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Rechtsprechung
   RG, 02.05.1932 - VIII 104/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1932,550
RG, 02.05.1932 - VIII 104/32 (https://dejure.org/1932,550)
RG, Entscheidung vom 02.05.1932 - VIII 104/32 (https://dejure.org/1932,550)
RG, Entscheidung vom 02. Mai 1932 - VIII 104/32 (https://dejure.org/1932,550)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 136, 266
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 14.02.1957 - II ZR 190/55

    Haftung der Gesellschafter einer OHG

    Nach den vom Reichsgericht jeweils in diesen Entscheidungen angestellten Erwägungen könnte sich allerdings aus besonderen tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß eine Erstreckung der Verbindlichkeit auf die Gesellschafter in ihrer Privatsphäre beabsichtigt war, oder daß sich unter Heranziehung des § 242 BGB eine eigene Pflicht der Teilhaber der OHG ergebe (RGZ 136, 266).

    Dieser Entscheidung liegt mehr oder weniger deutlich ausgesprochen der Gedanke zugrunde, daß die Verbindlichkeiten der OHG und die sich aus § 128 HGB ergebende Verpflichtung der Gesellschafter zwei ihrem Inhalt nach verschiedene Verpflichtungen darstellen, daß es sich, wie in RGZ 136, 266 unter Bezugnahme auf die Stellung eines Garanten oder Bürgen aufgeführt ist, um ein Einstehen für die Erfüllung durch die Gesellschaft handle, die Gesellschafter lediglich auf das Interesse, also auf Schadensersatz haften.

    Dieser Gedanke einer gesellschaftsfreien Privatsphäre kommt in den Entscheidungen des Reichsgerichts zum Ausdruck, wenn dort von Handlungen und Unterlassungen gesprochen wird, welche ein Mitglied in seinen persönlichen Beziehungen vornimmt (RG Holdheimer Mtschr 1905, 51), oder den außergesellschaftlichen Belangen der Mitglieder oder davon, daß die Gesellschafter im außergesellschaftlichen Bereich in der Wahrnehmung ihrer privaten Belange grundsätzlich frei sind (RGZ 136, 266 [271]).

  • BGH, 07.06.1972 - VIII ZR 175/70

    Haftung bei Geseilschafteridentität zweier Handelsgesellschaften

    Bei Identität der Gesellschafter kann der gegen die eine Handelsgesellschaft gerichtete Unterlassungsanspruch auch gegen die diesem Anspruch zuwiderhandelnde andere Handelsgesellschaft geltend gemacht werden (Fortführung von RGZ 136, 266).

    Das führt zu der Schlußfolgerung, daß jedenfalls dann, wenn sämtliche Gesellschafter der unmittelbar verpflichteten Gesellschaft dem vertraglichen Verbot durch Maßnahmen außerhalb der Gesellschaft zuwiderhandeln, dem Verletzten nach § 242 BGB, § 128 HGB der unmittelbare Zugriff auf die Gesellschafter selbst offenstehen muß (so schon das Reichsgericht in RGZ 136, 266, 270 ff).

  • BGH, 30.01.1961 - II ZR 98/59

    Zulässigkeit der Ausdehnung eines Rechtsstreits auf einen im Konkurs befindlichen …

    Selbst wenn man mit dem Reichsgericht davon ausgeht, die Klage gegen eine OHG und die Gesellschafter wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit begründe - wenigstens wenn kein Gesellschafter persönliche Einwendungen geltend macht - infolge § 129 Abs. 1 HGB auf seiten der Beklagten eine notwendige (besondere) Streitgenossenschaft (RGZ 123, 151, 154; 136, 266, 268; a. A. Stein/Jonas ZPO § 62 II 3; Hueck OHG § 22 IV 3; Baumbach/Duden § 128 Anm. 8 A), so hätten zweifellos die Gesellschafter nach Eröffnung des Gesellschaftskonkurses in einem besonderen Verfahren verklagt werden können, denn es handelt sich um keinen Fall der sog. notwendigen Streitgenossenschaft im engeren Sinn, in dem es aus Gründen des materiellen Rechts geboten wäre, daß auf der beklagten Seite mehrere Personen als Prozeßpartei auftreten (vgl. BGHZ 30, 195).
  • BGH, 13.07.1970 - VIII ZR 230/68

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Bei einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet ist, besteht zwischen den Beklagten auch dann keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn der Gesellschafter sich nicht lediglich _ mit in seiner Person begründeten Einwendungen verteidigt (Abweichung von RGZ 123, 151 und 136, 266).

