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Rechtsprechung
   OLG Jena, 21.01.2004 - 1 UF 505/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4780
OLG Jena, 21.01.2004 - 1 UF 505/03 (https://dejure.org/2004,4780)
OLG Jena, Entscheidung vom 21.01.2004 - 1 UF 505/03 (https://dejure.org/2004,4780)
OLG Jena, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 1 UF 505/03 (https://dejure.org/2004,4780)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    §§ 1361b BGB, 1 HausratsVO, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO
    Ehewohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlust des Charakters einer Ehewohnung wegen erheblicher Spannungen zwischen den Eheleuten; Zugehörigkeit von anderen auf einem Grundstück gelegenen Räumlichkeiten zu einer ehelichen Wohnung; Gänzliche Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner bei dauerhafter ...

  • Judicialis

    BGB § 1361b; ; HausratsVO § 1; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Begriff der Ehewohnung und zur Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 435
  • NZM 2004, 759
  • FamRZ 2004, 877 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 21.10.1998 - 12 UF 1438/98

    Begehren auf Alleinzuweisung der Ehewohnung; Beurteilung der schweren Härte im

    Auszug aus OLG Jena, 21.01.2004 - 1 UF 505/03
    Eine einmalige tätliche Entgleisung kann nur dann eine unbillige Härte bedeuten, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass sich vergleichbares wiederholen kann (KG, FamRZ 1991, 1190, 1191; OLG München, FamRZ 1999, 1270).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 WF 97/98

    Ehewohnung - Benutzung Alleineigentum - Vermietung Veräußerung

    Auszug aus OLG Jena, 21.01.2004 - 1 UF 505/03
    Der Senat geht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1087, 1088) davon aus, dass bei einem Ehegatten, der wegen bestehender ehelicher Spannungen auszieht, die Aufgabe der Wohnung (i S des § 1 HausratsVO) nur dann in Betracht kommen wird, wenn sich die Ehegatten über die Weiterbenutzung der Wohnung eindeutig und endgültig geeinigt haben.
  • OLG Köln, 09.05.2000 - 4 UF 63/00

    Wer die Wohnungseinrichtung zerstört, muss raus

    Auszug aus OLG Jena, 21.01.2004 - 1 UF 505/03
    Der Senat geht davon aus, dass eine die Allein- oder Teilzuweisung der Ehewohnung während der Dauer des Getrenntlebens rechtfertigende Härte dann vorliegt, wenn der hinauszuweisende Ehegatte in grob rücksichtsloser Weise durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten nahezu unerträglich macht (vgl. OLG Köln, FamRZ 2001, 761).
  • KG, 05.04.1991 - 17 UF 827/91

    Anwendbarkeit; Türkisches Recht; Türkisches

    Auszug aus OLG Jena, 21.01.2004 - 1 UF 505/03
    Eine einmalige tätliche Entgleisung kann nur dann eine unbillige Härte bedeuten, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass sich vergleichbares wiederholen kann (KG, FamRZ 1991, 1190, 1191; OLG München, FamRZ 1999, 1270).
  • OLG Hamm, 25.09.2013 - 2 UF 58/13

    Das Kindeswohl kann die Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten

    In den Fällen vorsätzlich und widerrechtlich verübter Gewalt gegen Körper, Gesundheit oder Freiheit des Ehepartners sowie auch der bloßen Drohung mit solcher Gewalt, - erst recht, wenn sie sich gegen sein Leben richtet - ist die Ehewohnung im Regelfall dem verletzten oder bedrohten Ehegatten ganz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2006 - 18 WF 176/06 - FamRZ 2007, 829; OLG Köln, Beschluss vom 08. April 2005 - 4 UF 68/05 - OLGR Köln 2005, 440; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 6 WF 70/04; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 1 UF 505/03 - NJW-RR 2004, 435; Neumann, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2013, § 1361b BGB Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 22.07.2010 - 22 U 232/07

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Vorliegen eines Sachmangels bei erheblichen, aber

