urkundenprozess zur Zahlung der im Mietvertrag festgelegten Miete verurteilt wird, während er ggf. nach dem Gesetz gar keine oder nur eine geminderte Wohnungsmiete zu zahlen hätte.
(LG München I, WuM 1998, Seite 558; LG Berlin, ZMR 1998, Seiten 775 f. = NZM 1998, Seiten 909 f.; OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236).
- OLG Oldenburg, 10.02.1999 - 3 U 121/98
Auszug aus AG Brandenburg, 25.03.2002 - 32 C 544/01
Seine Gegenansprüche insbesondere die Minderungsrechte, wird der Mieter regelmäßig nämlich nicht, mit den im Urkundenprozess möglichen Beweismitteln nachweisen können (OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236; LG München I, WuM 1998, Seite 558; LG Augsburg, WuM 1993, Seiten 416 f.; LG Berlin, ZMR 1998, Seiten 775 = NZM 1998, Seiten 909 f.).Anders als im Kaufrecht führt bei Mietverträgen ein Mangel der Wohnungsmietsache nämlich ohne weitere Handlung des Wohnungsmieters kraft Gesetzes zu einer Minderung des Mietzinses (LG München I, WuM 1998, Seite 558; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.); da aber das Fehlen von Mängeln (und damit das Bestehen des Mietzinsanspruches in voller Höhe) nicht mit den Mitteln des Urkunden-Beweises bewiesen werden kann, kann der Vermieter einer Wohnung seinen Mietzinsanspruch auch nicht im, Urkundenprozess geltend machen, da nicht hinzunehmen ist, dass der Mieter einer Wohnung unter Beachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften beim Wohnungsmietrecht im Urkundenprozess zur Zahlung der im Mietvertrag festgelegten Miete verurteilt wird, während er ggf. nach dem Gesetz gar keine oder nur eine geminderte Wohnungsmiete zu zahlen hätte.
Weiter ist zu beachten, dass es mit der Zielsetzung des sozialen Mietrechts wohl unvereinbar wäre, den dem Wohnungsmieter gewährten Schutz im Prozessrecht dadurch auszuhöhlen, dass dem Vermieter die Möglichkeit gegeben wird, im Wege des Urkundenprozesses seinen Mietzinsanspruch ohne Rücksicht auf Mängel durchzusetzen und einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, während der Wohnungsmieter auf die spätere Wahrung seiner Rechte im Nachverfahren ( § 600 ZPO ) verwiesen wird (LG Augsburg, WuM 1993, Seiten 416 f.; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236), Der Mieter wäre dann meist darauf angewiesen, in einem unter Umständen langwierigen Nachverfahren seine Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
Dabei wird aber dem Schutzbedürfnis gerade des sozial schwachen Wohnungsmieters, der zur Sicherheitsleistung oft nicht in der Lage sein wird und durch Vollstreckungsmaßnahmen des Vermieters aus dem Vorbehaltsurteil zunächst in Bedrängnis geraten würde, nicht genügend Rechnung getragen (KG Berlin, NZM 1998, Seiten 402 f. = GE 1998, Seite 739; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.).
Im Übrigen trägt der Urkundenprozess den vielfachen gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten der ursprünglichen Mietvertragsvereinbarungen auch nicht ausreichend Rechnung (OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.).
- LG München I, 15.07.1998 - 14 S 4124/98
Auszug aus AG Brandenburg, 25.03.2002 - 32 C 544/01
Teilweise wird die Möglichkeit bejaht (LG Bonn, WuM 1986, Seite 109 = NJW 1986, Seiten 264 f.; LG Frankfurt/Main, WuM 2000, Seite 314 = NJW-RR 2000, Seiten 1464 f.), teilweise wird sie aber abgelehnt (OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.; LG Augsburg, WuM 1993, Seiten 416 f.; LG München I, WuM 1998, Seite 558; LG Berlin, ZMR 1998, Seiten 775 f.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236), Argumentiert wird von Letzteren damit, dass durch die Zulassung des Urkundenverfahrens die Vorschriften des sozialen Wohnungsmietrechts unterlaufen werden würden.Seine Gegenansprüche insbesondere die Minderungsrechte, wird der Mieter regelmäßig nämlich nicht, mit den im Urkundenprozess möglichen Beweismitteln nachweisen können (OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236; LG München I, WuM 1998, Seite 558; LG Augsburg, WuM 1993, Seiten 416 f.; LG Berlin, ZMR 1998, Seiten 775 = NZM 1998, Seiten 909 f.).