    Das Berufungsgericht kann sich darauf stützen, dass das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 123, 151; 136, 266; JW 1925, 756; HRR 1930 Nr. 808) und ein Teil des Schrifttums (Blomeyer, ZPR § 109 III 2 a und IV 2;… Baumbach-Lauterbach, ZPO , 30. Aufl., § 62 Rdn. 2 A;… Thomas/Putzo, ZPO , 4. Aufl., § 62 Rdn. 3 a aa ;… Baumbach/Duden, HGB , 18. Aufl., § 128 Rdn. 8 A) im Falle einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die OHG bzw. die KG wie gegen deren persönlich haftende Gesellschafter gerichtet wird, notwendige Streitgenossenschaft annehmen, wenn nicht nach der Klagebegründung oder der Klageerwiderung eine unterschiedliche Beurteilung von Gesellschaft und Gesellschaftern möglich erscheint.

  • BGH, 06.07.1970 - II ZR 18/69

    Einstellung und Unterlassung eines Fahrschulbetriebes; Verstoß gegen ein …

    Denn sie muß alles tun, was erforderlich und möglich ist, um einen Wettbewerbsverstoß des Verpflichteten zu verhindern (vgl. hierzu auch RGZ 136, 266, 271).

    Das Berufungsgericht muß vielmehr prüfen, ob § 11 des Vertrages auch gegenüber der Beklagten wirksam ist und ob sich nach erschöpfender Beweisaufnahme eine von der Beklagten übernommene eigene Verpflichtung feststellen läßt (vgl. RGZ 136, 266, 271 für die Konkurrenzklausel gegenüber einer offenen Handelsgesellschaft).

  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 95/92

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Saisonbetrieb - Ehegatte

    Allerdings begründet § 124 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) eine gewisse Selbständigkeit "der OHG" als "Subjekt des Gesellschaftsvermögens, das prozeßrechtlich wie eine Rechtsperson behandelt wird" (RGZ 64, 155 f; 102, 301 f; 118, 295, 298; 136, 266, 270; BGHZ 34, 293, 296; 64, 155 f).
  • BGH, 24.07.1970 - VIII ZR 230/68

    Aussetzung eines Verfahrens wegen Versterbens eines Beklagten - …

    Bei einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet ist, besteht zwischen den Beklagten auch dann keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn der Gesellschafter sich nicht lediglich mit in seiner Person begründeten Einwendungen verteidigt (Abweichung von RGZ 123, 151 und 136, 266).

    Das Berufungsgericht kann sich darauf stützen, daß das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 123, 151; 136, 266; JW 1925, 756; HRR 1930 Nr. 808) und ein Teil des Schrifttums (Blomeyer ZPR § 109 III 2 a und IV 2;… Baumbach-Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 62 Anm. 2 A;… Thomas/Putzow, ZPO 4. Aufl. § 62 Anm. 3 a aa;… Baumbach/ Duden, HGB 18. Aufl. § 128 Anm. 8 A) im Falle einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die OHG bzw. die KG wie gegen deren persönlich haftende Gesellschafter gerichtet wird, notwendige Streitgenossenschaft annehmen, wenn nicht nach der Klagebegründung oder der Klageerwiderung eine unterschiedliche Beurteilung von Gesellschaft und Gesellschaftern möglich erscheint.

  • OLG Nürnberg, 26.06.1997 - 8 U 3503/93
    So hat das Reichsgericht (RGZ 136, 266) angenommen, daß abweichend von dem Grundsatz, daß der Gesellschafter für die Verpflichtungen der GmbH nicht einzustehen hat, die Anwendung von § 242 BGB zu seiner Einstandspflicht führen kann; das hat das Reichsgericht für den Fall bejaht, daß der Gesellschafter einer Wettbewerbsklausel zuwider handelt, welche die GmbH mit einem Dritten vereinbart hat.

    b) Der Gesellschafter muß für Verpflichtungen, welche die Gesellschaft übernommen hat, z.B. bei Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot einstehen (RGZ 136, 266; BGH 59, 64).

  • BGH, 30.09.1970 - I ZR 132/68

    Rechtsnatur des Erschließungsvertrages

    Da die Beklagten insoweit notwendige Streitgenossen (§ 62 ZPO) sind, die Beklagte zu 1 hat keine persönlichen Einwendungen erhoben (RGZ 123, 151, 154; 136, 266, 268; RG HRR 1930, 808; BGH BB 1961, 148), erstreckt sich die Aufhebung des Urteils und die Verweisung auch auf die Beklagte zu 1 (RGZ 157, 33, 38, 39).
  • BGH, 26.01.1955 - VI ZR 274/53
    Sie steht im Einklang mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (RGZ 119, 353; 131, 274; 136, 266; RG DR 1941, 783 = DWohnA 1941 Sp 144; OLG Hamburg HRR 1930 Nr. 1984; KG JW 1929, 3253; KG Das Mietgericht 1932, 36; KG JW 1938, 940 = GrundE 1938, 813; KG DR 1941, 1900; OLG Düsseldorf HRR 1940 Nr. 227; OLG Frankfurt BB 1953, 162).
  • BGH, 28.07.1970 - VIII ZR 230/68
  • BGH, 01.12.1960 - VII ZR 176/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.01.1960 - VIII ZR 31/59
  • BGH, 10.01.1961 - I ZR 144/59

    Rechtsmittel

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