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Weitere Entscheidungen unten: OLG Celle, 07.05.2003 | OLG Stuttgart, 19.02.2003

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.01.2003 - I-10 U 18/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3235
OLG Düsseldorf, 30.01.2003 - I-10 U 18/02 (https://dejure.org/2003,3235)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2003 - I-10 U 18/02 (https://dejure.org/2003,3235)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - I-10 U 18/02 (https://dejure.org/2003,3235)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Miete verwirkt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter zahlen jahrelang keine Miete - Klage der Vermieterin kam zu spät

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mietrückstände einklagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 535 § 539 § 242
    Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses bei widerspruchsloser Hinnahme einer Minderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des gemeinsamen nichtehelichen Kindes; Schwierigkeiten, eine mit der Kindesbetreuung zu vereinbarende Arbeitsstelle zu finden

Verfahrensgang

  • LG Krefeld - 5 O 462/00
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2003 - I-10 U 18/02

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3065 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 1016
  • NZM 2003, 599
  • ZMR 2003, 423
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • LG Gießen, 06.06.2001 - 1 S 106/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2003 - 10 U 18/02
    Denn so wie ein Mieter das Recht zur Mietzinsminderung entsprechend § 539 BGB a.F. verwirkt, wenn er in Kenntnis des Mangels den vollen Mietzins weiterhin vorbehaltlos zahlt (vgl. BGH NJW 1997, 2674), verwirkt auch der Vermieter sein Recht auf den Mietzins, wenn der Mieter den Mietzins mindert und der Vermieter dies längere Zeit widerspruchslos hinnimmt (vgl. hierzu: OLG Hamburg ZMR 1999, 328, 329; LG Gießen ZMR 2001, 801, 802; LG Köln WM 2001, 79;… Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 414; Wichert ZMR 2000, 65, 68).

    In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob bereits die widerspruchslose Duldung einer Minderung über 6 Monate zum Verlust einer Mietzinsforderung führen kann (so: AG Gießen ZMR 2001, 801).

  • BGH, 19.05.1958 - II ZR 53/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2003 - 10 U 18/02
    Ihr Vorbringen, die "Verhandlungen hätten sich jahrelang hingezogen" (Bl. 145 GA), ist ohne Substanz (vgl. zur Darlegungslast des Gläubigers: BGH NJW 1958, 1188, 1189) und damit unbeachtlich.
  • BGH, 18.06.1997 - XII ZR 63/95

    Ausschluß von Gewährleistungsrechten wegen vorbehaltloser Weiterzahlung des …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2003 - 10 U 18/02
    Denn so wie ein Mieter das Recht zur Mietzinsminderung entsprechend § 539 BGB a.F. verwirkt, wenn er in Kenntnis des Mangels den vollen Mietzins weiterhin vorbehaltlos zahlt (vgl. BGH NJW 1997, 2674), verwirkt auch der Vermieter sein Recht auf den Mietzins, wenn der Mieter den Mietzins mindert und der Vermieter dies längere Zeit widerspruchslos hinnimmt (vgl. hierzu: OLG Hamburg ZMR 1999, 328, 329; LG Gießen ZMR 2001, 801, 802; LG Köln WM 2001, 79;… Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 414; Wichert ZMR 2000, 65, 68).
  • OLG Hamburg, 09.12.1998 - 4 U 32/97

    Forderung der Mietzinsbeträge in vollem Umfang nach Mietminderung wegen …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2003 - 10 U 18/02
    Denn so wie ein Mieter das Recht zur Mietzinsminderung entsprechend § 539 BGB a.F. verwirkt, wenn er in Kenntnis des Mangels den vollen Mietzins weiterhin vorbehaltlos zahlt (vgl. BGH NJW 1997, 2674), verwirkt auch der Vermieter sein Recht auf den Mietzins, wenn der Mieter den Mietzins mindert und der Vermieter dies längere Zeit widerspruchslos hinnimmt (vgl. hierzu: OLG Hamburg ZMR 1999, 328, 329; LG Gießen ZMR 2001, 801, 802; LG Köln WM 2001, 79;… Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 414; Wichert ZMR 2000, 65, 68).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2010 - 24 U 195/09

