Rechtsprechung
| RG, 04.03.1922 - I 315/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Eisenbahnfracht; Höhere Gewalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 104, 150
Wird zitiert von ... (5)
- EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur …
- BVerfG, 19.01.2023 - 2 BvR 1719/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen die …
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2021 - III -1 Vollz (Ws) 313-315/21 - und der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 27. Mai 2021 - IV-2 StVK 395/20 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2021 - III - 1 Vollz (Ws) 313-315/21 - und der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 27. Mai 2021 - IV-2 StVK 395/20 - werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
- VG Chemnitz, 27.05.2021 - 6 L 96/21
Syrien: Dublin: Rumänien: keine aufschiebende Wirkung; keine systemische Mängel
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 03.03.2021 zum Az. 6 K 315/21.A wird abgelehnt.Mit Klageschrift vom 03.03.2021, beim Verwaltungsgericht Chemnitz eingegangen am gleichen Tage, hat die Antragstellerin gegen den vorgenannten Bescheid Klage erhoben (Az.: 6 K 315/21.A) und um die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nachgesucht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens (Az.: 6 K 315/21) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
- LG Frankfurt/Main, 12.01.1987 - 24 S 173/85
Haftung des Reiseunternehmers bei Flugausfall wegen Streiks
Die beiden letzten Entscheidungen des Reichsgerichts vom 4.3.1922 (RGZ 104, 150 f) und vom 16.2.1925 (RGZ 110, 209 f) gehen grundsätzlich davon aus, daß der Unternehmer die Leistungsstörungen aufgrund von streikbedingtem Arbeitsausfalle seiner Angestellten gemäß § 278 BGB zu vertreten hat; denn eine höhere Gewalt liege deshalb nicht vor, weil die Leistungsstörung ihre eigentliche Ursache nicht außerhalb des Betriebes habe, sondern in dem Betriebskreis des Unternehmens falle. - BGH, 28.02.1956 - I ZR 59/54
Rechtsmittel
Durch höhere Gewalt ist der Schaden dann verursacht, wenn er auf einem von der Bahn nicht zu vertretenden, mit dem Eisenbahnbetrieb nicht zusammenhängenden außergewöhnlichen Ereignis beruht, das auch bei größter Sorgfalt mit den der Eisenbahn ohne Gefährdung ihres Betriebes oder ihrer Wirtschaftlichkeit zumutbaren Vorkehrungen nicht abgewendet werden konnte (vgl. z.B. RGZ 95, 64 [66]; 104, 150 [151]; RGEE 38, 59; 40, 53; 43, 421; BGH NJW 51, 357).
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