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Rechtsprechung
   RG, 12.11.1935 - III 51/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1935,329
RG, 12.11.1935 - III 51/35 (https://dejure.org/1935,329)
RG, Entscheidung vom 12.11.1935 - III 51/35 (https://dejure.org/1935,329)
RG, Entscheidung vom 12. November 1935 - III 51/35 (https://dejure.org/1935,329)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 149, 286
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 25.02.1972 - V ZR 74/69

    Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegenüber einer Kaufpreisforderung - …

    Dahinstehen mag ferner die auch in den beiden genannten Entscheidungen offen gelassene Frage, ob, wie das Reichsgericht (RGZ 149, 286, 289, 290 b; 159, 235, 242) angenommen hat, § 355 Abs. 2 ZPO (Ausschluß der Anfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen wird) der Zulässigkeit der Rüge entgegensteht.
  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 193/70

    Notarspflichten bei Adoption

    Allerdings besteht diese Belehrungspflicht nur dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlaß zu der Vermutung haben muß, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deshalb, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewußt ist (vgl. RGZ 149, 286, 293; BGH Urteile vom 19. November 1956 - III ZR 95/55 - LM RNotO Nr. 8 zu § 21 und vom 30. Januar 1961 - III ZR 215/59 - VersR 1961, 349, 352 sowie vom 1. Juli 1969 - VI ZR 31/68 - VersR 1969, 902).

    Eine solche anderweitige Beratung unter steuerlichen Gesichtspunkten konnte die Belehrung durch den Notar über die erbrechtliche Tragweite des Testaments nicht ersetzen (vgl. RGZ 149, 286, 292; BGH Urteil vom 14. März 1963 - III ZR 178/61 - VersR 1963, 671, 673).

  • BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89

    Dingliche Belastung eines Mündelgrundstücks; Belehrungspflicht des Notars bei …

    Jedoch besteht eine entsprechende Belehrungspflicht des Notars dann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles naheliegt, daß eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, daß sich der Gefährdete dieser Lage bewußt ist oder daß er dieses Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (st. Rspr: RGZ 149, 286, 293; RG DNotZ 1936, 194 und 1940, 81; BGH DNotZ 1954, 319, 320f.; BGH VersR 1963, 671, 673; BGH BB 1964, 1322; BGH DNotZ 1967, 446; BGHZ 58, 343, 348 [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70]; ebenso das Schrifttum: Reithmann DNotZ 1969, 70, 74f.;… Mecke Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Rdn. 16f.; Riedel/Feil Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Anm. 6e;… Jansen Beurkundungsgesetz 1971 § 17 Rdn. 9;… Huhn/von Schuckmann Beurkundungsgesetz 2. Aufl. 1987 § 17 Rdn. 17;… Palandt/Heinrichs 49. Aufl. 1990 § 17 BeurkG Anm. 4b).
  • BGH, 22.11.1966 - VI ZR 39/65

    Abschluss und Durchführung des beurkundeten Rechtsgeschäfts - Niederlegung von …

    Liegt es nahe, daß durch den Abschluß oder die Durchführung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für einen der Beteiligten eine von ihm nicht in Rechnung gestellte Schädigung entstehen kann, so ist der Notar zwar unter Umständen verpflichtet, auch einer wirtschaftlichen Gefahr Beachtung zu schenken und entsprechende Belehrungen zu erteilen (RGZ 149, 286, 293; DNotZ 1940, 81; BGH LM NotO für Rhld./Pf. Nr. 1).

    Der Notar wird sich etwa in der Regel nicht darum zu kümmern haben, ob eine Sache nach ihrem Wert den gewährten Kredit genügend sichert oder ob der vereinbarte Kaufpreis nicht überzahlt ist (vgl. RGZ 149, 286, 293; RG WarnRspr 1935, Nr. 20).

  • BGH, 11.07.1957 - III ZR 28/56

    Rechtsmittel

    Das ist ständige Rechtsprechung (RGZ 142, 424; 149, 286/293; RG JW 1932, 2855; BGH III ZR 14/52 vom 26. März 1953 = Lind-Möhr Nr. 1 zu § 38 DO Notare = DNotZ 1953, 492;… BGH III ZR 270/52 vom 29. Oktober 1953 = Lind-Möhr Nr. 2 zu § 21 BNotO, Daimer, Die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars, 2. Aufl S 149).

    Ferner ergibt sich trotz der auch unter Berücksichtigung des Vorstehenden noch immer beschränkten Belehrungspflicht des Notars aus dessen allgemeiner Für Sorgepflicht gegenüber den Beteiligten eine weitere Pflicht: In Füllen, in denen besondere Umstände die Vermutung nahelegen, daß ein Beteiligter aus seiner Erklärung Schaden erleiden werde, und sich nicht mit Sicherheit ergibt, daß er diese Gefahr erkannt hat, darf der Notar nicht untätig geschehen lassen, daß die Beteiligten der Gefahr des möglichen Eintritts folgenschwerer Schäden ausgesetzt bleiben, obgleich der Notar diese Gefahr durch eine mit wenigen Worten zu gebende Belehrung vermeiden kann (RGZ 149, 286/293; BGH III ZR 270/52 vom 29. Oktober 1953; III ZR 98/52 vom 26. November 1953, Lind-Möhr Nr. 1 zu NotO RhPf).

  • BGH, 29.10.1953 - III ZR 270/52

    Rechtsmittel

    Die wirtschaftliche Seite der Erklärungen braucht der Notar dagegen im allgemeinen nicht zu prüfen; erst dann wird er zur Aufklärung verpflichtet, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Vermutung nahe liegt, dass ein Beteiligter aus seiner Erklärung Schaden erleiden werde, sich aber nicht mit Sicherheit ergibt, dass er diese Gefahr erkannt hat (…RGRKomm a.a.O.; RGZ 149, 286 [293]; RG in DNotZ 1935, 312; 1936, 196; KG in DNotZ 1941, 306).
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 72/58

    Rechtsmittel

    Vielmehr besteht grundsätzlich eine Belehrungspflicht des Notars selbst dann, wenn der Beteiligte vorher durch einen Rechtsunkundigen oder Rechtskundigen beraten worden ist, und auch dann, wenn der Notar um eine solche anderweite Belehrung weiß (RGZ 149, 286, 292;… Seybold-Hornig, Lemmens, Reich, Notarordnung, 3. Aufl. § 21 VI 4 a).
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