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Rechtsprechung
   RG, 07.11.1930 - VII 83/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,407
RG, 07.11.1930 - VII 83/30 (https://dejure.org/1930,407)
RG, Entscheidung vom 07.11.1930 - VII 83/30 (https://dejure.org/1930,407)
RG, Entscheidung vom 07. November 1930 - VII 83/30 (https://dejure.org/1930,407)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 215
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 29.01.1969 - IV ZR 518/68

    Verschweigen des wirklichen Gesundheitszustandes bei Abschluss einer …

    Das wird zum Teil im Schrifttum (…Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 22 Anm. 23;… Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, 1952, S. 96;… Prölss, VVG 17. Aufl. § 22 Anm. 3;… BGB-RGRK 11. Aufl. § 123 Anm. 5 Abs. 2;… Esser, Schuldrecht 3. Aufl. I S. 40) angenommen, und zwar unter Berufung auf ein in RGZ 130, 215 veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts vom 7. November 1930.

    In RGZ 130, 215/16 heißt es zwar, "daß in der Regel, im Sinne der §§ 242, 853 BGB, die allgemeine Arglisteinrede auch demjenigen zu verstatten" sei, der die Jahresfrist des § 124 BGB versäumt habe und deshalb nicht mehr wegen arglistiger Täuschung anfechten könne.

    Eine unerlaubte Handlung, nämlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, stand auch in der Entscheidung RGZ 79, 194/97 zur Erörterung, auf die sich RGZ 130, 215 zur Erläuterung des Rechtssatzes bezog.

  • BGH, 02.05.1956 - V ZR 51/55

    Rechtsmittel

    Ferner ist darauf hinzuweisen, daß Anfechtung und Wandlungsverlangen nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Verkäuferin, der Witwe Manger, auszusprechen waren (RGZ 86, 305 [310]; RG in HRR 1929 Nr. 796 und in Recht 1914 Nr. 474; vgl. auch RGZ 130, 215;… ferner Staudinger BGB, 9. Aufl. § 404 Anm. I 1 Abs. 2;… Palandt, BGB 15. Aufl. § 404 Anm. 1 a;… BGB RGRK, 10. Aufl. § 404 Anm. 2).

    Die Revision beruft sich zwar zutreffend auf die Auffassung des Reichsgerichts, daß Rechtsfolge einer arglistigen Täuschung ohne Rücksicht auf die Anfechtung des Vertrages die Befugnis des Getäuschten sei, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern (RGZ 130, 215 [216]).

    Soweit danach hier gemäß der angeführten Rechtsprechung sowohl vertragliche Gewährleistungsansprüche wie deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin ausgeschlossen sind, kann ihr auch keine Einrede der Arglist gegenüber der Restkaufgeldforderung der Beklagten im Sinne von RGZ 130, 215 [216] zugebilligt werden.

  • BGH, 20.09.1961 - VIII ZR 85/60

    Rechtsmittel

    Allerdings wird in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, der Getäuschte könne, wenn die für die Anfechtung vorgeschriebene Jahresfrist abgelaufen sei, noch die Leistung verweigern, sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder in entsprechender Anwendung des § 853 BGB (RGZ 79, 194, 197; 130, 215), sei es mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (…BGB RGRK 11. Aufl. § 124 Anm. 5).

    Sie darf nicht die Arglisteinrede benutzen, um sich gegenüber dem Gegner ihren vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen, ohne ihrerseits die Pflicht zur Rückgewähr des auf Grund des Vertrages, erlangten Vorteils anzuerkennen (RGZ 60, 294, 296; 130, 215).

  • BGH, 30.11.1967 - Ia ZR 50/65

    Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht

    Der Beklagte ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 79, 194, 197 betreffend ein infolge Drohung abgegebenes Schuldversprechen; ferner RGZ 84, 131, 134 ff; 103, 154, 159 und 130, 215, 216; diese für den gleichliegenden Fall der arglistigen Täuschung), welche der Bundesgerichtshof gebilligt hat (vgl. LM Nr. 5 zu § 276 [H] BGB = NJW 1962, 1196, 1198) [BGH 31.01.1962 - VIII ZR 120/60], nicht gehindert, dem durch unzulässige Beeinflussung erlangten Anspruch des Klägers im Wege der allgemeinen Arglisteinrede seinen sich, aus § 826 BGB, gegebenenfalls auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 Abs. 1 und 2 StGB ergebenden Schadensersatzanspruch entgegenzusetzen.
  • BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 146/65

    Anpassung einer vertraglich vereinbarten Rente bei Änderung von Beamtenbezügen - …

    Ein solches Recht, die geschuldete Leistung aus einem gegenseitigen Vertrage nach § 853 BGB zu verweigern, steht dem Verletzten aber nur dann zu, wenn er in zeitlichem Zusammenhang mit der Leistungsverweigerung mit Deutlichkeit seinen Willen zum Ausdruck bringt, den durch die unerlaubte Handlung des Partners erschlichenen Vertrag aufzulösen und die seinerseits auf Grund des Vertrages bereits erlangten Vorteile zurückzugewähren (RGZ 60, 294; 130, 215, 216;… BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 1 zu § 853).
  • BGH, 19.10.1960 - VIII ZR 206/59

    Verpflichtung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Lieferung von Strom …

    Der Bedrohte darf nämlich den Einwand nicht vorschieben, um auf diese Weise die erlangten Vorteile zu behalten (…Soergel, 9. Aufl. BGB § 124 Anm. 6, RGZ 60, 294; 130, 215, 216).
  • BGH, 11.03.1963 - VII ZR 92/61

    Rechtsmittel

    Falle die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung des Beklagten gegeben sind, kann die Klägerin auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist aus § 124 BGB in entsprechender Anwendung des § 853 BGB die Leistung aus den Schuldanerkenntnissen verweigern (RGZ 79, 194, 197; 84, 131, 134; 130, 215; RG JW 1928, 2972; BGH VII ZR 111/58 vom 2. März 1959; VII ZR 110/60 vom 2. November 1961).
  • BGH, 02.11.1961 - VII ZR 110/60

    Rechtsmittel

    In der Revision weist der Beklagte zwar mit Recht darauf hin, daß es auf die Wahrung der Anfechtungsfrist hier nicht ankommt (vgl. hierzu § 853 BGB; RGZ 79, 191, 197; 130, 215, 216; LM Nr. 3 zu § 17 KO und das Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 1959 - VII ZR 111/58 -).
  • BGH, 02.03.1959 - VII ZR 111/58

    Rechtsmittel

    Diese Möglichkeiten stehen ihm neben der Anfechtung nach § 123 BGB offen und werden durch die Versäumung der Frist des § 124 BGB nicht berührt (vgl. u.a. RGZ 79, 194, 197; 84, 131, 134 f; 130, 215; RG JW 1928, 2972).
  • BGH, 20.11.1958 - II ZR 149/57

    Rechtsmittel

    Es bedarf keiner Prüfung, ob die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen begründet sind; denn die Versäumung der Anfechtungsfrist ist hier nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ohnehin deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte den der Anfechtung zugrunde liegenden Tatbestand auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Einrede der Arglist gegenüber dem Klageanspruch geltend machen kann (RGZ 79, 197; 130, 215;… Prölss VVG 10. Aufl. § 22 Anm. 2).
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