Rechtsprechung
| RG, 11.09.1900 - 3178/00 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 33, 371
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
Zulässigkeit der Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen in der …
Ein Flußhafen, der dem allgemeinen Schiffsverkehr dient, ist eine Wasserstraße auch dann, wenn er infolge Zufrierens für die Schiffahrt vorübergehend unbenutzbar wird (Bestätigung von RGSt 33, 371).Auch Flußhäfen zählen - jedenfalls unter den festgestellten Voraussetzungen - zu den Wasserstraßen; sie dienen ebenso wie das Fahrwasser dem Binnenschiffsverkehr, der ohne ihre Einrichtung gar nicht geordnet abgewickelt werden könnte (RGSt 33, 371, 373; 56, 97, 98; BGH LM Nr. 7 zu StGB § 243 Abs. 1 Ziff. 4, vgl. § 1 Abs. 2 WStrRG vom 17. August 1960 - BGBl II, 2125 - § 101 RheinschiffahrtspolizeiVO vom 24. Dezember 1954 - BGBl II, 1412; § 99 Abs. 2 BinnenschiffahrtsstraßenO vom 19. Dezember 1954 - BGBl 11, 1137 -).
Ein Binnenschiffahrtsweg bleibt eine Wasserstraße, auch wenn der Schiffsverkehr eine Zeitlang stilliegen muß, etwa wegen Hoch- oder Niedrigwassers oder im Winter infolge von Eisbildung (RGSt 33, 371, 373).
- BGH, 16.07.1968 - 1 StR 133/68
Verurteilung wegen vollendeter und versuchter räuberischer Erpressung - Begriff …
Hierbei ist es in der Rechtsprechung von jeher anerkannt, daß es für das Merkmal der Öffentlichkeit weder auf die Eigentunsverhältnisse am Weg (RGSt 21, 370; 33, 371; BGH Urteil vom 28. April 1953 - 1 StR 101/53) noch auf seine Eignung für bestimmte Verkehrsarten (BGH Urteil vom 11. November 1952 - 1 StR 462/52) oder auf eine verhältnismäßig hohe Zahl von Besuchern (BGH NJW 1967, 1238) ankommt.Als entscheidend wird vielmehr angesehen, ob der Weg dem allgemeinen Verkehr freigegeben und somit jedermann allgemein zugänglich ist, mag er dort etwas zu suchen haben oder nicht, oder ob seine Benutzung nur bestimmten Kreisen von Personen offensteht (RGSt 33, 371, 374; BGH NJW 1967, 1238).
- BGH, 11.12.1956 - 1 StR 182/56
Rechtsmittel
Zugunsten des anderen Teilnehmers, Dr. S. wird - wenn schon auf die Revision der Staatsanwaltschaft (RGSt 33, 371, 378 f) - die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgehoben.
- BGH, 17.03.1967 - 4 StR 33/67
Hof als "öffentlicher Platz" - Begriff der Öffentlichkeit - Beschränkung der …
Entscheidend für die Anwendung der Vorschrift ist vielmehr, daß die Örtlichkeit nach dem Willen des Grundstückseigentümers oder Verfügungsberechtigten nicht nur bestimmten Kreisen der Bevölkerung zur Benutzung offen stehen soll, sondern jedermann, jedem beliebigen Straßengänger freigegeben ist, gleichgültig, ob er dort etwas zu suchen hat oder nicht (vgl. RGSt 33, 371, 373, 374 zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB, BGHSt 13, 12; 14, 383, 385) [BGH 01.07.1960 - 5 StR 201/60]. - BGH, 17.01.1961 - 1 StR 575/60
Raub auf einem "öffentlichen Platz"
Zu diesem Begriff gehört, daß der Platz dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist (vgl. RGSt 33, 371, 374 (zu § 243 Nr. 4 StGB) BGHSt 14, 383). - BGH, 28.04.1953 - 1 StR 101/53
Rechtsmittel
Die Eigentumsverhältnisse am Wege sind unerheblich (RGSt 33, 371, 374;… BGH Urt. vom 11. November 1952 - 1 StR 462/52 -). - BGH, 03.05.1955 - 2 StR 569/54
Rechtsmittel
Er ist, wie gerichtsbekannt ist, entlang der Wesermündung durch Ausbaggerungen geschaffen, von der offenen See getrennt und dient auf einer begrenzten Wasserfläche dem allgemeinen Schiffsverkehr (vgl auch RGSt 33, 371; 56, 97). - BGH, 26.02.1953 - 3 StR 835/52
Rechtsmittel
Öffentlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein Weg, der mit Billigung oder Duldung der Grundstückseigentümer oder der zuständigen Behörden dem allgemeinen Verkehr freigegeben und zugänglich ist, ohne Rücksicht darauf, ob er auch im Sinne des Privatrechts oder des Verwaltungsrechts als öffentlich anzusehen ist (vgl RGSt 21, 13; 33, 371[374]). - BGH, 11.11.1952 - 1 StR 462/52
Rechtsmittel
Für die Frage, ob ein Weg als öffentlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 anzusehen ist, ist allein entscheidend, ob er dem Gebrauche des Publikums, sei es auch nur für bestimmte sachlich abgegrenzte Verkehrsarten, freigegeben und diesem allgemein zugänglich ist (RGSt 21, 370 zu § 116 StGB und RGSt 33, 371 zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
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