    Die veröffentlichte Rechtsprechung (LG Frankfurt am Main NJW-RR 04, 1208; KG NZV 07, 311; AG Bad Homburg NJW-RR 04, 435; OLG Celle NJW-RR 04, 1645; vgl. auch OLG Saarbrücken ZfS 06, 508 zur Abgrenzung nach Mehrwertsteuerausweisung) geht davon aus, dass der Gesetzgeber durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht hat, dass auch ein Gewerbetreibender nicht bei jedem Geschäft als Unternehmer handelt, sondern dass es einer engeren Verknüpfung zum Unternehmenszweck bedarf.
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 20.10.2003 - 3 U 6/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9059
OLG Rostock, 20.10.2003 - 3 U 6/03 (https://dejure.org/2003,9059)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.10.2003 - 3 U 6/03 (https://dejure.org/2003,9059)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20. Oktober 2003 - 3 U 6/03 (https://dejure.org/2003,9059)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzpflicht wegen Verletzung eines Wärmelieferungsvertrages; Kausalität des Einbaus von kupferverlöteten Wärmetauschern für Rostschäden an Stahlrohren; Voraussetzungen für Zweifel des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts; ...

  • Judicialis

    ZPO § 314; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531

  • rechtsportal.de

    ZPO § 314; ZPO § 529; ZPO § 531
    Bindung des Berufungsgerichts an eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellten Tatsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Tatsachen im Tatbestand fälschlich als unstreitig dargestellt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92

    Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Rostock, 20.10.2003 - 3 U 6/03
    Die nach § 286 Abs. 1 ZPO maßgebliche freie Überzeugung setzt nicht den Ausschluss letzter Zweifel, sondern lediglich ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus (BGH, Urteil vom 26.10.1993, NJW 1994, 801 = VersR 1994, 52 ff.).
  • OLG Dresden, 13.09.2002 - 10 UF 504/02

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Rostock, 20.10.2003 - 3 U 6/03
    Greift die Berufung die Beweiswürdigung des Erstgerichts an, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufweisen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründen, die also solche Zweifel an erhobenen Beweisen aufdrängen, dass ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich gebietet (OLG Dresden, Beschluss vom 13.09.2002, NJW-RR 2003, 210 f.).
  • OLG Naumburg, 18.01.2019 - 7 U 46/18

    Energiewirtschaft: Fälligkeit und Verzug bei elektronisch abgerechneten

    Zweck des Tatbestandes ist es nämlich, gerade auch derartiges mit der Beweiskraft nach § 314 ZPO wiederzugeben (vgl. OLG Köln BeckRS 2004, 02907; OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris).

    Unrichtigkeiten des Tatbestandes - sofern sie wie hier die Darstellung in Wahrheit streitigen Vorbringens als unstreitige Tatsache betreffen - sind einer Korrektur über § 529 ZPO vielmehr nicht zugänglich (vgl. OLG München, Urteil vom 23. Mai 2014, 10 U 4493/13 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW 2013, 2523; OLG Köln BeckRS 2004, 02907; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris; OLG Koblenz BeckRS 2009, 20850; Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl. Rdn. 2 zu § 529 ZPO; Wulf in BeckOK, ZPO, Stand 15. September 2014, Rdn. 6 zu § 529 ZPO; Ball in Musielak, ZPO, 11. Aufl., Rdn. 6 zu § 529 ZPO).

    Eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen hätte vielmehr nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können (vgl. BGH WM 2000, 2170 zum alten Berufungsrecht; BGHZ 182, 76; BGH BeckRS 2013, 09177; OLG München, Urteil vom 23. Mai 2014, 10 U 4493/13 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW 2013, 2523; OLG Koblenz BeckRS 2009, 20850; OLG Köln BeckRS 2004, 02907; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris; Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl. Rdn. 2 zu § 529 ZPO; Wulf in BeckOK, ZPO, Stand 15. September 2014, Rdn. 6 zu § 529 ZPO; Ball in Musielak, ZPO, 11. Aufl., Rdn. 6 zu § 529 ZPO).

    Das Bestreiten in der Berufungsbegründung stellt dementsprechend neues Tatsachenvorbringen der Beklagten dar, welches in der Berufungsinstanz aber nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (vgl. BGH WM 2000, 2170 zum alten Recht; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris; OLG Köln BeckRS 2004, 02907; OLG Koblenz BeckRS 2009, 20850; OLG Oldenburg NJW 2013, 2523).

    Denn zu einer gewissenhaften Prozessführung gehört auch, insbesondere für die unterlegene Partei, die die Einlegung eines Rechtsmittels erwägt, dass sie das Urteil sorgfältig prüft und ggf. eine Tatbestandsberichtigung vorbereitend in Erwägung zieht (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 5 U 114/16

    Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich des zu erbringenden

    Wird ein Antrag nach § 320 ZPO auf Berichtigung des Tatbestands unterlassen, so muss wegen der Beweiskraft des Tatbestands von der Richtigkeit des dort wiedergegebenen Tatsachenvortrags ausgegangen werden (vgl. zu alldem OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 891; OLGR Rostock 2004, 61; Musielak/ Ball , ZPO, 13. Auflage, § 529 Rdn. 6; Zöller/ Heßler , § 529, Rn. 2).

    Ein (auch wiederholtes Bestreiten) in der Berufungsinstanz ist neues Vorbringen i.S.d. § 531 ZPO (vgl. OLGR Rostock 2004, 61).

  • OLG München, 24.01.2014 - 10 U 1673/13

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

    a) Soweit der Berufungsführer die Feststellungen des Erstgerichts zur Beschaffenheit der Fahrbahn (einspurig oder zweispurig) beanstandet (BB 2 unter II 1), also von einem anderen Tatbestand als dem des Ersturteils ausgeht oder diesen angreift, ist dies fehlsam, weil der Tatbestand des Ersturteils den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt bestimmt (BVerfG NJW 2005, 657 [i. Erg.]; RGZ 2, 401; BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 140, 335 [339]; NJW 2001, 448 ; NJW-RR 2002, 1386 [1388]; NJW 2004, 1381 ; MDR 2007, 853 ; NJW-RR 2009, 981 ; BAGE 8, 156 = NJW 1960, 166; BFH BFH/NV 1999, 1609 ; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 und Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 (779) und 891 (892); OLG Rostock OLGR 2004, 61; vgl. zu dem Fragenkreis umfass.
  • OLG Frankfurt, 09.05.2012 - 14 U 219/11

    Zur Frage von Art und Umfang der Winterdienstpflicht von Kommunen

    War damit aber in erster Instanz unstreitig, dass es im Tagesverlauf des ... Januar 2011 nicht zu weiteren Niederschlägen kam, stellt der anderweitige Vortrag - es habe doch im Tagesverlauf weitere Niederschläge gegeben - neuen Tatsachenvortrag dar, mit dem die Beklagte in der Berufungsinstanz ausgeschlossen ist, da die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 11 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht vorliegen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2003, 3 U 6/03, zitiert nach juris, Rn. 24).

    Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung auf etwaig fehlendes Salz eingeht (vgl. Berufungsbegründung Bl. 4 = Bl. 72 d.A.), handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, mit dem der Kläger in der Berufungsinstanz ausgeschlossen ist, da die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 11 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht vorliegen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2003, 3 U 6/03, zitiert nach juris, Rn. 24).

  • OLG Koblenz, 26.06.2006 - 12 U 1017/05

    Anwaltshaftung: Schadensersatz wegen anwaltlicher Vertretungsmängel im

    Vor diesem Hintergrund erscheint es schon aus prozessrechtlichen Gründen ausgeschlossen, dass die Berufung im Vorprozess mit diesem Angriff Erfolg gehabt hätte (vgl. zur Bindungswirkung des Urteilstatbestands für das Berufungsgericht mangels Tatbestandsberichtigung OLG Rostock Urt. vom 23. Oktober 2003 - 3 U 6/03).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02

    Internationaler Luftfrachtbrief: Geltung des Warschauer Abkommens; Bedeutung von

    Einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO hat die Beklagte nicht gestellt, weshalb ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 16.08.2004 als neues Vorbringen zu behandeln und an §§ 520 III Nr. 3, 530, 531 II Nr. 3 ZPO zu messen sind (vgl. hierzu einführend: Gaier in NJW 2004, 110, 112; vgl. auch Zöller/ Vollkommer, 24. Aufl., § 314 ZPO, Rdz. 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Rostock, nicht rkr. Urteil vom 20.10.2003 zu 3 U 6/03).
  • OLG Köln, 02.12.2016 - 19 U 76/16

