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Rechtsprechung
   StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,298
StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388 (https://dejure.org/1965,298)
StGH Hessen, Entscheidung vom 27.10.1965 - P.St. 388 (https://dejure.org/1965,298)
StGH Hessen, Entscheidung vom 27. Oktober 1965 - P.St. 388 (https://dejure.org/1965,298)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Schulgebet in öffentlicher Volksschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgebet, Schulandacht - Toleranzgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 16, 1
  • NJW 1966, 31
  • DVBl 1966, 29
  • DÖV 1966, 51
  • JR 1966, 232 m. Anm. Groß
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sog. Konkordatsurteil vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [343]) ausdrücklich unerörtert gelassen, ob sich heute infolge der Neugestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche eine ganz andere staatskirchenrechtliche Lage darbietet (…dafür Smend, ZevKR 1951, Bd. 1 S. 4 … und Staatsrechtslehrertagung in Marburg, VVDStRL, Bd. 11, S. 153 ff.; dagegen BVerwG, Urteil vom 1. August 1958, BVerwGE 7, 189 [193]; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1955 - NJW 1956, 232; Scheffler, Die Stellung der Kirche im Staat nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, S. 105 f., 121 und 138).

    Auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [339]), soweit darin die Auffassung vertreten wird, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Zwang zum Besuch der Bekenntnisschule eines anderen Bekenntnisses die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt, ist damit gegenstandslos.

  • BVerwG, 01.08.1958 - VII C 51.57

    "Seelenlose Gebilde" - kirchensteuerpflichtig?

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sog. Konkordatsurteil vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [343]) ausdrücklich unerörtert gelassen, ob sich heute infolge der Neugestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche eine ganz andere staatskirchenrechtliche Lage darbietet (…dafür Smend, ZevKR 1951, Bd. 1 S. 4 … und Staatsrechtslehrertagung in Marburg, VVDStRL, Bd. 11, S. 153 ff.; dagegen BVerwG, Urteil vom 1. August 1958, BVerwGE 7, 189 [193]; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1955 - NJW 1956, 232; Scheffler, Die Stellung der Kirche im Staat nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, S. 105 f., 121 und 138).

    Rn. 53 Die Garantie der Bekenntnisfreiheit erstreckt sich auf alle denkbaren Formen religiöser oder weltanschaulicher, auch antireligiöser Anschauungen und ebenso auf die religiöse und weltanschauliche Indifferenz (…siehe auch Hamann, a.a.O., Anm. B 1 und 3 zu Art. 4;… Anschütz, a.a.O., Anm. 4 zu Art. 135;… v. Mangoldt-Klein, a.a.O., Anm. III 1 zu Art. 4; Wernicke in Bonner Kommentar, Anm. II 1 b und c zu Art. 4; BVerwG, Urteil vom 1. August 1958, BVerwGE 7, 189 [195];… Hamel, a.a.O., S. 64).

  • BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57

    Einwilligung des Minderjährigen in Operation

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Eine dritte Ansicht vermeidet klare Altersstufen und nimmt jeweils die geistige Reife des Minderjährigen als Kriterium seiner Grundrechtsmündigkeit (so z.B. OLG München, NJW 1958, 633; ähnlich BGHZ 29, 33 ff.).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Es können mithin nur seine Eltern als gesetzliche Vertreter den Antrag für ihn stellen (§ 1629 I BGB; vgl. BVerfGE 10, 59).
  • BGH, 28.10.1955 - 2 StR 171/55

    Kirchenrendant - § 246 StGB, Mitgewahrsam, Unterschlagung bei Einverständnis …

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sog. Konkordatsurteil vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [343]) ausdrücklich unerörtert gelassen, ob sich heute infolge der Neugestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche eine ganz andere staatskirchenrechtliche Lage darbietet (…dafür Smend, ZevKR 1951, Bd. 1 S. 4 … und Staatsrechtslehrertagung in Marburg, VVDStRL, Bd. 11, S. 153 ff.; dagegen BVerwG, Urteil vom 1. August 1958, BVerwGE 7, 189 [193]; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1955 - NJW 1956, 232; Scheffler, Die Stellung der Kirche im Staat nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, S. 105 f., 121 und 138).
  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Sie erlaubt nicht nur auszusprechen, sondern auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt (BVerfG in NJW 1961, 211 = DÖV 1960, 28).
  • BVerfG, 28.11.1951 - 1 BvR 166/51

