Rechtsprechung
| RG, 25.03.1931 - I 300/30 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 132, 218
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
Saldierung von Posten aus unverbindlichen Börsentermin- und Differenzgeschäften
Dabei bedarf es keines Eingehens auf die vom BerGer. seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des RG, nach der das Verrechnungsangebot im Rahmen der Saldofeststellung und -anerkennung nur als unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung der Verrrechnung aller Geschäfte als wirksam abgegeben und auch nur als in diesem Sinne angenommen gelten könne, so daß bei Berufung des Saldoschuldners auf die Klaglosigkeit der im Kontokorrent mitverrechneten Termingeschäftsposten die Verrechnung insgesamt entfalle (RGZ 132, 218 (220, 221); 140, 345 (347, 348); 144, 311 (314); RG, BA 1937/1938, 131 (132)).Denn daß im Falle der Unverbindlichkeit des Saldoanerkenntnisses nicht nur die Saldoforderung, sondern auch die ihr zugrunde liegende Verrechnung unwirksam ist, ergibt sich, wie auch das RG weiter erwogen hat (RGZ 132, 218 (222)), jedenfalls daraus, daß Saldoanerkennung und Verrechnung - anders als nach der früheren Rechtsprechung des RG (RGZ 56, 19 (23, 24); 59, 192 (193, 194); RG, Warn 1917, 134 (135)) - Teile ein und desselben Rechtsaktes sind und daß deshalb von dem Anerkenntnis des Saldos als einer neuen Schuld (§ 781 BGB) die sich mit diesem uno actu vollziehende vertragliche Verrechnung (Aufrechnung) der Einzelposten nicht getrennt werden kann.
- BGH, 02.11.1967 - II ZR 46/65
Verjährung beim Kontokorrent
Vielmehr tritt eine verhältnismäßige Gesamtaufrechnung ein, bei der die einzelnen Posten als gleichwertig zu behandeln sind (RGZ 56, 19, 21; 132, 218, 219). - BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83
Aktienoptionsgeschäft
- OLG Köln, 18.04.2002 - 12 U 95/01
Insolvenzrecht: Ersatzsonderungsanspruch des Gläubigers
Für diese Sichtweise könnte zwar sprechen, dass nach der vom RG und BGH [vgl. z.B. RGZ 132, 218 (219); 164, 212 (215); BGHZ 49, 24 (30)] vertretenen Lehre von der verhältnismäßigen Gesamtaufrechnung bei einem Rechnungsabschluss alle im Kontokorrent stehenden Aktivposten mit allen Passivposten zur Verrechnung gelangen, und zwar im Verhältnis der Gesamthöhe der Aktiva zu den Passiva. - BFH, 11.12.1984 - VIII R 263/82
Erstattungsberechtigter - Verrechnungsvertrag - Schuldtilgende Wirkung - …
- BGH, 15.10.1979 - II ZR 144/78
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheingeschäfts - Ermittlung des …
Die Anerkennung eines Saldos erzeugt keine klagbare Forderung, soweit in ihm das Ergebnis klagloser Geschäfte enthalten ist (vgl. RGZ 132, 218 m.w.N.).
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