    Mietminderung bei negativer Umsatzentwicklung in Gewerbemieträumen

    Rn. 18 Auf die von dem Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NZM 2003, 355) lässt sich eine Verwirkung schließlich ebenso wenig stützen wie auf die weiter genannte des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2003, 1016).
  • KG, 16.03.2009 - 8 U 112/08

    Gewerbemietvertrag: Wirksamkeit einer das Minderungsrecht des Mieters …

    Nach der Rechtsprechung liegt das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bei der Geltendmachung von Mietzinsansprüchen in der Regel dann vor, wenn der Vermieter eine unberechtigte Minderung über einen Zeitraum von zwei Jahren (BGH, NJW 2006, 219), drei Jahren (BGH, NJW-RR 2003, 727) oder sechs Jahren (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1016) geduldet hat.
  • AG Berlin-Mitte, 09.05.2006 - 9 C 737/05

    Mietrechtsstreit: Anforderungen an die Geltendmachung von …

    Dieser Zeitraum wird in der Rechtsprechung für das Wohnraummietrecht jedoch erst ab einer Dauer von ungefähr drei Jahren angenommen (vergleiche Bundesgerichtshof , NJW-RR 2003, 727; Oberlandesgericht Düsseldorf , NJW-RR 2003, 1016; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg , ZMR 1999, 328; Weidenkaff , in: Palandt, am angegebenen Ort, § 556b, Randnummer 5, in Verbindung mit § 536, Randnummer 33 mit weiteren Nachweisen).
  • VerfGH Bayern, 19.05.2011 - 98-VI-10

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör in einem Mietrechtsstreit

    So wird in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten, schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners, der Gläubiger werde einen Anspruch nicht mehr geltend machen, könne dadurch hervorgerufen werden, dass der Berechtigte zunächst eingeleitete Maßnahmen der Rechtsverfolgung nicht weiterbetreibt (OLG Düsseldorf vom 30.1.2003 = NJW-RR 2003, 1016/1017; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, RdNr. 311 zu § 242 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1879
OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02 (https://dejure.org/2003,1879)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.05.2003 - 2 U 200/02 (https://dejure.org/2003,1879)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - 2 U 200/02 (https://dejure.org/2003,1879)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer Schlussrenovierungsklausel bei gewerblicher Vermietung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 535 Abs. 1 S. 2 BGB; § 1 AGBG; § 9 AGBG; § 5 AGBG
    Fiktive Reparaturkosten nach Maßgabe eines Kostenvoranschlages; Formularmäßige Überwälzung auf Mieter; Verpflichtung zur Endrenovierung; Unterscheidung Gewerbemiete zu privater Miete

  • Judicialis

    BGB § 535 Abs. 1 S. 2 n. F.; ; BGB § 538; ; AGBG § 9

  • rechtsportal.de

    BGB § 535 Abs. 1 S. 2 n. F.; BGB § 538; AGBG § 9
    Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei gewerblicher Miete

  • Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)

    Fiktive Reparaturkosten nach Maßgabe eines Kostenvoranschlages; Formularmäßige Überwälzung auf Mieter; Verpflichtung zur Endrenovierung; Unterscheidung Gewerbemiete zu privater Miete

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1165
  • NZM 2003, 599
  • NZM 2003, 599 (Volltext mit red. LS)
  • ZMR 2003, 914
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 27.02.1981 - 4 REMiet 4/80

    Vorliegen einer Individualabrede zu einem Formularmietvertrag; Abwälzung von …

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02
    Neben der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist auch eine zusätzliche formularmäßige Schlussrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume wirksam (so auch WolfEckertBall, Handbuch des gewerblichen Miet, Pacht und Leasingrechtes, 8. Aufl., Rn. 398 - anders jedoch - Unwirksamkeit einer solchen Klausel - bei Wohnraummietverträgen, vgl. OLG Hamm NJW 1981, 1049).

    Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dass die Entscheidungen der Landgerichte Berlin und Gießen zu WohnraumMietverträgen ergangen seien; das Urteil des Landgerichts Hamburg sei zwar zu einem GeschäftsraumMietvertrag ergangen, es habe aber lediglich das Urteil des OLG Hamm in NJW 1981, 1049, das (sinngemäß) einen WohnraumMietvertrag betroffen habe, auf GeschäftsraumMietverhältnisse übertragen mit der Begründung, der Mieter könne die Kosten der Endrenovierung nicht abwohnen.

    aa) Zwar ist - bei der Vermietung von Wohnraum - eine Formularklausel, die (wie hier § 12 Ziff. 4 und § 16 Ziff. 1 des Mietvertrages) bestimmt, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietvertrages renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, unwirksam; der (Wohnungs)Mieter wird nämlich durch diese Klausel in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise benachteiligt: Denn eine solche Regelung zielt von vornherein darauf ab, eine ohnehin pflichtgemäß renovierte Mietsache auch für die Zeit nach Ablauf der Mietzeit in einen völlig renovierten Zustand zu versetzen, was nur für den Vermieter von Vorteil ist, dem Mieter aber, der die Renovierung nicht "abwohnen" kann, keine Vorteile bringt, zumal auch Anhaltspunkte dafür, dass die Endrenovierungsklausel zugunsten des Mieters Einfluss auf die Mietzinskalkulation des Vermieters gehabt hat, nicht ersichtlich sind (so auch OLG Hamm NJW 1981, 1049; OLG Frankfurt/M. WuM 1981, 272; OLG Hamm NJW 1982, 1403; LG Hamburg WuM 1994, 675 ( für Gewerbemiete insoweit ohne nähere Begründung ), BGH NJW 1998, 3114, 3115; LG Gießen ZMR 2002, 426).

  • AG Essen-Steele, 08.10.1992 - 11b C 470/92

    Anbringung einer Parabolantenne durch ausländischen Mitmieter; Inaussichtstellen …

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02
    Das Landgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 27. November 1992 ( WuM 1994, 675 f.) entschieden, dass eine Klausel in einem Formular-Mietvertrag über Geschäftsraum, die den Mieter zur Auszugsrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der früheren Schönheitsreparaturen verpflichte, unwirksam sei.

    aa) Zwar ist - bei der Vermietung von Wohnraum - eine Formularklausel, die (wie hier § 12 Ziff. 4 und § 16 Ziff. 1 des Mietvertrages) bestimmt, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietvertrages renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, unwirksam; der (Wohnungs)Mieter wird nämlich durch diese Klausel in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise benachteiligt: Denn eine solche Regelung zielt von vornherein darauf ab, eine ohnehin pflichtgemäß renovierte Mietsache auch für die Zeit nach Ablauf der Mietzeit in einen völlig renovierten Zustand zu versetzen, was nur für den Vermieter von Vorteil ist, dem Mieter aber, der die Renovierung nicht "abwohnen" kann, keine Vorteile bringt, zumal auch Anhaltspunkte dafür, dass die Endrenovierungsklausel zugunsten des Mieters Einfluss auf die Mietzinskalkulation des Vermieters gehabt hat, nicht ersichtlich sind (so auch OLG Hamm NJW 1981, 1049; OLG Frankfurt/M. WuM 1981, 272; OLG Hamm NJW 1982, 1403; LG Hamburg WuM 1994, 675 ( für Gewerbemiete insoweit ohne nähere Begründung ), BGH NJW 1998, 3114, 3115; LG Gießen ZMR 2002, 426).

    Es wird nicht verkannt, dass die Wirksamkeit von Schlussrenovierungsklauseln in der Literatur - auch bei Gewerbemietverhältnissen - teilweise verneint wird, da hierin eine schwer wiegende Benachteiligung des Mieters gesehen wird, die "schlechthin" mit der gesetzlichen Risikoverteilung nicht in Einklang stehen soll (…vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. II Rn. 419;… Bub/TreierScheuer, 3. Aufl. V Rn. 207;… Schmidt/FuttererLangenberg, 7. Aufl., § 548 BGB Rn. 60; LG Hamburg WuM 1994, 675).

