Rechtsprechung
| RG, 02.04.1935 - VII 382/34 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Papierfundstellen
- RGZ 147, 186
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 11.11.1987 - IVa ZR 240/86
Zurechnung des Wissens eines Vermittlungsagenten; Vortrags- und Beweislast für …
Die Beklagte könnte dem Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß sie sich gemäß § 44 VVG nicht als zu ihrer Kenntnis gelangt zurechnen lassen müsse, was ihrem Vermittlungsagenten bei der Erstellung des Versicherungsantrages zu früher beantragten Vorversicherungen und zu Vorerkrankungen mitgeteilt worden sei (…so auch Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 44 Anm. 2;… Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 43 Anm. 19 bb, Seite 981, ab dem 3. Absatz in Verbindung mit Anm. 18 aa, Seite 980, vorletzter Absatz; zumindest im Ergebnis auch RGZ 147, 186, 189 f.). - OLG Saarbrücken, 20.07.2022 - 5 U 72/21
Inanspruchnahme von Krankentagegeldversicherer bei Altersrentenbezug
Rn. 26 Unter Geltung des alten, mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretenen Versicherungsvertragsgesetzes war in der Rechtsprechung eine gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versicherers für Zusagen und für die Unterlassung der Korrektur von Fehlvorstellungen des Versicherungsnehmers im Zuge der Vertragsanbahnung durch den Agenten - jetzt: Versicherungsvertreter - allgemein anerkannt (RG, Urteil vom 2. April 1935 - VII 382/34, RGZ 147, 186; BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 - II ZR 199/61, BGHZ 40, 22; Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88, VersR 1989, 948; Urteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03, VersR 2004, 361). - BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61
Haftung des Versicherers
Die Aufgabe des Versicherungsagenten bestehe darin, den Versicherungsnehmer die erforderliche Beratung und Aufklärung über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen und die sonstigen Anforderungen der Gesellschaft zu gewähren; wenn die Versicherungsgesellschaften ihre Agenten mit solchen Aufgaben betrauten, müßten sie deren Verhalten gegen sich gelten lassen (RGZ 147, 186, 188 mit Nachweisen).
- BGH, 09.05.1951 - II ZR 8/51
Unrichtige Angaben des Versicherungsagenten
Wenn die Versicherungsgesellschaften ihre Agenten mit solchen Aufgaben betrauen, müssen sie auch für deren Erklärungen einstehen und diese gegen sich gelten lassen (RGZ 147, 186 [188] und die dort angeführte Rechtsprechung; OLG Kiel VA 1923 Anh S 37; OLG Hamburg HRGZ 1933 A, 434; Prölss § 43 Anm. 7 A; Möller, Recht und Wirklichkeit der Versicherungsvermittlung S 139 ff; Gierke, Versicherungsrecht 11, 121). - OLG Koblenz, 28.03.1980 - 10 U 450/79
Gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung
Bei dieser sog. Erfüllungshaftung handelt es sich um ein eigenartiges, von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 46, 184; 86, 128; 147, 186 und die weiteren Nachweise bei Brück/Möller, § 44 Anm. 41, 42, 55) auf Grund von Treu und Glauben ( §§ 157, 242 BGB ) entwickeltes Rechtsinstitut zur Haftung des Versicherers, insbesondere für unrichtige Aufklärung und Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsagenten (vgl. Brück/Möller, § 44 Anm. 41), deren Abgrenzung zur Erfüllungsgehilfen-Haftung ( § 278 BGB ), insb. - LG Bonn, 10.05.1973 - 8 O 133/72
Gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung, Vertrauenshaftung des VU für den VV
Gegen die neuerdings vertretene Auffassung in Teilen der Literatur (vgl. z. B. Prölss-Martin, VVG 18. Aufl. 1970 § 43 Anm. 7 ist mit der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u. a. RGZ 147, 186; BGHZ 2, 87 = VersR 51, 166; BGH VersR 68, 35 = NJW 68, 299) daran festzuhalten, daß Versicherungsgesellschaften nach einem anerkannten. - OLG Frankfurt, 05.11.1981 - 3 U 36/81
Ausgestaltung der Leistungspflichten einer Einbruchsdiebstahlversicherung …
Ihre Schranke hat diese Erfüllungshaftung (vgl. dazu etwa RGZ 147, 186 ff., 188; BGHZ 2, 87 ff., 92) jedoch dort, wo den Versicherungsnehmer an seinem vom Agenten (Versicherungsvertreter) veranlaßten Irrtum ein erhebliches Eigenverschulden trifft; denn dann sind seine, des Versicherungsnehmers, Interessen weniger schutzwürdig als die des Versicherers (vgl. RGZ 86, 128, 132, RGZ 73, 302; BGH NJW 63, 1978).
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