Anders als im Kaufrecht führt bei Mietverträgen ein Mangel der Wohnungsmietsache nämlich ohne weitere Handlung des Wohnungsmieters kraft Gesetzes zu einer Minderung des Mietzinses (LG München I, WuM 1998, Seite 558; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.); da aber das Fehlen von Mängeln (und damit das Bestehen des Mietzinsanspruches in voller Höhe) nicht mit den Mitteln des Urkunden-Beweises bewiesen werden kann, kann der Vermieter einer Wohnung seinen Mietzinsanspruch auch nicht im, Urkundenprozess geltend machen, da nicht hinzunehmen ist, dass der Mieter einer Wohnung unter Beachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften beim Wohnungsmietrecht im Urkundenprozess zur Zahlung der im Mietvertrag festgelegten Miete verurteilt wird, während er ggf. nach dem Gesetz gar keine oder nur eine geminderte Wohnungsmiete zu zahlen hätte.
(LG München I, WuM 1998, Seite 558; LG Berlin, ZMR 1998, Seiten 775 f. = NZM 1998, Seiten 909 f.; OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236).
- LG Augsburg, 24.03.1993 - 7 S 5563/92
Auszug aus AG Brandenburg, 25.03.2002 - 32 C 544/01
Teilweise wird die Möglichkeit bejaht (LG Bonn, WuM 1986, Seite 109 = NJW 1986, Seiten 264 f.; LG Frankfurt/Main, WuM 2000, Seite 314 = NJW-RR 2000, Seiten 1464 f.), teilweise wird sie aber abgelehnt (OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.; LG Augsburg, WuM 1993, Seiten 416 f.; LG München I, WuM 1998, Seite 558; LG Berlin, ZMR 1998, Seiten 775 f.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236), Argumentiert wird von Letzteren damit, dass durch die Zulassung des Urkundenverfahrens die Vorschriften des sozialen Wohnungsmietrechts unterlaufen werden würden.Seine Gegenansprüche insbesondere die Minderungsrechte, wird der Mieter regelmäßig nämlich nicht, mit den im Urkundenprozess möglichen Beweismitteln nachweisen können (OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236; LG München I, WuM 1998, Seite 558; LG Augsburg, WuM 1993, Seiten 416 f.; LG Berlin, ZMR 1998, Seiten 775 = NZM 1998, Seiten 909 f.).
Weiter ist zu beachten, dass es mit der Zielsetzung des sozialen Mietrechts wohl unvereinbar wäre, den dem Wohnungsmieter gewährten Schutz im Prozessrecht dadurch auszuhöhlen, dass dem Vermieter die Möglichkeit gegeben wird, im Wege des Urkundenprozesses seinen Mietzinsanspruch ohne Rücksicht auf Mängel durchzusetzen und einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, während der Wohnungsmieter auf die spätere Wahrung seiner Rechte im Nachverfahren ( § 600 ZPO ) verwiesen wird (LG Augsburg, WuM 1993, Seiten 416 f.; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236), Der Mieter wäre dann meist darauf angewiesen, in einem unter Umständen langwierigen Nachverfahren seine Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
- BGH, 10.03.1999 - XII ZR 321/97
Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Urkundenprozeß
Auszug aus AG Brandenburg, 25.03.2002 - 32 C 544/01
Nur für den Fall der Geschäftsraummiete hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. März 1999 (NJW 1999, Seite 1408 = NZM 1999, Seite 401 = ZMR 1999, Seite 380) unter Abänderung eines Urteils des Kammergerichts Berlin entschieden, dass Gewerberaum-M ietzinsforderungen im Urkundenprozess grundsätzlich geltend gemacht werden können. - KG, 30.10.1997 - 20 U 3238/97
Auszug aus AG Brandenburg, 25.03.2002 - 32 C 544/01
Dabei wird aber dem Schutzbedürfnis gerade des sozial schwachen Wohnungsmieters, der zur Sicherheitsleistung oft nicht in der Lage sein wird und durch Vollstreckungsmaßnahmen des Vermieters aus dem Vorbehaltsurteil zunächst in Bedrängnis geraten würde, nicht genügend Rechnung getragen (KG Berlin, NZM 1998, Seiten 402 f. = GE 1998, Seite 739; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.).
- BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 216/04
Klage auf rückständige Wohnraummiete im Urkundenprozeß zulässig
Nach anderer Ansicht ist dagegen die Klage auf Mietzahlung im Urkundenprozeß nicht statthaft, jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter einer Wohnung Mängel der Mietsache einwendet (AG Brandenburg, NZM 2002, 382; LG Göttingen, NZM 2000, 1053;… Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 536 Rdnr. 434 i. V. m. Rdnrn. 370 ff.;… Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V Rdnr. 37;… ders., Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1470; Blank, NZM 2000, 1083, 1085 ff.; Eisenhardt, MDR 1999, 901 ff.; vgl. auch Greiner, NJW 2000, 1314; offen gelassen von OLG Braunschweig, NZM 2001, 371 = WuM 2001, 186 = ZMR 2001, 523).Das Vorliegen eines Sachmangels hat nicht zur Folge, daß deshalb die Höhe der Miete vom Vermieter nicht mehr im Sinne von § 592 Satz 1 ZPO durch Urkunden bewiesen werden könnte (so aber KG, NZM 1998, 402; LG München, WuM 1998, 558; LG Augsburg, WuM 1993, 416; AG Brandenburg, NZM 2002, 382, 383;… Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1470).
Dadurch würde dem Schutzbedürfnis des sozial schwächeren Mieters, der zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei und durch Vollstreckungsmaßnahmen zunächst einmal in Bedrängnis geriete, nicht genügend Rechnung getragen (…Sternel, Mietrecht, aaO; AG Brandenburg, NZM 2002, 382).
- AG Berlin-Mitte, 09.05.2006 - 9 C 737/05
Mietrechtsstreit: Anforderungen an die Geltendmachung von …
Rn. 21 Das Gericht hatte auf entsprechenden Antrag des Klägers mit seinem Klageschriftsatz vom 28. Dezember 2005 ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess gemäß § 599 Absatz 1 ZPO zu erlassen (§ 593 Absatz 1 ZPO), weil diese Verfahrensart für die von ihm hier geltend gemachten Zahlungsansprüche wegen rückständiger Miete und aus den beiden Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2002 und 2004 im Sinne des § 592 Satz 1 ZPO statthaft ist (vergleiche Bundesgerichtshof , NJW 2005, 2701 mit weiteren Nachweisen; Amtsgericht Brandenburg an der Havel , NZM 2002, 382;… Greger , in: Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage (2005), § 592, Randnummer 8 mit weiteren Nachweisen;… Weidenkaff , in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage (2006), § 535, Randnummer 101 mit weiteren Nachweisen Schmid , Handbuch der Nebenkosten, 9. Auflage (2005), Randnummer 7012 mit weiteren Nachweisen).49 Denn der entsprechende unbestrittene Tatsachenvortrag des Klägers, dass diese beiden Betriebskostenabrechnungen existieren, sie den beiden Beklagten zugegangen sind und einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 144, 73 Euro beziehungsweise 352, 08 Euro ausweisen, kann auch im Urkundenprozess gemäß § 138 Absatz 3 ZPO der Entscheidung zugrunde gelegt werden, sofern die dazu erforderlichen Anknüpfungstatsachen urkundlich belegt worden sind (vergleiche Bundesgerichtshof , NJW 1974, 1513 mit weiteren Nachweisen; Amtsgericht Brandenburg an der Havel , NZM 2002, 382; Amtsgericht Hannover , ZMR 2003, 271; Greger , in: Zöller, am angegebenen Ort, § 592, Randnummer 11 mit weiteren Nachweisen, in Verbindung mit § 595, Randnummer 10).
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