Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   RG, 21.03.1934 - I 165/33   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,491
RG, 21.03.1934 - I 165/33 (https://dejure.org/1934,491)
RG, Entscheidung vom 21.03.1934 - I 165/33 (https://dejure.org/1934,491)
RG, Entscheidung vom 21. März 1934 - I 165/33 (https://dejure.org/1934,491)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1934,491) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 144, 187
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von …

    Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, entspricht dies auch der Rechtslage im Patentrecht (RGZ 144, 187, 189 f.; RG GRUR 1937, 627, 629;… Benkard/Ullmann, aaO, Rdnr. 55;… Stumpf, aaO, Rdnr. 408) und trägt im übrigen den berechtigten Interessen des Lizenzgebers Rechnung, der auf diese Weise - unbeschadet vertraglicher Ansprüche gegenüber dem Lizenznehmer - auch unmittelbar gegenüber dem unbefugten Benutzer zumindest den Unterlassungsanspruch geltend machen kann.

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von anderen Fällen, in denen ebenfalls - wie beispielsweise bei dem Zustimmungsrecht des Urhebers hinsichtlich der Verwertung einer abhängigen Bearbeitung seines Werkes (§ 23 UrhG) - das negative Verbietungsrecht über das positive Benutzungsrecht hinausgeht und in denen unzweifelhaft auch die allgemeinen Grundsätze für die Berechnung des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 1 UrhG gelten (vgl. zum Patentrecht RGZ 144, 187, 190 f.).

  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

    | fungsgerichts zu den von ihm erörterten .Gesichtspunkten ;.J wendet? sind die Angriffe zwar im wesentlichen nicht ge- § rechtfertigt Begründet aber sind die Rügen der Revision, mit denen sic geltend macht, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen andere, für die Beurteilung des Streitfalls ebenfalls wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe und daß es nicht ohne die nach dem ersten i Beweisbeschluß vom 13 < Dezember 1955 von ihm selbst zu nächst für erforderlich erachtete Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte entscheiden sollen Wenn auch das l Berufungsgericht die von den Beklagten zu zahlende Lizenzgebühr gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen hatte (RGZ 144, 187, 192), und wenn es ferner nach der ausdrück" liehen Bestimmung in § 287 Abs. 1 Satz, 2 ZPO seinem Ermessen überlassen war, ob und inwieweit eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, so kann in der Revisionsinstanz doch geprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens schätzungsbegründende Tatsachen, die sich aus der Ratur der Sache ergeben oder von den Parteien vorgebracht waren, nicht gewürdigt (RG GRUR 1942, 316-, 317; 1944? 132, 134) und ob es bei der Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beachtet hat III. 1.) Bei Begründung seiner Auffassung, daß die der Klägerin zustehende Lizenzgebühr nach dem Wert der ganzen Maschine zu berechnen sei weist das Berufungsgericht vorweg darauf hin, daß auch die Klagepatentschrift ausweislich ihres Betreffs- und der, Patentansprüche eine Maschine zum Herstellen von Kreuzbodenventilsäcken, also die ganze Maschine;, und nicht nur einen Teil derselben, als geschützt bezeichne; Gegenstand des verletzten Klagepatents sei die ganze Maschine und nicht bloß der Teil? der die Erfindung kennzeichne Die Revision.greift das zu Unrecht an.

    ist, kann nur unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des einzelnen Palles entschieden werden (RGZ 144, 187, 192; RG MuW 1940, 77) « Daß die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung hier herangezogenen Umstand l de zu berücksichtigen waren , steht außer Zweifel (vgl dazu RGZ 144, 187, 192, teilweise wiederholt in RG GRUR 1957, 531, 533/534; RG MuW 1940, 77) Biese Umstände "fallen! wie es in RGZ 144, 187, 192 heißt, "ins Gewicht", und namentlich "kann" die WertSteigerung, die die Gesamtanlage durch den geschützten Teil erhält, zur Berechnung der Lizenzgebühr vom Wert der Gesamtanlage führen (RG GRUR 1944, 132, 134) Zwingend und allein erheblich aber sind diese Umstände nicht« Beispielsweise ist in anderen Entscheidungen in denen die Berechnung der Lizenzgebühr von der Gesamtanlage gebilligt oder verfügt wurde, darauf abgestellt worden, daß die Gesamtanlage durch die geschützte Vorrichtung "ihr kennzeichnendes Gepräge" erhielt (RG GRUR 1942, 358, 339; ähnlich schon RG GRUR 1934, 435, 438 - beide in Zvyangslizenzsachen -), daß der geschut zte Teil d:as "Hauptstück" des damit zu einem ''neuen" Gerat werden den Gesamtaggregate war (Schiedskommission GRUR Ausl« 1958, 473, 475 zu PA GrSen« GRUR 1955/297, 299), oder daß die Verv/endung der patentierten Erfindung wenigstens eine konstruktive Anpassung auch der anderen Teile des Gesamtaggre gats erforderlich machte (PA GrSen« GRUR 1955, 294, 296)« Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß solche Erwägungen, wenn auch unausgesprochen, auch in den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 144, 187 und MuW 1940, 77 eine Rolle gespielt haben« Es wäre daher auch im Streitfall zumindest zu erörtern gewesen, ob der Schlauchbildungsvorrichtung der Klägerin im Rahmen einer Papiersackmaschine eine ähnliche Bedeutung zukommt« Nach dem schon erwähnten, auch vom Berufungsgericht herangezogenen Gutachten des Professors Br« Meister vom 14 Juli 1955 handelt es sich hier eher um ein "Zusatzgerät", das zwar von den Abnehmern der - 16.

