Rechtsprechung
| RG, 19.10.1939 - 2 D 467/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 73, 366
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur …
Dabei ist ihm nicht nur die rechnerische Aufgabe übertragen, aus den ihrer Höhe nach feststehenden Einzelstrafen nach einem bestimmten Plan eine Gesamtstrafe zu bilden; es hat vielmehr die mehreren Straftaten nach ihrer Art und Schwere sowie nach der Persönlichkeit des Täters zu würdigen und danach sowohl das Maß der Gesamtstrafe festzusetzen als auch über Nebenstrafen, Nebenfolgen sowie Maßregeln der Sicherung und Besserung zu befinden (RGSt 73, 366; BGH 1 StR 202/53 vom 12. Mai 1953 = LM § 267 StPO Nr. 17). - BGH, 30.09.1958 - 1 StR 310/58
Rechtsmittel
Nach der Bestimmung des § 76 StGB sind zwar mit Rücksicht darauf, daß erst durch die Bildung der Gesamtstrafe die Strafe maßgebend festgesetzt wird, die den Angeklagten für sein gesamtes strafbares Tun einheitlich trifft (vgl. u.a. RGSt 73, 366, 367), die Nebenstrafen, Nebenfolgen und Sicherungsmaßregeln neben der Gesamtstrafe auszusprechen, so daß z.B. der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nur einmal ausgesprochen werden darf (vgl. u.a. RGSt 36, 88, 89; 68, 176). - BGH, 24.04.1968 - 2 StR 263/67
Liquidationsvergleich mit einer Mindestquote im Vergleichsverfahren - Frage nach …
- BGH, 23.02.1956 - 3 StR 2/56
Rechtsmittel
- BGH, 02.06.1955 - 4 StR 86/55
Rechtsmittel
Der § 79 StGB ermächtigt das Gericht, auch über Nebenstrafen ohne Rücksicht auf die Rechtskraft eines früheren Urteils zu entscheiden, ganz gleich, ob dieses eine solche Strafe neben einer Einzelstrafe oder neben einer Gesamtstrafe verhängt hatte (vgl RGSt 73, 366; 74, 4, 6; 75, 212; JW 1925, 1493 Nr. 3; 1937, 2380 Nr. 36;… GA 49, 262; LK 7. A § 76 Anm 2; BGHSt 7, 180, 182) [BGH 16.12.1954 - 3 StR 189/54]. - BGH, 22.11.1955 - 1 StR 488/55
Rechtsmittel
Denn durch die Auflösung der in dem Urteil vom 3. Dezember 1954 (KLs 4/53) erkannten Gesamtstrafe und die Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen in die jetzige Gesamtstrafe haben diese Einzelstrafen und die mit ihnen zusammenhängenden Nebenstrafen und Nebenfolgen ihre selbständige Bedeutung verloren (vgl RGSt 73, 366; 74, 4; 75, 212; BGHSt 7, 180, 181 f) [BGH 16.12.1954 - 3 StR 189/54].
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