  • BGH, 03.06.1998 - VIII ZR 317/97

    Zur Zulässigkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in …

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02
    Beide Entscheidungen seien durch das Urteil des BGH vom 3. Juni 1996 (NJW 1998, 3114) überholt, in dem der BGH die formularmäßige Kombination "beider Verpflichtungen" sogar bei WohnraumMietverhältnissen für wirksam erklärt habe, wenn Voraussetzung der Endrenovierungsverpflichtung sei, dass die Renovierungsfristen seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen verstrichen seien (Bl. 91 d. A.).

    aa) Zwar ist - bei der Vermietung von Wohnraum - eine Formularklausel, die (wie hier § 12 Ziff. 4 und § 16 Ziff. 1 des Mietvertrages) bestimmt, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietvertrages renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, unwirksam; der (Wohnungs)Mieter wird nämlich durch diese Klausel in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise benachteiligt: Denn eine solche Regelung zielt von vornherein darauf ab, eine ohnehin pflichtgemäß renovierte Mietsache auch für die Zeit nach Ablauf der Mietzeit in einen völlig renovierten Zustand zu versetzen, was nur für den Vermieter von Vorteil ist, dem Mieter aber, der die Renovierung nicht "abwohnen" kann, keine Vorteile bringt, zumal auch Anhaltspunkte dafür, dass die Endrenovierungsklausel zugunsten des Mieters Einfluss auf die Mietzinskalkulation des Vermieters gehabt hat, nicht ersichtlich sind (so auch OLG Hamm NJW 1981, 1049; OLG Frankfurt/M. WuM 1981, 272; OLG Hamm NJW 1982, 1403; LG Hamburg WuM 1994, 675 ( für Gewerbemiete insoweit ohne nähere Begründung ), BGH NJW 1998, 3114, 3115; LG Gießen ZMR 2002, 426).

  • LG Berlin, 11.07.2000 - 63 S 512/99

    Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Wohnungsmieter in …

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02
    So hätten auch das Landgericht Berlin am 11. Juli 2000 (ZMR 2001, 31 ff.) und das Landgericht Gießen am 19. Dezember 2001 (ZMR 2002, 426 ff.) entschieden.

    Gleichwohl liegen aber verschiedene Sachverhalte vor, sodass ein (dem Gewerbemieter nicht mehr zumutbarer) Summierungseffekt nicht angenommen werden kann (so auch LG Köln WuM 1999, 720; vgl. auch OLG Hamburg WuM 1991, 523, 525 - a. A. LG Hamburg NJW-RR 2000, 1396 u. LG Berlin ZMR 2001, 31 für Wohnraummietverhältnisse).

  • LG Gießen, 19.12.2001 - 1 S 334/01

    Anwendbarkeit der gesetzlichen Regeln über die allgemeinen Geschäftsbedingungen …

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02
    So hätten auch das Landgericht Berlin am 11. Juli 2000 (ZMR 2001, 31 ff.) und das Landgericht Gießen am 19. Dezember 2001 (ZMR 2002, 426 ff.) entschieden.

    aa) Zwar ist - bei der Vermietung von Wohnraum - eine Formularklausel, die (wie hier § 12 Ziff. 4 und § 16 Ziff. 1 des Mietvertrages) bestimmt, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietvertrages renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, unwirksam; der (Wohnungs)Mieter wird nämlich durch diese Klausel in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise benachteiligt: Denn eine solche Regelung zielt von vornherein darauf ab, eine ohnehin pflichtgemäß renovierte Mietsache auch für die Zeit nach Ablauf der Mietzeit in einen völlig renovierten Zustand zu versetzen, was nur für den Vermieter von Vorteil ist, dem Mieter aber, der die Renovierung nicht "abwohnen" kann, keine Vorteile bringt, zumal auch Anhaltspunkte dafür, dass die Endrenovierungsklausel zugunsten des Mieters Einfluss auf die Mietzinskalkulation des Vermieters gehabt hat, nicht ersichtlich sind (so auch OLG Hamm NJW 1981, 1049; OLG Frankfurt/M. WuM 1981, 272; OLG Hamm NJW 1982, 1403; LG Hamburg WuM 1994, 675 ( für Gewerbemiete insoweit ohne nähere Begründung ), BGH NJW 1998, 3114, 3115; LG Gießen ZMR 2002, 426).

  • BVerfG, 20.03.1991 - 1 BvR 160/91

    Heranziehung eines Mietspiegels und Eigentumsgarantie

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02
    Gleichwohl liegen aber verschiedene Sachverhalte vor, sodass ein (dem Gewerbemieter nicht mehr zumutbarer) Summierungseffekt nicht angenommen werden kann (so auch LG Köln WuM 1999, 720; vgl. auch OLG Hamburg WuM 1991, 523, 525 - a. A. LG Hamburg NJW-RR 2000, 1396 u. LG Berlin ZMR 2001, 31 für Wohnraummietverhältnisse).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.1998 - 10 U 57/98

    Mietvertragsrecht: Akzeptierung des beigebrachten Nachmieters durch den Vermieter …

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02
    So hätten es auch die Obergerichte bei gewerblichen Mietverhältnissen gesehen (vgl. KG Grundeigentum 1995, 1011; OLG Frankfurt ZMR 1997, 522; OLG Düsseldorf NZM 1999, 970).
  • OLG Frankfurt, 22.09.1981 - 20 REMiet 1/81
    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02
    aa) Zwar ist - bei der Vermietung von Wohnraum - eine Formularklausel, die (wie hier § 12 Ziff. 4 und § 16 Ziff. 1 des Mietvertrages) bestimmt, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietvertrages renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, unwirksam; der (Wohnungs)Mieter wird nämlich durch diese Klausel in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise benachteiligt: Denn eine solche Regelung zielt von vornherein darauf ab, eine ohnehin pflichtgemäß renovierte Mietsache auch für die Zeit nach Ablauf der Mietzeit in einen völlig renovierten Zustand zu versetzen, was nur für den Vermieter von Vorteil ist, dem Mieter aber, der die Renovierung nicht "abwohnen" kann, keine Vorteile bringt, zumal auch Anhaltspunkte dafür, dass die Endrenovierungsklausel zugunsten des Mieters Einfluss auf die Mietzinskalkulation des Vermieters gehabt hat, nicht ersichtlich sind (so auch OLG Hamm NJW 1981, 1049; OLG Frankfurt/M. WuM 1981, 272; OLG Hamm NJW 1982, 1403; LG Hamburg WuM 1994, 675 ( für Gewerbemiete insoweit ohne nähere Begründung ), BGH NJW 1998, 3114, 3115; LG Gießen ZMR 2002, 426).
  • OLG Frankfurt, 19.09.1996 - 1 U 42/95
    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02
    So hätten es auch die Obergerichte bei gewerblichen Mietverhältnissen gesehen (vgl. KG Grundeigentum 1995, 1011; OLG Frankfurt ZMR 1997, 522; OLG Düsseldorf NZM 1999, 970).
  • LG Hamburg, 14.04.2000 - 311 S 205/99

    Mietrecht; laufende Schönheitsreparaturen bei zusätzlicher Endrenovierung

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2003 - 2 U 200/02
    Gleichwohl liegen aber verschiedene Sachverhalte vor, sodass ein (dem Gewerbemieter nicht mehr zumutbarer) Summierungseffekt nicht angenommen werden kann (so auch LG Köln WuM 1999, 720; vgl. auch OLG Hamburg WuM 1991, 523, 525 - a. A. LG Hamburg NJW-RR 2000, 1396 u. LG Berlin ZMR 2001, 31 für Wohnraummietverhältnisse).
  • LG Köln, 27.05.1999 - 30 S 17/99
  • KG, 03.07.1995 - 20 U 2209/94
  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 308/02

    Formularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen und Endrenovierung in einem …

    Eine Mindermeinung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist der Auffassung, daß der Geschäftsraummieter nicht wie ein Wohnraummieter sozial schutzbedürftig sei (OLG Celle NZM 2003, 599;… Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-, und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 376 halten die Klausel für wirksam, wollen das Verhalten des Vermieters aber als rechtsmißbräuchlich behandeln, wenn bei Rückgabe des Mietobjektes die letzte Renovierung nur kurze Zeit zurückliegt).
  • OLG Jena, 29.12.2010 - 2 U 592/10

    Bewerbung eines Insolvenzwarenverkaufs; Aufhebung einer einstweiligen Verfügung; …

    Im entsprechenden Hauptsacheverfahren (LG Erfurt Az. 1 HKO 97/01/OLG Jena 2 U 200/02) hatte die Aufhebungsbeklagte (seinerzeitige Klägerin) unter dem 02.03.2001 Klage erhoben mit einem Antrag, der dem des Verfügungsverfahrens (Az. 2 HKO 480/00) entsprach, aber zuletzt mit dem (einseitig gebliebenen) Antrag auf Feststellung der Erledigung verhandelt.