    den von der Revision unter Berufung auf RGZ 144, 187? 193 bosonders betonten Umstand, daS die Abnehmer der Maschinen auch ohne die geschützte Vorrichtung hätten arbeiten können und diese tatsächlich nur in geringem Umfang benutzt hätten, - e i n e n Umstand, auf den übrigens auch das Reichsgericht nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, bei der Frage nach der Berechnungsgrundlage der Lizenzgebühr (So 192), sondern erst bei der Frage nach der Hohe der Lizenzgebühr (So 193) hingewiesen hat« IVo lo) Bei der Frage nach der H öhe der Lizenzgebühr, die von den Beklagten zu zahlen sein soll, geht das Berufungsgericht unter zutreffender Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum (RG GRTJR 1942, 149? 15|> 152; RGZ 156, 65s 69; Lindenmaier, GRUR 1955? 359 ff) davon aus, daß in Ermangelung eines verkehrsraäßig üblichen Wertes.der Bonutzungsberechtigung am Klagepatent ihr objektiver, sachlich angemessener Wert, und zwar ihr Wert zur Zeit des Eingriffs, also am Schluß de3 Verletzungszeitraumes, zugrunde zu legen sei, daß dabei insbesondere die in Gewinnaussichten sich ausdrückende wirtschaftliche Bedeutung des Klagepatents, eine etwaige Monopolstellung des Patentinhabers und etwaige eigene Schutzrechte der Verletzer zu berücksichtigen seien, und daß es bei alledem auf die Umstände des Einzelfalles entscheidend ankomme (vgl zu diesen Grundsätzen auch RG2 14? 187, 193; 171, 227, 239; RG GRUR 1938, 836, 837/838; 1942, 338, 539).

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

    Da die von der Beklagten zu 1 zu zahlende Lizenzgebühr vom Berufungsgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Oberzeugung zu bemessen war (RGZ 144, 187, 192), sind die Möglichkeiten der Nachprüfung in der Revisionsinstanz allerdings beschränkt.

    Für die Bemessung der Entschädigungs-Lizenzgebühr können zwar immer nur die besonderen Umstände des einzelnen Falles maßgebend sein (RGZ 95, 220, 224; 144, 187, 193 u.ö.), Gleichwohl haben sich in der Rechtsprechung gewisse Grundsätze herausgebildet, die im einzelnen Fall als Richtschnur dienen können.

    Da die Berechnung des Schadensersatzes wegen Patentverletzung in Gestalt einer vom Verletzer zu zahlenden Lizenzgebühr auf der Erwägung beruht, daß der Verletzer, wenn er rechtmäßig gehandelt hätte, das Patent nur gegen Zahlung einer vereinbarten Vergütung hätte benutzen dürfen, ist bei dieser Form der Schadensberechnung der Vorletzer grundsätzlich nicht schlechter und nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer (Lindenmaier, GRUR 1955, 359, 360; RGZ 144, 187, 192; RG GRUR 1942, 316) und deshalb in erster Linie die Frage zu stellen, was bei Abschluß eines Lizenzvertrags von vernünftigen Vertragspartnern in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart worden sein würde (RGZ 171, 227, 239; RG GRUR 1942, 149, 151/52).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03

    Patentrechtlicher Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des …

    So wie die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnet oder "bewiesen" werden kann, sondern vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist (vgl. RGZ 144, 187, 192; BGH GRUR 1962, 401, 402- Kreuzbodenventilsäcke III; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhaltehebel), kann auch der auf Benutzung des fremden Schutzrechts entfallende Anteil am Verletzergewinn nicht exakt errechnet oder "bewiesen" werden, sondern muss aufgrund einer wertenden Entscheidung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO bestimmt werden.
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2004 - 2 U 123/97

