Rechtsprechung
| OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 94 § 95 § 946
Eigentumserwerb der Gemeinde bei Einbringung einer Wasserleitung in kommunales Grundstück durch Gemeindebetrieb - nachträgliche Schaffung eines Scheinbestandteils durch dingliche Rückveräußerung des wesentlichen Bestandteils - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung der Eigentumsverhältnisse einer auf einem Straßengrundstück gebauten Wasserleitung zur kommunalen Wasserversorgung; Einräumung eines dienstbarkeitsähnlichen Gestattungsrechts bzw. Nutzungsrechts; Vertragliche Änderung der Bestandteilseigenschaft einer ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Leitung als wesentlicher Grundstücksbestandteil?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 28.07.2004 - 13 O 579/03
- OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
- BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (12)
- BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55
Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung, …
Auszug aus OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Aus BGHZ 23, 57 (59) folge lediglich, dass auf diesen Vorgang die Grundsätze des umgekehrten Falles anwendbar seien, folglich müsse neben der Einigung eine Zweckänderung erfolgen.Vielmehr könne der Grundstückseigentümer das Eigentum am Scheinbestandteil nur durch Übereignung oder einen anderen Erwerbsakt erlangen (BGHZ 23, 57, 60f;… Staudinger/Dilcher, a.a.O., § 95, Rz 9;… Mü/Ko-Holch, a.a.O., § 95, Rz 9f;… wohl auch Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., 1998, § 52 II 1 b).
So heißt es (BGHZ 37, 353, 359): "Eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung, wie sie möglicherweise in dem Übergang des Straßeneigentums auf die Klägerin zu erblicken wäre, vermochte für sich allein die Bestandteilseigenschaft ebenfalls nicht aufzuheben; vielmehr wären hier die gleichen Grundsätze anzuwenden, die der erkennende Senat für den umgekehrten Tatbestand - späterer Wegfall eines nur vorübergehenden Zweckes - in BGHZ 23, 57 aufgestellt hat." .
In BGHZ 23, 57, 60f hat der BGH betont, dass durch eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung aus einem Scheinbestandteil nicht ein wesentlicher Bestandteil werde.
- BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60
Versorgungsleitungen in Bundesstraßen
Auszug aus OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Gleichwohl hat er bei Einbringung in eigene Grundstücke festgehalten, dass sich der Eigentumserwerb von Leitungen nach §§ 946, 93 ff BGB richte und daher grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks Leitungseigentum erwerbe (vgl. BGHZ 37, 353 (356, 358).Eine Leitung wird dann nicht wesentlicher Bestandteil, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheinbestandteils gem. § 95 BGB im Zeitpunkt der Einbringung gegeben sind (vgl. BGHZ 37, 353, 357f; 125, 56, 59).
Hierauf scheint der BGH in BGHZ 37, 353, 357 abzuzielen, wenn er meint, dass es dem Bedürfnis des Rechtsverkehrs zuwiderlaufen würde, wenn die Leitungen streckenweise unterteilt einer Vielzahl von Personen gehören würden, weshalb er bei der Einbringung der Leitung in fremden Boden die Leitungen als bewegliche Sachen behandelt wissen will.
So heißt es (BGHZ 37, 353, 359): "Eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung, wie sie möglicherweise in dem Übergang des Straßeneigentums auf die Klägerin zu erblicken wäre, vermochte für sich allein die Bestandteilseigenschaft ebenfalls nicht aufzuheben; vielmehr wären hier die gleichen Grundsätze anzuwenden, die der erkennende Senat für den umgekehrten Tatbestand - späterer Wegfall eines nur vorübergehenden Zweckes - in BGHZ 23, 57 aufgestellt hat." .
- BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken
Auszug aus OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Die Tatsache, dass der BGH später entschieden hat, dass diese Ruhrschnellweg Entscheidung einen Sonderfall betraf, hat an der grundsätzlichen Feststellung, des Eigentumserwerbs durch den in ein eigenes Grundstück Einbringenden nichts geändert, wie die jüngste Rechtsprechung des BGH zeigt (vgl. BGHZ 138, 266 (272).So ist weithin unstreitig, das die Einbringung von Versorgungsleitungen wie Gas- und Wasserleitungen in fremde Grundstücke von, wenn nicht § 95 Abs. 1 S. 2 BGB, so jedenfalls von § 95 Abs. 1 S. 1 BGB erfasst wird (vgl. BGHZ 138, 266, 272; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 95, Rz 6).
