Rechtsprechung
| RG, 19.10.1927 - V 465/26 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Grundstücksverkehrsgesetz ; Vormerkung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 118, 230
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57
Bewilligung der Vormerkung, nachträgliche Insolvenz
Da § 878 BGB eine von dem Berechtigten gemäß § 873 BGB abgegebene Erklärung voraussetzt, könnte gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine von einem Grundstückseigentümer bewilligte Auflassungsvormerkung sprechen, daß durch eine Vormerkung nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Einräumung oder Änderung eines dinglichen Rechts gesichert, nicht aber ein solches Recht begründet oder, abgeändert wird (RGZ 118, 230, 234;… BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 1 und § 885 Anm. 2;… Palandt a.a.O. § 883 Anm. 2), und daß die Entstehung einer Vormerkung eine Einigung, an welche die Beteiligten beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 873 Abs. 2 BGB gebunden sind, nicht erfordert (…BGB RGRK a.a.O. § 885 Anm. 2;… Palandt a.a.O. § 885 Anm. 3 a).Hieraus ergibt sich, daß die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zur Folge hat (RGZ 118, 230, 234) und die durch sie geschaffene dingliche Beziehung zum Grundstück oder Grundstücksrecht weitgehend den dinglichen Rechten gleichsteht, deren Begründung oder Änderung sie sichern soll (…Westermann a.a.O.).
Mit Rücksicht auf die durch die Vormerkung bewirkte dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts hat der Senat sich schon in seinem Beschluß vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57 (BGHZ 25, 16, 23) der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, daß die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen ist und deshalb wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten der Schutz des guten Glaubens zwar nicht für den Bestand seines schuldrechtlichen Anspruchs, wohl aber für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zukommt (RGZ 118, 230, 234; 121, 44, 46).
Wie sich aus der bereits unter a) aufgeführten, in BGHZ a.a.O. gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 118, 230, 234; 121, 33, 46) ergibt, ist die Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eins Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen, mit der Folge, daß wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks der Schutz des guten Glaubens zukommt und der gute Glaube beim Erwerb der Vormerkung auch für den Erwerb des dinglichen Rechts, auf dessen Herbeiführung der schuldrechtliche Anspruch gerichtet ist, maßgebend bleibt.
Wenn die Revision meint, es sei dies in RGZ 118, 230 und 121, 44 nicht ausgesprochen, so übersieht sie, daß es hierauf in den beiden Entscheidungen nicht ankam.
- BGH, 10.12.1971 - V ZR 90/69
Gutgläubiger Erwerb vom Scheinerben
Daraus wird entnommen, daß die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils bewirkt und deshalb die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen ist mit der Folge, daß wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten der Schutz des guten Glaubens zwar nicht für den Bestand eines schuldrechtlichen Anspruchs, wohl aber für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zukommt (Beschluß des Senats vom 21. Juni 1957 V ZB 6/57 BGHZ 25, 16, 23 und Urteil des Senats vom 1. Oktober 1958 V ZR 26/57 BGHZ 28, 182, 185/186 unter Bezugnahme auf RGZ 118, 230, 234 und 121, 44, 46;… ebenso im Ergebnis Staudinger BGB 11. Aufl. § 883 Anm. 56;… vgl. auch Palandt BGB 30. Aufl. § 883 Anm. 2 mit weiteren Nachweisen) Die Übertragung dieser Grundsätze auf den Fall eines falschen Erbscheins, wie er hier vorliegt, ergibt daher, daß die Verfügungen der nicht im Grundbuch eingetragenen Scheinerben von dem Schutz der §§ 2366, 2367 erfaßt werden (…Staudinger a.a.O. § 2366 Anm. 21). - KG, 09.08.2016 - 1 W 169/16
Grundbuchsache: Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei …
Die Vormerkung selbst stellt zwar kein dingliches Recht am Grundstück dar; sie verleiht jedoch dem durch sie geschützten Anspruch in gewissem Umfang dingliche Wirkungen (BGH, NJW 1957, 1229; 1958, 2013) und ist deshalb in ihrer Auswirkung einer Verfügung über das Grundstück gleichzuachten (für den Verfügungsbegriff im Sinne von § 893 BGB schon RGZ 118, 230, 234).
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