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Rechtsprechung
   RG, 10.12.1931 - IV 261/31   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,379
RG, 10.12.1931 - IV 261/31 (https://dejure.org/1931,379)
RG, Entscheidung vom 10.12.1931 - IV 261/31 (https://dejure.org/1931,379)
RG, Entscheidung vom 10. Dezember 1931 - IV 261/31 (https://dejure.org/1931,379)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 134, 277
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Naumburg, 18.01.1995 - 5 W 89/94

    Testamentsauslegung bei Vorversterben eines eingesetzten Erben

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  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99

    Stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung

    Lassen sonstige letztwillige Bestimmungen oder auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Umstände erkennen, daß der Erblasser die Zuwendung nicht gerade nur der von ihm bezeichneten Person machen wollte, sondern daß diese dem ganzen Stamm gelten sollte, kann auch für den Fall, daß der Bedachte kein Abkömmling des Erblassers ist, eine stillschweigende Ersatzberufung angenommen werden (RGZ 99, 82/84 f.; 134, 277/279 f.; BGH aao;… BayObLG aaO;… MünchKomm/ Leipold, Staudinger/Otte, jeweils aaO).

    Durch ergänzende Testamentsauslegung kann nämlich die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (RGZ 134, 277/280; BGHZ 22 357/360; LM § 2078 BGB Nr. 3; FamRZ 1983, 380/382;… MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 45).

    Durch Auslegung muß ermittelt werden, ob eine bloße Wiederholung des von Gesetzes wegen bestehenden Vorrangs der gewillkürten Erbfolge ohne eigenständigen Verfügungscharakter oder ein selbständiger Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge vorliegt; im letzteren Fall ist das Verhältnis von - unwirksamer - Erbeinsetzung und Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge nach § 2085 BGB zu beurteilen (Pfälz.OLG Zweibrücken FGPrax 1996, 152 ; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1997, 1433/1435; OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 691/693; RGZ 134, 277/282; WarnR 1911 Nr. 196;… Staudinger/Otte Rn. 8;… Palandt/Edenhofer Rn. 2, jeweils zu § 2085 ;… a.A. MünchKomm/Leipold § 1938 Rn. 6, § 2085 Rn. 6;… RGRK/Johannsen BGB 12. Aufl. § 2085 Rn. 4; RG DR 1941, 1000/1001).

  • OLG Karlsruhe, 10.08.2005 - 14 Wx 2/05

    Erb- und Verfahrensrecht: Befreiung des zum Alleinerben eingesetzten Vorerben; …

    Dabei verkennt es nicht, daß die Einsetzung als alleiniger Erbe für sich allein nicht ausreicht, einen Anhaltspunkt für einen Befreiungswillen zu geben (vgl. RGZ 134, S. 277 ff., 280;… BGH, FamRZ 1970, S. 192 ff., 193;… Avenarius, Anm. zu OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, S. 389 f., 390;… ders., in: Staudinger, BGB, 2003, Rdn. 18 zu § 2136).
  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender …

    Nach der Anschauung des Gesetzgebers, die vor allem in der Auslegungsregel des § 2069 BGB zum Ausdruck kommt, kann schon in der Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person, zum Beispiel seiner Ehefrau (vgl. KG MDR 1954, 39), ein der Auslegung fähiger und aus dem Testament hervorgehender Anhalt für den Willen des Erblassers gesehen werden, daß bei Wegfall des Bedachten andere Personen, insbesondere seine Abkömmlinge, an dessen Stelle treten (RGZ 99, 82/84 und 134, 277/279 f.; BayObLGZ 1982, 159/163 m.w.Nachw.; BayObLG …
  • BGH, 04.12.1969 - III ZR 31/68

    Errichtung eines Testaments - Auslegung eines Testaments - Belastung eines …

    Trifft das zu, dann können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu dessen Auslegung herangezogen werden (…BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 9;… Staudinger BGB 11. Aufl. Anm. 6;… Palandt BGB 28. Aufl. Anm. 2, jeweils zu § 2136 BGB; RGZ 69, 257, 259; 134, 277, 280; 160, 109, 111; BGH Urteil vom 5. März 1951 - IV ZR 64/50 = NJW 1951, 354; KG HHR 1939 Nr. 1165; BayObLG 1954, 123, 126; 1958, 109, 112; 1960, 432, 436; 1966, 227, 233).

