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Rechtsprechung
   RG, 05.12.1935 - 3 D 738/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1935,188
RG, 05.12.1935 - 3 D 738/35 (https://dejure.org/1935,188)
RG, Entscheidung vom 05.12.1935 - 3 D 738/35 (https://dejure.org/1935,188)
RG, Entscheidung vom 05. Dezember 1935 - 3 D 738/35 (https://dejure.org/1935,188)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 69, 401
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75

    Entlassung eines Richters auf Probe - Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten …

    Ob und wie lange während der Geltungsdauer des Ausschließungsbeschlusses der Sachverhalt vorgelegen hat, der es dem Berufungsgericht erlaubte, nach seinem Ermessen die Öffentlichkeit auszuschließen, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 559, 562 Nr. 11 1 Buchst. c; RGSt 69, 401, 402;… Schäfer in Löwe/Rosenberg GVG 22. Aufl., § 172 Anm. 3 und 5 a).
  • BGH, 02.02.1954 - 1 StR 688/53

    Rechtsmittel

    Hiervon sind die Entscheidungen RGSt 69, 401 und RG HRR 1939 Nr. 1567 abgegangen; in ihnen wird ausgeführt, daß § 338 Nr. 6 StPO nur die Verletzung derjenigen Verfahrensvorschriften zum unbedingten Revisionsgrund machen wolle, die eine sachliche Entscheidung über die Öffentlichkeit betreffen oder gerade dem Verfahren über ihre Ausschließung eigentümlich sind; die Anhörungspflicht gelte aber nach § 33 StPO für das gesamte Strafverfahren.
  • BGH, 19.12.1967 - 1 StR 537/67

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes - Zeitweise Trennung der Verfahren - …

    Da das Gesetz gerade in der Öffentlichkeit eine Gewähr für die unparteiische und gerechte Entscheidung findet, ist die Nichtausschließung der Öffentlichkeit grundsätzlich kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO (RGSt 69, 401, 402; RG HER 1939 Nr. 278;… BGH GA 1953, 83, 84).
  • BGH, 18.10.1955 - 1 StR 323/55

    Rechtsmittel

    Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf der Ausschließung der Öffentlichkeit ohne vorherige persönliche Anhörung des Angeklagten beruhen sollte (§ 337 Abs. 1 StPO); der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist in einem solchen Falle nach der Rechtsprechung nicht gegeben (RGSt 69, 401; BGH 1 StR 688/53 vom 2. Februar 1954 = LM Nr. 2 zu § 33 StPO; 3 StR 876/53 vom 8. Juli 1954).
  • BGH, 08.07.1954 - 3 StR 876/53

    Rechtsmittel

    Die Nichtanhörung der Beteiligten vor Verkündung des Beschlusses über die Ausschliessung der Öffentlichkeit ist indes kein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO (RGSt 69, 401; Urteil des BGH vom 2. Februar 1954 - 1 StR 688/53).
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