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Rechtsprechung
   RG, 25.09.1930 - II 414/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,235
RG, 25.09.1930 - II 414/20 (https://dejure.org/1930,235)
RG, Entscheidung vom 25.09.1930 - II 414/20 (https://dejure.org/1930,235)
RG, Entscheidung vom 25. September 1930 - II 414/20 (https://dejure.org/1930,235)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 64, 313
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Bamberg, 29.01.2008 - 2 Ss 125/07

    Störung der Totenruhe: Wegnahme von Zahngold aus der Asche eines verstorbenen …

    Da die Leiche eines verstorbenen Menschen und dessen Asche selbst keine fremde Sache ist (RGSt 64, 313/316), kann der Gewahrsam hier aber - im Gegensatz zu § 242 StGB - trotz partieller und terminologischer Ähnlichkeiten auf der einen Seite keine Sachherrschaft voraussetzen.

    c) Berechtigter i.S.d. § 168 StGB ist kraft Gewohnheitsrecht in erster Linie der dem Verstorbenen am nächsten stehende Angehörige als Inhaber des Totenfürsorgerechts, das insbesondere das Recht einschließt, Einwirkungen Unbefugter auf den Leichnam auszuschließen (RGSt 64, 313/315;… LK/Dippel § 168 Rn. 36).

    Bei dem menschlichen Leichnam und der nach der Verbrennung verbleibenden Asche handelt es sich um keine "fremde" bewegliche Sache im Rechtssinne (so schon RGSt 64, 313/316 für § 303 StGB).

    a) Auch wenn die Sachqualität des menschlichen Leichnams und der mit ihm fest verbundenen Teile und folglich auch der Asche eines Verstorbenen im einzelnen streitig ist, aber überwiegend bejaht wird (…vgl. zum Meinungsstand LK/Ruß § 242 Rn. 5;… Schönke/Schröder/Stree § 242 Rn. 10 und MüKo/Schmitz § 242 Rn. 25), steht die Leiche doch in niemandes Eigentum und ist damit herrenlos (RGSt 64, 313/315;… LK/Ruß § 242 Rn. 10;… Schönke/Schröder/Eser § 242 Rn. 21;… SK-Hoyer § 242 Rn. 14;… Fischer § 242 Rn. 8;… MüKo/Schmitz § 242 Rn. 30).

    Schon das Reichsgericht (RGSt 64, 313/315) hat darauf hingewiesen, dass es "dem Herkommen und den Gepflogenheiten aller Kulturvölker widersprechen [würde], den Leichnam eines Menschen als eigentumsfähige Sache zu behandeln." Folglich kann der Körper des verstorbenen Menschen auch nicht im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB) Bestandteil der Erbschaft sein, die allein das Vermögen betrifft (RGSt 64, 313/315).

  • OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Straftatbestände im Zusammenhang mit der …

    Rn. 21 (a) Dem menschlichen Leichnam und den mit ihm fest verbundenen Teilen wird nach heute hM Sachqualität zuerkannt (OLG Nürnberg in NJW 2010, 2071; OLG Bamberg in NJW 2008, 1543, 1547;… Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 14;… Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 242 Rdn. 10;… Hoyer in Systematischer Kommentar zum StGB, § 242 Rdn. 4;… Schmitz in Münchener Kommentar, StGB, § 242 Rdn. 25;… Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., Vor § 90 Rdn. 11;… Marly in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 90 Rdn. 10; vgl. RGSt 64, 313, 314; a.A. OLG München, NJW 1976, 1805, 1806;… Hilgendorf in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 1. Aufl., § 168 Rdn. 9).
  • KG, 20.11.1989 - 4 Ws 80/89

    Anforderungen an die Durchführung des Beschwerdeverfahrens; Grundlagen der …

    Berechtigter im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB ist kraft Gewohnheitsrechts in erster Linie der dem Verstorbenen am nächsten stehende Angehörige als Inhaber des Totenfürsorgerechts, das insbesondere das Recht einschließt, Einwirkungen Unbefugter auf den Leichnam abzuwehren (RGSt 64, 313, Dippel in LK, StGB 10. Aufl., § 168 Rdn. 20).

    Eine Sachbeschädigung liegt nicht vor, weil eine Leiche, die von allen Beteiligten zur Bestattung bestimmt ist, keine fremde Sache ist (vgl. schon RGSt 64, 313, 314 f).

  • OLG München, 14.06.2005 - 2 Ws 455/05

    Strafbarkeit wegen Störung der Totenruhe eines Stationsartzes durch die unbefugte …

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  • OLG Zweibrücken, 06.09.1991 - 1 Ws 81/91

    Durchführung einer Sektion ohne Einholung der Zustimmung der Hinterbliebenen; …

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  • BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53

    Rechtsmittel

    Ob die Unterlassung einer solchen Gesamtstrafenbildung einen zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingenden Rechtsfehler darstellt, wie dies von einigen Senaten des Bundesgerichtshofs im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen wird (RGSt 64, 313; BGHSt 3, 278), braucht hier nicht entschieden zu werden.
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