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Rechtsprechung
   RG, 04.10.1927 - II 37/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1927,267
RG, 04.10.1927 - II 37/27 (https://dejure.org/1927,267)
RG, Entscheidung vom 04.10.1927 - II 37/27 (https://dejure.org/1927,267)
RG, Entscheidung vom 04. Oktober 1927 - II 37/27 (https://dejure.org/1927,267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Wechselverpflichtung bei Gesamtvertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 118, 168
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 14.06.1976 - III ZR 105/74

    Anforderungen an das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts bei angeordneter …

    Im Falle der Gesamtvertretung reicht es aus, daß ein Vertreter bei dem Abschluß des Rechtsgeschäfts für den Vertretenen (formgerecht) mitwirkt und der weitere Gesamtvertreter nachträglich das Geschäft formlos genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 2 BGB), vorausgesetzt, daß der erste Vertreter - davon ist hier auszugehen - im Zeitpunkt der Genehmigung noch an dem Vertragsschluß festhält (RGZ 81, 325, 329; 118, 168, 170; BGKZ 30, 306, 313; BGH DM § 164 BGB Nr. 15 und § 178 BGB Nr. 1).
  • BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59

    Gesetzliche Vertretung des ehelichen Kindes

    In der Rechtsprechung ist allerdings der Gedanke entwickelt worden, daß es bei der Gesamtvertretung genügen kann, wenn ein Vertreter bei dem Abschluß des Rechtsgeschäfts für den Vertretenen formgerecht mitwirkt und der oder die weiteren Gesamtvertreter nachträglich das Geschäft formlos genehmigen, vorausgesetzt, daß der erste Vertreter im Zeitpunkt der Genehmigung noch an dem Vertragsabschluß festhält (RGZ 81, 325; 118, 168; vgl. auch Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1959 - VIII ZR 44/58 -).
  • BFH, 17.04.1985 - I R 128/82

    Wirksamkeit der Abtretung eines steuerrechtlichen Erstattungsanspruchs

    Da der Kläger keine Erklärung für die GmbH zu diesem Zeitpunkt abgegeben hat, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger als zu diesem Zeitpunkt nicht mehr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer für die GmbH eine solche Erklärung hätte abgeben dürfen (vgl. Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 14. Februar 1913 Rep. II 378/12, RGZ 81, 325; vom 4. Oktober 1927 II 37/27, RGZ 118, 168).
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