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| RG, 23.01.1925 - VI 268/24 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Eisenbahnunfallrente; Umrechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 110, 100
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82
Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts
Was die - begrifflich vorrangige - "entsprechende Anwendung" des § 323 Abs. 1 ZPO angeht, so besteht schon seit den frühesten einschlägigen Urteilen des Reichsgerichts kein Zweifel darüber, daß die Verweisung im Absatz 4 keinerlei praktische Bedeutung mehr hat: Voraussetzungen und Umfang einer etwaigen Abänderung des Titels richten sich allein nach materiellem Recht; § 323 Abs. 4 ZPO stellt insoweit nur noch klar, daß die Eigenschaft eines gerichtlichen Vergleichs (oder einer sonstigen vollstreckbaren Urkunde) der Abänderbarkeit aus materiellrechtlichen Gründen nicht entgegensteht (vgl. RGZ 106, 233, 234; 110, 100, 101; RG JW 1921, 1080, 1081; RGZ 165, 26, 31; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 = NJW 1963, 2076, 2079). - RG, 05.07.1934 - IV 25/34
Unter welchen Voraussetzungen kann ein geschiedener Ehegatte eine Herabsetzung …
Allerdings hat das Reichsgericht in einer Reihe von Urteilen (RGZ 106, 233; 110, 100, WarnRspr. 1923/24 Nr. 36; 1925 Nr. 103) ausgesprochen, dass Unterhaltsverträgen die clausula rebus sic stantibus regelmäßig stillschweigend innewohne. - BGH, 06.10.1965 - Ib ZR 123/63
Entschädigung für entgangenen Unterhalt durch Festsetzung einer langfristig zu …
Bei einer wesentlichen Veränderung der bei Abschluß des Vertrages bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse findet nach den §§ 157, 242 BGB eine Anpassung der Leistungen an diese Veränderung statt, wenn sie erforderlich ist, um den von den Parteien mit dem Vertrag verfolgten Zweck zu erreichen (BGH NJW 1962, 2147; RGZ 110, 100; 145, 119; 164, 366). - RG, 19.06.1933 - VI 34/33
1. Kann ein Abfindungsvergleich, der über einen Unterhaltsanspruch geschlossen …
Der Fall liegt insoweit anders, als wenn in einem Vergleich eine laufende Unterhaltsrente festgesetzt wird und in Frage steht, ob eine Abänderung der Rente wegen nachträglich veränderter Umstände erfolgen kann (RGZ 106, 233; 110, 100); es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland zur Abänderung eines Rentenversprechens führen könnten, eine Frage, die vom Reichsarbeitsgericht in RAG 11, 323 und in der Entscheidung vom 21. Januar 1933 - RAG 270, 32 = JW 1933, 1276 und vom Reichsgericht in der Entscheidung vom 11. März 1933 V 3/33 = JRdsch 1933 Nr. 802 erörtert ist.
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