Der neue Leitungseigentümer bringt dann die Leitung in ein fremdes Grundstück (das, des ursprünglichen Eigentümers) wieder ein und bleibt -wie bereits dargelegt - im Regelfall Eigentümer der Leitung, da nun von Anfang an die Voraussetzungen des § 95 BGB vorliegen (vgl. BGHZ 138, 266, 272).
- BGH, 20.09.1968 - V ZR 55/66
Auszug aus OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Die Zweckänderung müsse daher von einem objektiv verständigen Beobachter wahrgenommen werden (BGH NJW 1968, 2331).Für die Frage, ob eine Sache i.S.v. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wird, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (vgl. BGH NJW 1968, 2331; BGHZ 92, 70, 73).
Bei einer Abwasserleitung stellt sich insbesondere die Frage, ob die Höhe der Unkosten, die durch eine anderweitige Verwendung entstünden, einem nur vorübergehenden Zweck entgegen stehen und für eine endgültige Belassung im Boden sprechen (BGH NJW 1968, 2331, 2332).
- BGH, 19.09.1979 - V ZR 41/77
Verlegung einer Wasserleitung - Vereinigung von Eigentumsrechten an einer Straße …
Auszug aus OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Höchstrichterlich sei die Möglichkeit dessen entschieden (BGH NJW 1980, 771).Die Entscheidung des BGH NJW 1980, 771 betraf den umgekehrten Fall, wonach aus einem Scheinbestandteil ein wesentlicher Bestandteil werden sollte.
- BGH, 09.01.1958 - II ZR 275/56
Schiffsmotor als wesentlicher Bestandteil
Auszug aus OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Die nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht erwartete aber auch nicht ausgeschlossene Möglichkeit einer künftigen Trennung rechtfertigt es nicht, die Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck anzunehmen (BGHZ 26, 225, 232). - BGH, 25.05.1984 - V ZR 149/83
Herausgabeanspruch bezüglich einer Glocke in der Zwangsversteigerung des …
Auszug aus OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Soweit das Landgericht die Entscheidung BGH NJW 1984, 2277 zitiert, so ergibt sich nichts für den vorliegenden Fall. - BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92
Beseitigung von Kabeln nach Erlöschen des Fernmelderechts
Auszug aus OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Eine Leitung wird dann nicht wesentlicher Bestandteil, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheinbestandteils gem. § 95 BGB im Zeitpunkt der Einbringung gegeben sind (vgl. BGHZ 37, 353, 357f; 125, 56, 59). - BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 270/83
Kündigungsschutz bei Scheinbestandteilen eines Grundstücks
Auszug aus OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Für die Frage, ob eine Sache i.S.v. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wird, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (vgl. BGH NJW 1968, 2331; BGHZ 92, 70, 73). - LG Bonn, 28.07.2004 - 13 O 579/03
Auszug aus OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juli 2004 - 13 O 579/03 - wird zurückgewiesen. - OLG Koblenz, 15.10.1993 - 10 U 239/93
Bestimmung des Begriffs "Bestandteil eines Gebäudes"; Versicherungsschutz für den …
- RG, 02.02.1942 - V 92/41
Umfaßt die Haftung für Bergschaden bei Rohrbrüchen an im Boden verlegten …
- OLG Hamm, 18.11.2016 - 20 U 48/16
Eintrittspflicht einer kommunalen Haftpflichtversicherung für Schäden eines …
Rn. 83 Ob eine solche bewegliche Sache mit einem Grundstück fest verbunden ist, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung (…Palandt/Ellenberger, BGB 75. Aufl. 2016, § 94, Rn. 2; OLGR Köln 2005, 114, Juris- Rn. 21).Die feste Verbindung mit dem Grundstück ergibt sich im Übrigen daraus, dass das Rohr im Erdreich nicht nur abgelegt war, sondern das Erdreich aufgefüllt und verdichtet wurde (Fotos Bl. 56; vgl. auch OLG München…, Urteil vom 07. Juni 1994 - 25 U 2311/94 -, Rn. 7, juris;… BGHZ 37, 353, Juris-Rn. 15; OLGR Köln 2005, 114, Juris-Rn. 21; OLGR Düsseldorf 2003, 5; OLGR Frankfurt 1998, 65;… OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 946, Juris-Rn. 8).
