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Rechtsprechung
   RG, 22.02.1922 - V 508/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,96
RG, 22.02.1922 - V 508/21 (https://dejure.org/1922,96)
RG, Entscheidung vom 22.02.1922 - V 508/21 (https://dejure.org/1922,96)
RG, Entscheidung vom 22. Februar 1922 - V 508/21 (https://dejure.org/1922,96)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Nichtiger Grundstücksveräußerungsvertrag. ; Auflassung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 102
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

    Die Annahme der dafür vorausgesetzten rechtlichen Verknüpfung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft verbietet sich, wenn die Parteien das beurkundete schuldrechtliche Geschäft in Wirklichkeit nicht gewollt, es vielmehr nur zur Verdeckung eines anderen - wirklich gewollten - Rechtsgeschäfts erklärt haben und dieses letztere durch das dingliche Geschäft erfüllen wollten (RGZ 112, 236, 240 und 168, 292, 296 zu § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG; ebenso RGZ 104, 102, 104 und 104, 296, 298 zur Auflassung).
  • BGH, 17.03.1978 - V ZR 217/75

    Anspruch auf eine Leibrente als Einzelabrede eines Grundstückskaufvertrages trotz …

    Der Schutz vor Übereilung (und vor mangelnder Beratung) wird in diesen Fällen weiter dadurch eingeschränkt, daß die Heilung nach § 313 Satz 2 BGB auch dann eintritt, wenn die Auflassung zugleich mit den unrichtig oder unvollständig beurkundeten schuldrechtlichen Abreden erklärt und protokolliert wird (…vgl. BGH Urt. v. 23. März 1973, V ZR 112/71, WM 1973, 612; RGZ 104, 102; RGZ 104, 296, 298 f); hinzu kommt, daß die Willensübereinstimmung nur bis zur Auflassung, nicht aber bis zur Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch fortzudauern braucht (…st. Rspr., vgl. BGH Urt. v. 8. November 1968, V ZR 60/65, DNotZ 1969, 350, 352; RGZ 109, 354).
  • OLG München, 20.03.1996 - 7 U 5523/95

    Formerfordernis der Garantieerklärung der Muttergesellschaft über die Erfüllung …

    Nicht übertragbar ist der Fall, daß das Grundgeschäft als Scheingeschäft nichtig ist (vgl. RGZ 104, 102, 104).
  • LG Wuppertal, 28.09.1994 - 6 T 743/94

    Eintragungsfähigkeit eines Quotennießbrauchs

    Die Annahme der dafür vorausgesetzten rechtlichen Verknüpfung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft verbietet sich, wenn die Parteien das beurkundete schuldrechtliche Geschäft in Wirklichkeit nicht gewollt, es vielmehr nur zur Verdeckung eines anderen - wirklich gewollten - Rechtsgeschäfts erklärt haben und dieses letztere durch das dingliche Geschäft erfüllen wollten ( RGZ 112, 236, 240 und 168, 292, 296 zu § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG ; ebenso RGZ 104, 102, 104 und 104, 296, 298 zur Auflassung).
  • BGH, 06.02.1981 - V ZR 187/79

    Erfordernis einer behördlichen Genehmigung bei einer Auflassung - Anwendbarkeit …

    Die in einem zum Schein geschlossenen Kaufvertrag enthaltene Auflassungserklärung wird in der Regel zwecks Durchführung des wirklich gewollten Vertrages abgegeben, so daß insoweit § 139 2. Halbsatz BGB eingreift (vgl. RGZ 103, 295, 302; 104, 102, 296; 114, 351, 353).
  • BGH, 14.05.1958 - V ZR 260/56

    Rechtsmittel

    In dieser Vereinbarung liegt die rechtsgeschäftliche Aufhebung des (schwebend unwirksamen) ersten Vertrags sowohl bezüglich des schuldrechtlichen wie des dinglichen Geschäfts, und zwar in vollem Umfang, nicht etwa nur hinsichtlich der einen Eigentumshälfte, und für alle Fälle, ohne Rücksicht darauf, ob der Nachtragsvertrag Rechtswirksamkeit erlangen würde (vgl. RGZ 104, 102, 104; 122, 138, 140/1).
  • BGH, 27.05.1959 - V ZR 42/58

    Rechtsmittel

    Das Verfügungsgeschäft (Erbteilsübertragung) ist für sich allein mangelfrei und von der Ungültigkeit des Kausalgeschäfts nicht unmittelbar berührt; es würde nur dann mittelbar von ihr ergriffen, wenn es mit dem Kausalgeschäft nach dem Willen der Parteien ebenfalls ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB bilden würde, was jedoch nicht die Regel bildet, auch nicht bei einem Scheingeschäft (RGZ 104, 102, 104).
  • BGH, 05.02.1953 - IV ZR 177/52

    Rechtsmittel

    § 139 BGB hat den Zweck, den vermuteten Parteiwillen zur Geltung zu bringen; er will aber den Parteien keine Rechtsfolgen aufnötigen, die ihrem Willen widersprechen (RGZ 104, 102 [104]).
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