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| RG, 19.06.1930 - VI 535/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 129, 284
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93
Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen …
b) Das Reichsgericht hat zwar für die Vollmacht eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Regelung in § 167 Abs. 2 BGB praktiziert (RGZ 76, 182 ff; 108, 125, 126), für die Genehmigung aber ständig an der grundsätzlichen Formfreiheit festgehalten (RGZ 110, 319, 322; RGZ 129, 284, 286 ff; RG LZ 1926, 438, 439; LZ 1926, 480; ebenso RG JW 1927, 1363 für die Genehmigung einer Bürgschaftserklärung). - OLG Köln, 12.03.1993 - 20 U 218/92
Form, Genehmigung, notarielle Beurkundung, Belehrung, Vollmacht
Die Bestimmung ist auch nicht im Hinblick auf den Schutzzweck des § 313 BGB restriktiv auszulegen (RGZ 154, 355 [367];… Soergel-Leptien, 12. Aufl., § 182 Rdnr. 4;… Palandt-Heinrichs, 49. Aufl., § 182 Anm. 2 a;… Bernhard in Beck'sches Notarhandbuch 1992, S. 625;… Korte, Handbuch der Beurkundung von Grundstücksgeschäften, 1989, S. 157/158 mit weiteren Nachweisen; ebenso für andere Rechtsgeschäfte: BGH NJW 80, 1842; RGZ 129, 284 [286/287]; offengelassen von BGH MittBayNot 88, 227). - OLG München, 27.07.1973 - 19 U 2210/73
Berechtigung zur Verfügung über ein Sparguthaben nach dem Tod des Kontoinhabers; …
Die Einwilligung kann wiederum sowohl gegenüber dem Verfügenden wie auch seinem Vertragspartner gegenüber erklärt werden (RGZ 129, 284/286).
- OLG Köln, 22.03.1991 - 20 U 231/90
Beurkundungsbedürftigkeit der Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
Die Bestimmung ist auch nicht im Hinblick auf den Schutzzweck des § 313 BGB restriktiv auszulegen ( RGZ 154, 355, 367;… Soergel/ Leptien, 12. Aufl., § 182 BGB , Rd.-Nr. 4;… Palandt/Heinrichs, 49. Aufl., § 182 BGB , Anm. 2 a; für andere Rechtsgeschäfte vgl. BGH NJW 1980, 1842 = DNotZ 1981, 183 ; RGZ 129, 284, 286f.). - BGH, 28.06.1961 - V ZR 193/60
Rechtsmittel
Diese Zustimmung aber stehe der Verfügung selbst gleich (RGZ 129, 284, 286). - BGH, 15.02.1956 - V ZR 147/55
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat, nachdem es früher eine strengere Auffassung vertreten hatte (RGZ 93, 292 [294]), es für möglich erklärt, daß die Verfügung eines einzelnen Miterben durch einen anderen vorher (RGZ 129, 284 [286]) oder nachträglich (RGZ 152, 380 [382]; BGGZ 19, 138) genehmigt werde.
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