    Ansprüche wegen Nichterteilung eines Auftrags

    Eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache, selbst wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen umstritten war, ist als unstreitig für das Berufungsgericht bindend, wenn der Tatbestand - wie hier - nicht berichtigt wurde (OLG Rostock, Urteil v. 20.10.2003, 3 U 6/03, juris).
  • LG Aachen, 07.06.2013 - 6 S 6/13

    Naturalrestitution, Reparatur, Ersatzsache, Schadensminderungspflicht, fiktive

    Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20.12.2012 sind hierbei für die Kammer gemäß §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, denn eine im Tatbestand eines angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache ist, selbst wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen umstritten war, für das Berufungsgericht bindend unstreitig, wenn der Tatbestand nicht berichtigt wurde (vgl. KG Berlin, Urteil vom 09.09.2003 - 7 U 213/03 -, OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2003 - 3 U 6/03 -, Urteil vom 09.09.2010 - 3 U 50/10 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Rostock, 09.09.2010 - 3 U 50/10

    Rechtsfolgen der unrichtigen Darstellung einer Tatsache als unstreitig im

    Das wiederholte Bestreiten ist neues Vorbringen i.S.d. § 531 ZPO (OLG Rostock, Urt. v. 20.10.2003, 3 U 6/03, OLGR Rostock 2004, 61).
  • LG Karlsruhe, 03.08.2015 - 9 S 7/15

    Nutzungsrechte an einer Schießanlage

    Das wiederholte Bestreiten im Berufungsverfahren ist dann neues Vorbringen i.S.v. 8 531 ZPO (OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2003, 3 U 6/03).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5722
OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02 (https://dejure.org/2003,5722)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2003 - 27 U 163/02 (https://dejure.org/2003,5722)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 27 U 163/02 (https://dejure.org/2003,5722)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 823 BGB; § 34 ZDG

  • Wolters Kluwer

    Regressansprüche gegen Zivildienstleistende; Privatrechtlich organisierte Beschäftigungsstelle (Caritas-Verband); Verursachung eines Verkehrsunfalls unter Alkoholeinwirkung; Grobe Fahrlässigkeit; Ausgleichsanspruch eines Haftpflichtversicherers für den von ihm ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1; ZDG § 34
    Inanspruchnahme eines Zivildienstleistenden durch die privatrechtlich organisierte Beschäftigungsstelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1883
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.02.2001 - III ZR 120/00

    Ausgleichspflicht der Bundesrepublik Deutschland bei durch einen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
    Sie meint, das Landgericht habe sich zu Unrecht auf die Entscheidung BGHZ 146, 385 gestützt, die einen völlig anderen Sachverhalt betreffe.

    Denn die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, so dass gemäß § 839 BGB, Art. 34 I GG stets die Bundesrepublik Deutschland haftende Körperschaft ist - und zwar auch dann, wenn die Beschäftigungsstelle privatrechtlich organisiert ist (vgl. BGH NJW 1992, 2882; 1997, 2109; BGHZ 146, 385).

    Die Mitversicherung in diesem Sinne ist in der Tat nach BGHZ 146, 385 anzunehmen.

  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
    Denn die Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden ist im Verhältnis zur Bundesrepublik entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils nicht "Dritter" i.S.v. § 839 BGB, und zwar auch nicht die privatrechtlich organisierte Beschäftigungsstelle (BGH NJW 1984, 118, 119), so dass § 839 BGB von vornherein nicht zur Anwendung kommt.

    Allerdings hat der BGH die Frage, ob in dem Falle, dass der Anspruch aus § 839 BGB daran scheitert, dass der Geschädigte nicht "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung ist, ein Anspruch gegen den Beamten persönlich aus § 823 BGB besteht, bislang ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 1973, 1461; NJW 1984, 118).

  • BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91

    Amtshaftung bei Schäden durch Ersatzdienstleistenden

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
    Denn die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, so dass gemäß § 839 BGB, Art. 34 I GG stets die Bundesrepublik Deutschland haftende Körperschaft ist - und zwar auch dann, wenn die Beschäftigungsstelle privatrechtlich organisiert ist (vgl. BGH NJW 1992, 2882; 1997, 2109; BGHZ 146, 385).

    Die Haftung aus § 839 BGB verdrängt in diesem Falle auch die Verschuldenshaftung nach § 18 StVG (BGH NJW 1992, 2882, 2884).

  • BGH, 30.10.1985 - IVa ZR 10/84

    Entfallen des Versicherungsschutzes wegen relativer Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann für den Kausalzusammenhang von Unfall und absoluter Fahruntüchtigkeit der Beweis des ersten Anscheins herangezogen werden; es ist dann Sache des Kraftfahrers Umstände nachzuweisen, aus denen sich die reale Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (BGH a.a.O., S. 120; NJW-RR 1986, 323).

    Die rein theoretische ("denkgesetzliche") Möglichkeit genügt hierfür allerdings nicht (BGH NJW-RR 1986, 323, 324).

  • BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71

    Staatshaftung für Lehrer

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
    Allerdings hat der BGH die Frage, ob in dem Falle, dass der Anspruch aus § 839 BGB daran scheitert, dass der Geschädigte nicht "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung ist, ein Anspruch gegen den Beamten persönlich aus § 823 BGB besteht, bislang ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 1973, 1461; NJW 1984, 118).
  • BGH, 26.03.1997 - III ZR 295/96

    Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
    Denn die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, so dass gemäß § 839 BGB, Art. 34 I GG stets die Bundesrepublik Deutschland haftende Körperschaft ist - und zwar auch dann, wenn die Beschäftigungsstelle privatrechtlich organisiert ist (vgl. BGH NJW 1992, 2882; 1997, 2109; BGHZ 146, 385).
  • BGH, 09.10.1991 - IV ZR 264/90

    Absolute Fahruntüchtigkeit im Versicherungsvertragsrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
    Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt eine Blutalkoholkonzentration von 1, 1 "? als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (BGH NJW 1992, 119).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - 8 A 940/02

    Zurechnung eines Verschuldens eines Zivildienstleistenden; Erfüllungsgehilfe der

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
    Nur durch die Anspruchskonzentration auf den Bund wird sichergestellt, dass Zivildienstleistende und Wehrpflichtige in gleicher Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherren zum Schadensersatz herangezogen werden; diese gebotene Gleichstellung wäre nicht gewährleistet, wenn der Zivildienstleistende der privaten Beschäftigungsstelle gegenüber zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet wäre (vgl. BVerwG NVwZ 1996, 182; OVG NW DVBl. 2003, 624).
  • BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93

    Zivildienst - Haftung - Beschäftigungsstelle - Schuldhafte Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02
    Nur durch die Anspruchskonzentration auf den Bund wird sichergestellt, dass Zivildienstleistende und Wehrpflichtige in gleicher Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherren zum Schadensersatz herangezogen werden; diese gebotene Gleichstellung wäre nicht gewährleistet, wenn der Zivildienstleistende der privaten Beschäftigungsstelle gegenüber zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet wäre (vgl. BVerwG NVwZ 1996, 182; OVG NW DVBl. 2003, 624).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07

    Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr

    Denn Ansprüche gegen den Zivildienstleistenden selbst stehen der Dienststelle nicht zu (BVerwG, Urteil vom 13.10.1994 - 2 C 20/93 -, DVBl 1995, 201; Urteil des Senats vom 09.06.1992 - 4 S 709/91 -, NVwZ-RR 1993, 366; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 - 27 U 163/02 -, NJW 2004, 1883; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2006 - 6 U 64/06 -, Juris).
  • OLG Naumburg, 13.12.2006 - 6 U 64/06

    Schadensersatzansprüche der Diensstelle gegen Zivildienstleistenden -

    bb) Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm an, der diese Frage verneint (OLG Hamm vom 18. Dezember 2003, Az.: 27 U 163/02, zitiert nach juris Rn. 28 [= NJW 2004, 1883 f.]).
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