Rechtsprechung
| RG, 17.11.1933 - 4 D 196/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 67, 362
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03
Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand; …
Bei fehlender Vereidigung eines Schöffen liegt zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 oder Nr. 5 StPO vor, jedoch ist in diesen Fällen das Gericht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. schon RGSt 67, 362, 364/365 sowie BGHSt 3, 175, 176; 4, 158, 159). - BVerwG, 26.10.1962 - VII P 1.62
Rechtsmittel
Jedenfalls ist sie mit der rechtlichen Institution des Eides vereinbar und stimmt mit der Vorstellung des Gesetzgebers überein, wie sie beispielsweise in § 31 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ihren Niederschlag gefunden hat; sie entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung (RGSt 67, 362; BGHSt 3, 175 und BGH, Urteil vom 10. April 1953, NJW 53, 955). - BGH, 11.07.1957 - 4 StR 569/56
Rechtsmittel
Im übrigen genügte es für die Anwendung des § 326 StGB, daß er allgemein die gesundheitszerstörende Eigenschaft der von seinen Leuten abgelassenen Fäkalien aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hatte (RGSt 67, 362).
- BGH, 06.02.1962 - 1 StR 506/61
Rechtsmittel
§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB will dagegen den erhöhten Schutz von Beförderungsgegenständen gewährleiste, weil diese mehr als andere der Gefahr des Diebstahls ausgesetzt sind (vgl. RGSt 54, 194; 67, 362; BGHSt 2, 260). - BGH, 24.03.1953 - 1 StR 131/53
Rechtsmittel
Die Strafkammer war des halb nicht vorschriftsmässig besetzt (RGSt 67, 362, 364), Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO) nötigt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass auf die übrigen Rügen eingegangen werden muss. - BGH, 25.03.1955 - 2 StR 208/54
Rechtsmittel
Verlängert ein nachträgliches Gesetz diesen Zeitraum, so behält der Eid seine Gültigkeit bis zu dessen Ablauf, Eine neue Vereidigung ist nicht erforderlich (vgl RGSt 67, 362, 364).
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