Rechtsprechung
| RG, 03.06.1919 - IV 206/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 53, 274
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 19.08.1986 - 1 StR 359/86
Voraussetzungen für die Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung - …
Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 53, 274 m.w.N.; 59, 98; 66, 221; 70, 243; 70, 284; 72, 175; BGH NJW 1953, 1034; 1954, 483; bei Dallinger MDR 1966, 727; LM Nr. 7 zu § 253 StGB; BGHSt 26, 24 m.w.N.) kommt Fortsetzungszusammenhang, soweit es um den Schutz jener Rechtsgüter geht, nur für Handlungen in Betracht, die sich gegen ein und dieselbe Person richten. - BGH, 17.10.1958 - 5 StR 296/58
Rechtsmittel
Diese Auffassung hat das Reichsgericht - jedenfalls im Ergebnis - in ständiger Rechtsprechung vertreten (RGSt 43, 134, 135 f; 53, 274, 275; 66, 221, 222; 70, 145, 146; 70, 243, 245; 70, 282, 284; 73, 164, 166; HRR 1937, 981; vgl. auch RGSt 72, 174, 175). - BGH, 24.03.1955 - 4 StR 62/55
Rechtsmittel
Nach ständiger Rechtsprechung ist die geschlechtliche Unversehrtheit ein höchstpersönliches Rechtsgut, so dass unzüchtige Handlungen mit mehreren Abhängigen oder Kindern untereinander nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 53, 274; 70, 243, 284; vgl BGHSt 2, 164 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]; L-M Vorb zu § 73 StGB Nr. 7 und zu § 343 StGB Nr. 3).
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