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Rechtsprechung
   RG, 15.12.1933 - VII 292/33   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,354
RG, 15.12.1933 - VII 292/33 (https://dejure.org/1933,354)
RG, Entscheidung vom 15.12.1933 - VII 292/33 (https://dejure.org/1933,354)
RG, Entscheidung vom 15. Dezember 1933 - VII 292/33 (https://dejure.org/1933,354)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 143, 24
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs; …

    Das Berufungsgericht hat sich ferner - an sich ebenfalls richtigerweise - verpflichtet gesehen zu prüfen, ob in diesen Werkmilchabzügen ein Mißbrauch der nach den §§ 1 und 2 MFG bestehenden Monopolstellung der Beklagten, also ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne der §§ 138, 826 BGB (…BGB-RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 28 und § 826 Anm. 46), liegt; es ist jedoch insoweit schon im Ausgangspunkt einem Rechtsirrtum unterlegen, indem es den von ihm angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 99, 107; 106, 386; 133, 388; 143, 24, 28) irrigerweise eine abschließende allgemeingültige Begriffsbestimmung des Monopolmißbrauchs entnommen und sich damit selbst einen zu engen Prüfungsmaßstab gesetzt hat.
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist gegenüber weitreichenden Freizeichnungsklauseln in Formularverträgen oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederholt eine kritische Stellungnahme zum Ausdruck gekommen und dabei hervorgehoben worden, daß die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses oder einer solchen Haftungsbeschränkung nicht nur durch § 276 Abs. 2 BGB, sondern weitgehend auch durch § 138 BGB eingeengt werde (RGZ 143, 24; JW 1931, 2719), und daß überdies im Zweifelsfall eine enge Auslegung solcher Klausel geboten sei (RGZ 142, 353; JW 1934, 2395).
  • BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52

    Rechtsmittel

    Die Haftung für eigene Fahrlässigkeit und für jedes Verschulden von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen kann nach dem Gesetz ausgeschlossen werden, soweit nicht der Haftungsausschluß im Einzelfall einen Verstoß gegen § 138 BGB enthält oder seine Geltendmachung den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspricht (vgl. hierzu RGZ 143, 24 ff; RG JW 1931, 2719 Nr. 19; 1941, 1726 Nr. 9;… Godin, in RGRKomm zum HGB, 2. Aufl., § 346 Anm. 17 d;… Kaiser a.a.O. S. 277 ff;… Geßler-Hefermehl-Hildebrandt-Schröder HGB 2. Aufl. § 346 Anm. 27, 28, 31 und 32;… Werke, Handelsrecht und Schiffahrtsrecht 6. Aufl. § 57 V S. 407).
  • BGH, 20.12.1957 - VIII ZR 423/56

    Rechtsmittel

    Solche Klauseln mögen zwar in besonderen Fällen als sittenwidrig nach der genannten Gesetzesbestimmung anzusehen sein, wenn sie ein Vertragsgegner dem anderen in Ausnutzung einer Monopolstellung aufgezwungen hat (RGZ 99, 107, 109; 115, 218, 219; 143, 24, 28).
  • BGH, 24.09.1959 - VII ZR 3/58

    Rechtsmittel

    Eine unsittliche Ausnutzung dieser Zwangslage wäre aber nur in Frage gekommen, wenn die den Benutzern vorgeschriebenen Bedingungen unangemessen oder unbillig gewesen wären (vgl. u.a. BGH LM § 138 Bb Nr. 1 und Cc Nr. 1; RGZ 133, 388, 392; 143, 24, 28 ff).
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