    Antragsbefugnis eines entmündigten Querulators

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Auch wenn die Fähigkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde von der Ausgestaltung der einzelnen Grundrechte mitbeeinflusst wird (so BVerfGE 1, 87), so dass bei Verletzung des Rechts der Freiheit des religiösen Bekenntnisses gemäß Art. 4 GG zu berücksichtigen sei, dass das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 besondere Altersstufen für die freie Wahl eines bestimmten religiösen Bekenntnisses vorsieht, würde die Prozessfähigkeit des Antragstellers im vorliegenden Verfahren frühestens mit Vollendung des 12. Lebensjahres eintreten (§§ 5, 6 des vorgenannten Gesetzes).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Zur Begründung führte er aus: Der Hessische Staatsgerichtshof habe im Urteil vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1) festgestellt, daß die Grundrechte eines Schülers aus Art. 48 Abs. 2 und Art. 9 der Verfassung des Landes Hessen verletzt würden, wenn gegen seinen Widerspruch in der Klasse eine Schulgebet gesprochen werde.

    Der Hessische Staatsgerichtshof hatte in der genannten Entscheidung ein überkonfessionelles gemeinsames Schulgebet in den öffentlichen hessischen Schulen für unzulässig erklärt, wenn auch nur einer der beteiligten Schüler oder dessen Erziehungsberechtigter dem Gebet widerspricht.

    Im übrigen fühle sich die Hessische Landesregierung an die - gegen ihren Antrag ergangene - Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 gebunden und halte ihrerseits an den Grundsätzen fest, die sie nach Prüfung des Urteils des Staatsgerichtshofs erarbeitet habe.

    Ergänzend wird darauf hingewiesen, die hessischen Schulen hätten - entgegen der Ansicht des Hessischen Staatsgerichtshofs - den Charakter christlicher Gemeinschaftsschulen; im Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960 (GVBl. 1960 S. 54) sei die tatsächliche und rechtliche Lage mit den Worten "Die öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen auf christlicher Grundlage" zutreffend wiedergegeben.

    Die vom Hessischen Staatsgerichtshof vertretene Auffassung, ein Schulgebet sei bei Widerspruch eines Schülers unzulässig, weil es dessen Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit verletze, werde der Bedeutung des Art. 4 Abs. 1 GG nicht gerecht.

    Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bestimmungen wird die hessische Schule überwiegend als eine christliche Gemeinschaftsschule angesehen (…vgl. Erwin Stein, NJW 1950, S. 658, sowie in: Handbuch des Staatskirchenrechts, a.a.O., S. 455 (481);… W Geiger, in: Handbuch des Staatskirchenrechts, a.a.O., S. 483 (497);… Böckenförde, DÖV 1966, S. 30 (36);… Scheuner, DÖV 1966, S. 145 (153);… Schultze, in: Erwin Stein (Hrsg), 30 Jahre hessische Verfassung 1946-1976, 1976, S. 230 (231); anderer Ansicht: Hessischer Staatsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Urteil vom 27. Oktober 1965).

    Diese Auffassung haben der Hessische Staatsgerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1965 und das Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 28. April 1972 mit unterschiedlicher Begründung vertreten.

    Der Hessische Staatsgerichtshof meint, ein Schulgebet müsse bei Widerspruch eines Schülers deshalb untersagt werden, weil der Schüler nicht in die Lage gebracht werden dürfe, seine religiöse oder weltanschaulich motivierte Ablehnung des Schulgebets durch Nichtteilnahme nach außen kundzugeben.

    Damit hängt eng die Rechtsauffassung des Hessischen Staatsgerichtshofs zusammen, die negative Bekenntnisfreiheit gelte unbedingt und ausnahmslos, sei weder eingeschränkt noch einschränkbar, da sie nicht in fremde Rechtskreise eingreife; hingegen sei die positive Bekenntnisfreiheit den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG unterworfen.

    Vielmehr stützt sich die Untersagung, wie dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen ist, ausschließlich auf das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1), wonach ein Schulgebet bei Widerspruch eines Schülers oder dessen Erziehungsberechtigten schlechthin unzulässig sein soll.

  • StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016

    1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte …

    Rn. 72 Art. 9 HV stimmt inhaltlich mit Art. 4 Abs. 1 GG überein (StGH, StAnz. 1965, S. 1394 [1397] = ESVGH 16, 1 [3], und StAnz. 1968, S. 1225 [1229] = ESVGH 19, 7 [10];… Löhr, Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 228 f.).

    Damit ist ausdrücklich das Recht anerkannt, sich zu einem religiösen Glauben oder einer Weltanschauung zu bekennen oder nicht zu bekennen, die Überzeugung anderen mitzuteilen und sich ihr entsprechend im gesellschaftlichen Leben zu betätigen (vgl. StGH, StAnz. 1965, S. 1394 [1398];… zu alledem auch Stein, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Bd. 1, Losebl., 16. Lfg. 1999, Art. 9 Anm. 1 bis 3).

  • StGH Hessen, 12.07.1967 - P.St. 446

    Hessischer Staatsgerichtshof - keine Zuständigkeit mehr bei Verfahren wegen …

    Er glaubt, dies aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 - P.St. 388 - (veröffentlicht in ESVGH 16, 1 = StAnz. 1965, 1994 = DVBl. 1966, 29 = DÖV 1966, 51 = NJW 1966, 31) folgern zu können.

    Soweit der Antragsteller allgemeine Ausführungen dahin gemacht hat, daß die Verwaltung sich bemühe, das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 - P.St. 388 - zu sabotieren und den ihr zugrunde liegenden Gedankengang durch ihre Anweisungen und Empfehlungen ins Gegenteil zu verkehren, hat er die behaupteten Maßnahmen der Verwaltung weder näher bezeichnet noch dargetan, daß er selbst davon betroffen wäre (§ 45 Abs. 2 StGHG).

    Die Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG ("... wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint") kann hier nicht herangezogen werden, da die Frage, ob gegen den Widerspruch des gesetzlichen Vertreters eines Schülers ein gemeinsames Gebet vor dem Beginn des Unterrichts einer Klasse in einer öffentlichen Volksschule das Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit verletzen kann, bereits durch das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 - P.St. 388 - entschieden worden ist.

  • StGH Hessen, 10.10.2012 - P.St. 2358

    1. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 47 Abs. 1 …

    Rn. 37 - Vgl. etwa StGH, Urteil vom 27.10.1965 - P.St. 388 -, …
  • VG Hannover, 14.03.1968 - IV A 107/67
    Damit unterscheiden sich die Sach- und Rechtslage der Verwaltungsrechtssache in dem anhängigen Verfahren von dem Fall, den der Hess. Staatsgerichtshof - Hess.StGH - in dem Urteil vom 27.10.1965 (DÖV 1966 S. 51 ff.) entschieden hat.

    Infolge der verfassungsmäßigen Festlegung der grundsätzlich christlichen Gemeinschaftsschule wird eine möglicherweise in dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 liegende starke Betonung des Rechts zur Verschweigung des Bekenntnisses, der negativen Bekenntnisfreiheit, in der Weise, daß diese die positive Ausübung des Religionsbekenntnisses als Kultusfreiheit einengt (Hess. StGH im U vom 27.10.1965 a.a.O. , für den Bereich des Schulwesens in Niedersachsen modifiziert.

    Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob das Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG im Rahmen der rein weltlichen Gemeinschaftsschule das Recht zum Verschweigen des Bekenntnisses stärker betont als das Recht der Religionsausübung und dieses beschränkt (so Hess. StGH, U vom 27.10.1965, a.a.O. ;… v. Zezschwitz, JZ 1966 S. 337 ff., 340 u. wohl auch Gallwas, a.a.O. S. 122 f.) oder ob das Verschweigungsrecht und das Religionsausübungsrecht als die zwei Seiten des einheitlichen Grundrechts der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit jeweils zum Ausgleich gebracht werden müssen (so Böckenförde, a. a. O S. 31 ff., 33; Scheuner, DÖV 1966 S. 151 ff. u. DÖV 1967 S. 585/586).

  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72

    Gemeinsames Schulgebet im Unterricht - Zulässigkeit eines Schulgebetes an …

    Die vom Hessischen Staatsgerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1) vertretene Auffassung, ein Schulgebet sei bei Widerspruch eines Schülers unzulässig, weil es dessen Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit (Recht zum Verschweigen) verletze, wird der Bedeutung des Art. 4 Abs. 1 nicht gerecht (vgl. auch Beschluß des Senatsvom 27. Februar 1970 - BVerwG VII B 40.69 - [VRspr. 21, 385] und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Februar 1969 [OVGE 25, 418] zur Zulässigkeit christlicher Morgenandachten an den niedersächsischen Schulen).
  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65

    Hessisches Schulgebet

    des Ersten Senats vom 6. November 1968 - 1 BvR 727/65 - in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der minderjährigen Christel R. ..., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Eheleute Dr. Karl R... und Christel R...., 2. der Eheleute Dr. Karl R... und Christel R..., wohnhaft in ..., gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 27. Oktober 1965 - P. St. 388 -.
  • StGH Hessen, 07.05.1990 - P.St. 1096

    Geschäftsverteilungsplan; Subsidiarität; Subsidiaritätsgrundsatz; …

    Ihre Entscheidung ist nicht geeignet, sich auf vergleichbare Sachverhalte auszuwirken (vgl. StGH, Urteil vom 27.10.1965 - P.St. 388 -, StAnz. 1965, 1394 (1396)).
  • StGH Hessen, 28.02.1985 - P.St. 1005

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Sexualkundeunterrichts in der Schule ohne …

    Sodann greifen die Vorschriften über den Sexualkundeunterricht in den hessischen Schulen schon deshalb in den Wesensgehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern nicht ein, weil mit der Einbettung und Einbeziehung der Sexualerziehung in andere Fächer gerade nicht alle denkbaren Formen religiöser und weltanschaulicher Ansichten oder Differenzen isoliert im Vordergrund stehen und eine Offenbarung der eigenen Überzeugung und Gewissensentscheidung nicht verlangt wird (vgl. zum Umfang der Garantie dieses Grundrechts StGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 -- P.St. 388 -- StAnz. 1965, 1394 = ESVGH 16, 1).
  • StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470

    Bestattung der Aschenreste auf Privatgrundstück - zur Verletzung der Grundrechte …

    Damit ist ausdrücklich das Recht anerkannt, sich zu einem religiösen Glauben oder einer Weltanschauung zu bekennen oder nicht zu bekennen, seine Überzeugung anderen mitzuteilen oder zu verschweigen, sie im gesellschaftlichen Leben zu betätigen oder solche Betätigung zu unterlassen (Zinn-Stein, Hessische Verfassung, Kommentar, 1. Band, 1954, Anm. 2 zu Art. 9; Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs P.St. 388 vom 27. Oktober 1965, StA. S. 1394 ff).
  • BVerwG, 27.02.1970 - VII B 40.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit von …

  • VG Freiburg, 21.08.1974 - VS. VI 202/74

    Religiös begründete Weigerung zur Leistung eines Eides; Gebrauch anderer …

  • BFH, 12.07.1968 - VI B 4/68

    Religionsgemeinschaft - Eintragung der Zugehörigkeit - Religionsgesellschaft - …

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1967 - IV 814/66
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