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Rechtsprechung
   RG, 19.06.1933 - VI 34/33   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,8
RG, 19.06.1933 - VI 34/33 (https://dejure.org/1933,8)
RG, Entscheidung vom 19.06.1933 - VI 34/33 (https://dejure.org/1933,8)
RG, Entscheidung vom 19. Juni 1933 - VI 34/33 (https://dejure.org/1933,8)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGZ 141, 198
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • RG, 23.03.1923 - VII 147/22

    Abfindung eines unehelichen Kindes; Anfechtung

    Auszug aus RG, 19.06.1933 - VI 34/33
    Von diesen, vom Reichsgericht in RGZ 106, 396 eingenommenen und später festgehaltenen Standpunkt (JW 1925, 350) ist nicht abzuweichen.
  • RG, 30.11.1931 - VI 344/31

    Wie unterscheiden sich der Ausgleichsanspruch und der dasselbe Ziel verfolgende, …

    Auszug aus RG, 19.06.1933 - VI 34/33
    Es kommt aber darauf nicht an; denn, wie der erkennende Senat schon früher ausgesprochen hat (RGZ 134, 249), ist der Ausgleichsanspruch im Wesentlichen nicht von Erwägungen der Vertragsparteien selbst abhängig, sondern nach gegenständlichen Merkmalen zu beurteilen.
  • RG, 26.01.1923 - VII 754/22

    62. Unterhaltsrentenvertrag. Clausula rebus sic stantibus.

    Auszug aus RG, 19.06.1933 - VI 34/33
    Der Fall liegt insoweit anders, als wenn in einem Vergleich eine laufende Unterhaltsrente festgesetzt wird und in Frage steht, ob eine Abänderung der Rente wegen nachträglich veränderter Umstände erfolgen kann (RGZ 106, 233; 110, 100); es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland zur Abänderung eines Rentenversprechens führen könnten, eine Frage, die vom Reichsarbeitsgericht in RAG 11, 323 und in der Entscheidung vom 21. Januar 1933 - RAG 270, 32 = JW 1933, 1276 und vom Reichsgericht in der Entscheidung vom 11. März 1933 V 3/33 = JRdsch 1933 Nr. 802 erörtert ist.
  • RG, 23.01.1925 - VI 268/24

    Eisenbahnunfallrente; Umrechnung

    Auszug aus RG, 19.06.1933 - VI 34/33
    Der Fall liegt insoweit anders, als wenn in einem Vergleich eine laufende Unterhaltsrente festgesetzt wird und in Frage steht, ob eine Abänderung der Rente wegen nachträglich veränderter Umstände erfolgen kann (RGZ 106, 233; 110, 100); es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland zur Abänderung eines Rentenversprechens führen könnten, eine Frage, die vom Reichsarbeitsgericht in RAG 11, 323 und in der Entscheidung vom 21. Januar 1933 - RAG 270, 32 = JW 1933, 1276 und vom Reichsgericht in der Entscheidung vom 11. März 1933 V 3/33 = JRdsch 1933 Nr. 802 erörtert ist.
  • BGH, 23.09.1976 - III ZR 119/74

    Baugrundverhältnisse: Prüfung - Auskunft

    Das Berufungsgericht hat ferner erkannt, daß für die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Raum ist, wenn die Auslegung ergibt, daß die Parteien die Erschütterung der angenommenen Geschäftsgrundlage schon im Vertrag geregelt haben (RGZ 141, 198, 202; 168, 121, 127; BGH LM § 242 (B.b.) BGB Nr. 18, 41; BGH WM 1971, 509, 510 f).
  • BGH, 27.10.1959 - VI ZR 157/58

    Rechtsmittel

    Bei außergerichtlichen Vergleichen ist, da es an einem Schuldtitel fehlt, die Abänderungsklage nach § 323 ZPO grundsätzlich nicht gegeben; Abs. 4 dieser Vorschrift erstreckt seine entsprechende Anwendung nicht auf privat schriftliche Vergleiche (RGZ 106, 233; 141, 198).
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