    Der Senat hat mit Urteil vom 18.09.2002 (Az. 2 U 200/02) die Klage abgewiesen, weil das erledigende Ereignis bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten sei.

    a) Bei der in derselben Sache ergangenen Hauptsacheentscheidung handelt es sich um die Entscheidung des Senats vom 18.09.2002 (Az. 2 U 200/02).

    Das hier also allein maßgebliche Hauptsacheverfahren endete mit einer Entscheidung des Senats vom 18.09.2002 (Az. 2 U 200/02), die im Tenor lautete, dass die Klage abgewiesen werde.

    c) Der Senat hat in den Entscheidungsgründen seiner Hauptsacheentscheidung vom 18.09.2002 (Az. 2 U 200/02) nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Verfügungs- bzw. Unterlassungsanspruch von Anfang an unbegründet war.

    Selbst wenn man eine Identität der zu beurteilenden Rechtsfrage in dem Revisionsverfahren I ZR 206/02 einerseits und in der Berufungsentscheidung 2 U 200/02 andererseits annehmen wollte (hierzu unter a), so wurde mit dieser Entscheidung keine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorgenommen (hierzu unter b).

  • OLG Hamburg, 19.09.2003 - 4 U 134/03
    Dies stellt auch für den Fall der Gewerberaummiete eine mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 536 a. F. BGB nicht zu vereinbarende Regelung dar (OLG Hamm ZMR 2002, 822; Landgericht Hamburg WM 1994, 675;… Scheuer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V Rn. 207;… Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. § 548 Rn. 60; anderer Ansicht OLG Celle NZM 2003, 599;… Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rn. 398).
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   OLG Stuttgart, 19.02.2003 - 13 U 190/2002, 13 U 190/02   

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https://dejure.org/2003,5142
OLG Stuttgart, 19.02.2003 - 13 U 190/2002, 13 U 190/02 (https://dejure.org/2003,5142)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.02.2003 - 13 U 190/2002, 13 U 190/02 (https://dejure.org/2003,5142)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 13 U 190/2002, 13 U 190/02 (https://dejure.org/2003,5142)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Fortgeltung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 539 BGB a. F. auch nach der Reform des Mietrechts

  • ibr-online

    Gewerbliche Miete: Vorbehaltslose Zahlung trotz Mangelkenntnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Zinsen aus Pachtvertrag; Ausschluss der Gewährleistungsrechte und des Kündigungsrechtes; Vorbehaltslose Zahlung des Mietzinses ; Kenntnis eines nach Übergabe der Mietsache entstandenen Mangels; Anwendung des § 536 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1097
  • NJW-RR 2004, 792 (Ls.)
  • NZM 2003, 599 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.06.1997 - XII ZR 63/95

    Ausschluß von Gewährleistungsrechten wegen vorbehaltloser Weiterzahlung des …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.02.2003 - 13 U 190/02
    Denn der Mieter gibt hierdurch zu erkennen, daß ihm die Mietsache trotz ihrer Mangelhaftigkeit den vereinbarten Preis wert ist und er die Gewährleistungsrechte in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH NJW 1997, Seite 2674).
  • KG, 28.05.1998 - 8 REMiet 4877/97

    Voraussetzungen für die Fälligkeit von Betriebskosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.02.2003 - 13 U 190/02
    Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an Nebenkostenabrechnungen (beispielsweise KG NJW-RR 1998, Seite 1305), die auf der Anwendung von § 259 BGB beruhen, sind erfüllt.
  • OLG Naumburg, 27.11.2001 - 9 U 186/01

    (Gewerberaummiete: Verlust des Minderungsrechts bei vorbehaltloser …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.02.2003 - 13 U 190/02
    Zum anderen hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung anläßlich der Reform des Mietrechts keine anderweitige Regelung getroffen (OLG Naumburg, NJW 2002, Seite 1132; OLG Celle, NJW 2002, Seite 657).
  • OLG Koblenz, 17.10.2005 - 12 U 1301/04

    Mietvertrag: Anspruch auf Mietzinszahlung, unmittelbarer Besitz an Mietsache …

    Denn der Gesetzgeber hat in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung anlässlich der Reform keine abweichende Regelung getroffen (OLG Celle, NJW 2002, 657; OLG Naumburg, NJW 2002, 1132; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1097, 1098).
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