Ebenso wenig kann eine begrenzte Lebensdauer oder die Modernisierungsbedürftigkeit der Rohrelemente und ihrer Verbindungen darauf deuten, dass der Zweck der Anschlussleitung ein vorübergehender ist (OLGR Köln 2005, 114, Juris-Rn. 27 f;… OVG Lüneburg aaO, Rn. 9).
Rn. 95 Als Recht an einem Grundstück im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB kommen nur dingliche Rechte oder öffentlich-rechtliche Befugnisse in Betracht (…BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 95 Rn. 12-15, beck-online;… Palandt/Ellenberger, aaO, Rn. 5; OLGR Köln 2005, 114, Juris-Rn. 37; OLGR Frankfurt 1993, 61, 62).
- OLG Köln, 18.11.2016 - 20 U 48/16 Ob eine solche bewegliche Sache mit einem Grundstück fest verbunden ist, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung (…Palandt/Ellenberger, BGB 75. Aufl. 2016, § 94, Rn. 2; OLGR Köln 2005, 114, Juris- Rn. 21).
Die feste Verbindung mit dem Grundstück ergibt sich im Übrigen daraus, dass das Rohr im Erdreich nicht nur abgelegt war, sondern das Erdreich aufgefüllt und verdichtet wurde (Fotos Bl. 56; vgl. auch OLG München…, Urteil vom 07. Juni 1994 - 25 U 2311/94 -, Rn. 7, juris;… BGHZ 37, 353, Juris-Rn. 15; OLGR Köln 2005, 114, Juris-Rn. 21; OLGR Düsseldorf 2003, 5; OLGR Frankfurt 1998, 65;… OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 946, Juris-Rn. 8).
Ebenso wenig kann eine begrenzte Lebensdauer oder die Modernisierungsbedürftigkeit der Rohrelemente und ihrer Verbindungen darauf deuten, dass der Zweck der Anschlussleitung ein vorübergehender ist (OLGR Köln 2005, 114, Juris-Rn. 27 f;… OVG Lüneburg aaO, Rn. 9).
Als Recht an einem Grundstück im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB kommen nur dingliche Rechte oder öffentlich-rechtliche Befugnisse in Betracht (…BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 95 Rn. 12-15, beck-online;… Palandt/Ellenberger, aaO, Rn. 5; OLGR Köln 2005, 114, Juris-Rn. 37; OLGR Frankfurt 1993, 61, 62).
- LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15
Gemeindehaftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für Schadensbeseitigung durch …
Vor allem die Höhe der Unkosten, die durch die anderweitige Verwendung schon verlegter Beton- oder Tonrohre entstünden, legen es nahe, dass derjenige, der die Verlegung einer Abwasserleitung der hier vorliegenden Art vornimmt, die Rohre endgültig im Boden belassen und sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbinden will (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114).Entscheidend sind vielmehr die unter Berücksichtigung einer etwa darüber bestehenden Verkehrsanschauung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls; dabei streitet auch insoweit die Höhe der Unkosten, die durch einen späteren Ausbau und eine anderweitige Verwendung der bereits einmal verlegten Rohe entstünden, entscheidend gegen eine nur vorübergehend gewollte Verlegung (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114).
- VGH Bayern, 29.04.2009 - 15 ZB 08.2216
Wiederholte Anordnung von Zwangsgeld zur Erzwingung vertretbarer Handlungen; …
Es ist deshalb regelmäßig eine Einigung über die dingliche Rückveräußerung des Bestandteils nach Wegfall des Zwecks erforderlich (OLG Köln vom 11.1.2005 Az. 15 U 146/04 - juris).
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