    Den Gegensatz zum alleinigen oder Alleinerben bildet der Miterbe, nicht der Nacherbe; ist eine Nacherbfolge angeordnet, so läßt sich nach gefestigter Rechtsprechung (RGZ 134, 277, 280; KG HER 1939, 1165) aus dem Umstand, daß der Vorerbe als Alleinerbe eingesetzt ist, noch kein Hinweis dafür entnehmen, er solle befreiter Vorerbe sein., Die Ausführungen der Revision, geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

  • BGH, 09.11.1967 - III ZR 170/65

    Unerfüllbarkeit eines Vermächtnisses - Auslegung eines Erbvertrags - Anspruch auf …

    Da jedoch der Erbvertrag zwar diese Möglichkeit der Unerfüllbarkeit des Vermächtnisses nicht berücksichtigt, wohl aber eine andere, nicht eingetretene, nämlich die, daß die vermachten Grundstücke zur Zeit des Erbfalles nicht mehr vorhanden, d.h. veräußert seien, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine Lücke des Vertrags annehmen und prüfen, ob eine ergänzende Auslegung desselben dem Willen der Erblasserin zum Erfolge verhelfen könne (§ 2084 BGB; RGZ 134, 277, 270; BGHZ 22, 357, 360 [BGH 15.12.1956 - IV ZR 238/56] ; BayObLG 1954, 27, 36;… BGB RGRK 11. Aufl. § 2084 Anm. 26 ff).
  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56

    Rechtsmittel

    Bei dieser Testamentsauslegung handelt es sich nicht mehr darum, daß der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines unwirklichen Willens, eines Willens, der vermutlich wirklich wäre, wenn der Erslasser bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung wenigstens als möglich vorausgesehen hätte (RGZ 134, 277 [280]; 142, 171 [175]; BGB RGRK § 2084 Anm. 1, c; BGH IV. Zivilsenat Urteil, vom 30. April 1953, IV ZR 244/52, Lind-Möhr Nr. 5 zu § 2084 BGB, und vom 22. Oktober 1953, IV ZR 67/53, Lind-Möhr Nr. 3 zu § 2078 BGB).
  • BGH, 20.10.1952 - IV ZR 99/52

    Rechtsmittel

    Es ist allerdings nicht hinreichend deutlich, ob das Berufungsgericht sich des Unterschiedes bewußt gewesen ist, der zwischen der Ermittlung des mutmaßlichen (wirklichen) Willens des Erblassers und der Berücksichtigung eines nur unterstellten (hypothetischen) Willens im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung besteht (vgl. RGZ 134, 277 [280]; 142, 171 [175]).
  • BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61

    Wirksamkeit eines nach einem notariellen Ehevertrag und Erbvertrag erstellten …

    Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der beurkundeten Erklärungen der Parteien wäre eine die Bindung einschränkende Auslegung höchstens dann denkbar, wenn die Betrachtung des Sinnes und Zusammenhanges der Erklärungen, die Erwägung der Umstände, unter denen sie abgegeben wurden, sowie die Berücksichtigung der Interessenlage die Annahme rechtfertigen würden, es sei wenigstens mutmaßlich der Wille der Erblasser gewesen, sich die einseitige Besserstellung des Vertragspartners vorzubehalten (vgl. RGZ 134, 277/280; 142, 171/175; KG Recht 1930 Nr. 273; BayObLGZ 1954, 27/36; BGH LM Nr. 7 zu § 242 (A);… Coing a.a.O. bei Note 14, 16).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.1998 - 3 Wx 55/98

    Einsetzung eines Testamentsvollstreckers - Testamentsauslegung

    Die ergänzende Testamentsauslegung ist ein Hilfsmittel, um den Inhalt einer letztwilligen Verfügung den Veränderungen anzupassen, die zwischen der Errichtung des Testamentes und dem Erbfall eintreten (RGZ 134, 277; 142, 171, 175;… KG a.a.O. 504;… Palandt-Edenhofer, BGB 57. Aufl., Rn. 8 zu § 2084).
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