    Bemessung des Wertes einer Diensterfindung

    Die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz kann in der Regel ohnehin nicht exakt berechnet oder "bewiesen" werden; sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen (vgl. RGZ 144, 187, 192 - Beregnungsanlage; BGH GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; BGH GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage).
  • BGH, 18.02.1992 - X ZR 8/90

    Berechnung des Bereicherungsausgleichs im Wege der Lizenzanalogie bei Patent- und …

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung kann es nach der bei Benkard aaO. Rdn. 69 zusammengestellten Rechtsprechung namentlich eine Rolle spielen, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird, und ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt (RGZ 144, 187, 192).
  • LG Düsseldorf, 23.04.1996 - 4 O 255/95

    Pizzaschachtel

    Rn. 40 Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie ein hypothetischer ist, läßt sich die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht genau errechnen, sondern das Gericht muß sie nach einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nach freier Überzeugung bestimmen (RGZ 144, 187, 192 - Beregnungsanlage;… BGH GRUR 1962, a.a.O.;… 1993, a.a.O.).

    Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für die gleiche oder vergleichbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (…vgl. BGH GRUR 1980, a.a.O.; OLG Düsseldorf GRUR 1981, 45 - Absatzhaltehebel;… Benkard/Rogge, a.a.O. § 139 PatG Randnummern 66, 67), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechtes, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die auf dem Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird (RGZ 156, 65, 69; BGH GRUR 1967, 655, 659 - Altix; 1993, 897, 998 - Mogul-Anlage), wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindung gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind, ferner sein Schutzumfang (RG Mitteilungen 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (vgl. RG GRUR 1938, 836, 840 - Rußbläser), sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechtes zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (RGZ 144, 187, 193 - Beregnungsanlage;… Benkard/Rogge, a.a.O., Randnummer 67, 68).

  • LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 100/99

    Kondensatableiter

    Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nach freier Überzeugung zu bestimmen (RGZ 144, 187, 192 - Beregnungsanlage; BGH, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Mitt.

    Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für gleiche oder vergleichbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel;… Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 66, 67), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechtes, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu zielende Vergütung bestimmt wird (vgl. RGZ 156, 65, 69; BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1967, 655, 659 - Altix; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 50 - Absatzhebel), wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindung gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind, ferner sein Schutzumfang (vgl. RG Mitteilungen 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (vgl. RG, GRUR 1938, 836, 840 - Rußbläser; BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III), sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (RGZ 144, 187, 193 - Beregnungsanlage;… Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 66, 67).

  • LG Düsseldorf, 25.07.1996 - 4 O 217/95

    Winkelprofil III

    Rn. 29 Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie ein hypothetischer ist, läßt sich die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnen, sondern das Gericht muß sie nach einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nach freier Überzeugung bestimmen (RGZ 144, 187, 192 -Beregnungsanlage; BGH GRUR 1962, 401, 4 02 - Kreuzbodenventilsäcke III; 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage) .

    Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für die gleiche oder vergleichbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (…vgl. BGH, a.a.O. - Tolbutamid; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45 - Absatzhaltehebel;… Benkard/Rogge, a.a.O. Rdnr. 66, 67), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechtes, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die auf dem Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird (RGZ 156, 65, 69; BGH GRUR 1967, 655, 659 - Altix; 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage), wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindung gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind, ferner sein Schutzumfang (RG Mitteilungen 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (vgl. RG GRUR 1938, 836, 840 - Rußbläser) sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutz-rechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (RGZ 144, 187, 193 - Beregnungsanlage;… Ben-kard/Rogge, a.a.O. Rdnr. 67, 68).

  • BGH, 18.02.1992 - X ZR 7/90

    Schadensersatzrechtliche Lizenzbegühr bei Abhängigkeit von älterem Schutzrecht

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung kann es nach der bei Benkard aaO. Rdn. 69 zusammengestellten Rechtsprechung namentlich eine Rolle spielen, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird, und ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt (RGZ 144, 187, 192).
  • LG Düsseldorf, 23.05.2001 - 2a O 435/00

    Schadenersatz wegen einer Marken- und Geschäftskennzeichenverletzung; Ermittlung …

  • BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66

    Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität - Nichtigerklärung eines Patents …

  • LG Düsseldorf, 01.06.1999 - 4 O 11/96

    Reaktanzschleife

  • LG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 O 295/95

    Erbin eines Patentinhabers kann Schaden desselben nach der sog Lizenzanalogie …

  • LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96

    INDUTEC

  • OLG München, 05.04.1984 - 6 U 1679/83

    Rechtsgeschäftliche Ermächtigung zur Geltendmachung einer Forderung im eigenen …

  • BGH, 13.06.1952 - I ZR 88/51

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht RG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht