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Rechtsprechung
   RG, 14.10.1937 - 5 D 556/37   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,335
RG, 14.10.1937 - 5 D 556/37 (https://dejure.org/1937,335)
RG, Entscheidung vom 14.10.1937 - 5 D 556/37 (https://dejure.org/1937,335)
RG, Entscheidung vom 14. Oktober 1937 - 5 D 556/37 (https://dejure.org/1937,335)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 360
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist unter "Tat" im sinne des § 264 StPO - anders als bei der sachlich-rechtlichen Abgrenzung gemäß §§ 73, 74 StGB - der vom Eröffnungsbeschluß betroffene geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit zu verstehen (u.a. RGSt 70, 396, 398; 71, 360, 361; 72, 339, 340; BGHSt 8, 92; LM § 264 StPO Nr. 11; bei Dallinger MDR 1954, 17 und 1956, 271).
  • BGH, 07.07.1955 - 4 StR 603/54

    Rechtsmittel

    Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 71, 360) bezieht sich auf die Offenbarungspflicht des Erbschaftsbesitzers nach § 2027 BGB, sie ist für den hier abgeurteilten Fall bedeutungslos.
  • BGH, 14.06.1955 - 5 StR 170/55
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  • BGH, 16.11.1951 - 2 StR 260/51

    Rechtsmittel

    Sie setzt sich in Gegensatz zu der ständigen, und bis zuletzt festgehaltenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch im Schrifttum fast allgemein anerkannt worden ist (RGSt 27, 417; Urt vom 4. Mai 1928 I 328/28 = JW 1928, 1865; RGSt 71, 360; RG in JW 1931, 2128).
  • LG Bielefeld, 19.05.2025 - 19 O 205/24

    Zug-um-Zug-Auskunft nach eigenmächtigem Zugriff auf den Nachlass

    Die Pflicht umfasst jedoch nicht die Angabe des Wertes der einzelnen Nachlassgegenstände (MüKoBGB/Helms, § 2027 BGB, Rn. 6) wie auch nicht die Angabe von Nachlassverbindlichkeiten (RGSt 71, 360) oder von Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers (BGHZ 61, 180 (182);… Burandt/Rojahn/Gierl, 4. Aufl. 2022, BGB § 2027 Rn. 3-5, beck-online).
  • BGH, 19.03.1958 - 2 StR 78/58

    Rechtsmittel

    Bis zur Änderung des § 807 ZPO war es nach ständiger Rechtsprechung nicht strafbar, bei Leistung des Offenbarungseides zur Vermeidung von Risiken einen Vermögensgegenstand zu viel anzugeben (RGSt 71, 360; BGHSt 2, 74 [BGH 16.11.1951 - 2 StR 206/51]).
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