Rechtsprechung
| RG, 22.11.1932 - II 148/32 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 138, 354
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 14.12.1960 - V ZR 40/60
Gewährleistungsanspruch. Irrtums- und Täuschungsanfechtung
Auszugehen ist dabei von der vom Bundesgerichtshof bestätigten und auch im Schrifttum weitgehend gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der die Vorschriften der §§ 459 ff BGB als Sondervorschriften die Anwendung des § 119 Abs. 2 BGB ausschließen (RGZ 61, 171, 175; 135, 339, 340; 138, 354, 356; BGHZ 16, 54, 57; LM § 459 BGB Nr. 4;… BGB RGRK 11. Aufl. § 459 Anm. 365 Staudinger, BGB 11. Aufl. § 459 Vorbem. 16;… Palandt, BGB 19. Aufl. § 459 Vorbem. 2 d;… Erman, BGB 2. Aufl. § 459 Anm. 5 a; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 112 III 2 S. 456).Die aufgeführte Rechtsprechung gilt allerdings nur, wenn und soweit nach den Sonderbestimmungen der §§ 459 ff BGB die Gewährschaftshaftung wegen Sachmangels dem Käufer Schutz gewährt (RGZ 138, 354, 356), wenn also die Gewährleistungsansprüche bereits entstanden sind.
- BGH, 12.11.1975 - VIII ZR 142/74
49%ige Beteiligung - Kauf von Gesellschaftsanteilen, §§ 433 ff BGB <Fassung …
Der Käufer von GmbH-Anteilen ist mithin nicht rechtlos gestellt, wenn ihm die Berufung auf eine entsprechend anzuwendende Sachmängelhaftung verwehrt ist, die ohnehin für ihn nicht nur mit Vorteilen, sondern wegen der Beschränkung auf die weitgehend abschließende Sonderregelung der §§ 459 ff BGB und vor allem im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB (vgl. RGZ 138, 354) auch mit nicht unwesentlichen Nachteilen verbunden wäre. - BGH, 07.01.1970 - I ZR 99/68
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Erwerbsunternehmens - …
Nach gefestigter Rechtsprechung sind auf den Kauf eines Erwerbsunternehmens die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 459 ff BGB anzuwenden (BGH NJW 1959, 1584, 1585 [BGH 09.06.1959 - VIII ZR 107/58] ; 1969, 184 [BVerfG 03.12.1968 - 2 BvE 1/67] ; RGZ 138, 354, 356; 100, 201).Der Revision ist auch zuzugeben, daß in der Rechtsprechung seit langem als Fehler bzw. Eigenschaften einer Sache neben deren natürlicher Beschaffenheit auch die vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht gezogen werden, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind (BGHZ 16, 54, 57 [BGH 18.12.1954 - II ZR 296/53] ; RGZ 161, 330, 333; 138, 354, 356; vgl. auch BGHZ 34, 32 [BGH 14.12.1960 - V ZR 40/60] = NJW 1961, 772).
So kann, wenn ein Unternehmen an ein bestimmtes Grundstück geknüpft ist, in dem es betrieben wurde und weiterbetrieben werden soll, schon die Möglichkeit der tatsächlichen Benutzung dieses Grundstücks eine Eigenschaft des Unternehmens bilden, ohne daß eine rechtliche Bindung bestehen müßte, die die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands sichert (RGZ 138, 354, 356).
- BGH, 16.02.1956 - II ZR 141/54
Rechtsmittel
Ein solches rechtlich selbständiges Garantieversprechen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung für möglich gehalten (RGZ 61, 157 [160]; 71, 173; 72, 138 [140]; 82, 337 [339]; 90, 145; 92, 121; 103, 231 [236]; 137, 83; 138, 354 [357]; 140, 216; besonders 146, 120 [123]).Es hat (RGZ 138, 354 [357]; 146, 120 [124]) auch die Möglichkeit anerkannt, eine solche Gewährschaft als stillschweigend vereinbart anzusehen, obwohl in allen erwähnten Fällen eine ausdrückliche Erklärung festgestellt worden war.
- BGH, 26.01.1962 - V ZR 168/60 Hiernach soll, wenn auch bei Sachmängeln im Sinne der §§ 459 ff BGB normalerweise für eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) kein Raum sei, die Anfechtung gleichwohl solange zulässig sein, als die Gefahr der Kaufsache noch nicht gemäß § 446 BGB auf den Käufer übergegangen ist (ebenso RGZ 138, 354, 356).
- BGH, 21.03.1957 - VII ZR 230/56 Eine Gewährschaft lässt sich unter Umständen sogar als stillschweigend vereinbart annehmen (RGZ 138, 354 [357]; 146, 120 [124]).
- BGH, 23.06.1954 - VI ZR 88/53
Rechtsmittel
Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung stets die Auffassung vertreten, dass die Sachmängelgewähr der §§ 459 ff BGB als Sonderregelung eine Irrtumsanfechtung des Käufers wegen Fehlens verkehrswesentlicher Eigenschaften bei der gekauften Sache (§ 119 Abs. 2 BGB) ausschliesst (RGZ 135, 340; 138, 354 [356]; 157, 174).
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